W 466 20 Viehbestand und Srnteergebnisse des Transvaal 1 Der von dem Ackerbau-Departement in Pre- toria veröffentlichten Statistik über den Viehbestand und die Ernteergebnisse im Transvaal werden die folgenden Angaben entnommen: Im Jahre 1909/10 (endigend mit 30. Juni) waren an Vieh, welches den Weißen gehörte, vorhanden: 649 886 Stück Rindvieh (darunter 243369 Kühe, 112 390 Färsen unter zwei Jahren, 13 144 Stiere, 280 983 Ochsen), 54 709 Pferde, 15 158 Maultiere, 41 676 Esel, 2 019 614 Woll- schafe, 827 464 andere Schase, 181346 Angora- ziegen, 431250 andere Ziegen, 80 868 Schweine, 3577 Strauße und 1057 588 Stück Geflügel. Die Erträge der Viehzucht und die Ernte- ergebnisse der Weißen im Jahre 1909/10 waren folgende: 1 519 456 Pfund Butter, 6702 Pfund Käse, 9 730 587 Pfund Wolle, 396 890 Pfund Angorahaare, 2088 Pfund Straußenfedern, 2179 018 Sack Mais, 232 440 Sack Weizen, 18 387 Sack Hafer, 108 318536 Pfund Haferhen, 7147 Sack = 2579632 Pfund Gerste, 23 816220 Pfund Manna, 102 187 Sack Kaffernkorn, 9915 Sack Erdnüsse, 257 812 Sack Kartoffeln und 5 346 430 Ppfund Tabak. Ferner waren 3458 Morgen mit Tabak und 2781 Morgen mit Luzerne bestellt und 320 763 Orangenbäume, von denen 43845156 Orangen geerntet wurden, 1072209 Weinstöcke und 3305 846 andere Obstbäume vor- handen. Das bewässerte Kulturland bestand in 101 314 und das trockene in 665 507 Morgen. Was die Eingeborenen aunbetrifft, so hatten sie nach der Statistik im Jahre 1909/10;: 339132 Stück Rindvieh, 5791 Pferde, 976 Maultiere, 22307 Esel, 322630 Schafe (außer Wollschafen), 896 386 Ziegen (Angoraziegen ausgenommen) und 91 163 Schweine. Ihre Ernte bestand in 1 176 091 Säcken Mais und 555 657 Säcken Kaffernkorn. « (Aus der „The Union of South Africa Government Gazette“ in Pretoria vom 14. Febr. 1911.) Ausfuhr Dahomeys im Jahre 1910. Der Wert der Ausfuhr von. Dahomehy belief sich im Jahre 1910 auf 17 759 880 Fr. gegen- über 16 163 410 Fr. im Vorjahre. Die wich- tigsten Ausfuhrartikel wiesen 1910 (und 1909) folgende Werte in 1000 Fr. auf: Palmkerne 9979,9 (8123,3), Palmöl 6333,9 (6448,0), Fische, getrocknet, gesalzen, geräuchert 440,7 (260,5), Mais 171,5 (700,0), Kopra 148,8 (99,4), mit Baumwolle gemischte Wolle 140,1 (130,0). (Nach dem Bulletin de POffice Colonial Nr. 40.) Gamvbia. Vorschriften für die Ausfuhr von Elefantenzähnen. Durch Verordnung vom 27. März 1911 (Nr. 6/1911) ist die „Wild Animals Birds and Fish Preservation Ordinance, 1911“ dahin ab- geändert worden, daß für den Ankauf, Verkaus, Tauschhandel und die Ausfuhr von Elefanten- zähnen ein Mindestgewicht der Zähne festgesetzt worden ist. (The Board of Trade Journal.) Liter atur-Bericht. Karte von Kumerun 1: 300000. Blatt G3 und Berlin bei Dietrich Reimer (Ernst Vobsen). 2 K pro Blatt. Von der Karte von Kamerun 1: 300000 sind zWci neue Scktionen erschienen. G3 (Oume-Station) enthült das in letzter Zeit vich genannte, kantschuk- reiche Makn-Gebiet und die verkchrspolitisch wich- tigen Oberlüufe der Flüsse Njong und Dume mit ihrem geographisch interessanten, gemeinsamen Quell- gebiet zwischen Abong-Mbang und Dume-Station. H3 (Lomic) bildet die südliche Fortsctzung des vor- nannten Blattes bis an die französische Grenze. insichtlich der Ausführung der Karten verweisen wir auk die Angaben des Herrn Moisel im „Kol. BIl.“ 1910, Nr. 23, S. 927 ff. und dic jeder Karte beigegebenen 13. Preis Begleitworte. Dr. Jur. Heinrich Pohl: Deutsche Prisengerichts- barkeit, ihre Reform durch das Hanger Abkommen vom 18. Oktober 1007. Tübingen 1911. Verlag von J. C. B. Mohr (Paul Siebeck). Preis 4/% 6. Der Verfasser bespricht zunüchst unter geschicht- lichen Rückblicken den. Grundgedanken der Prisen- gerichtsbarkeit, deren ursprüngliche Aufgabe die Kon- trolle der Kaperschiffe war. Sodann folgt eine Dar-- stellung des zur Zeit geltenden deutschen formellen PTrigenrechts. Der Verfasser erörtert die Entstehungs- keschichle des Reichsgesetzes vom 3. Mürz 1884, das diesc Materie ordnct, und behandelt cingehend dessen Inbalt. Auch die Verordnung vom 15. Februar 1889, welche die Ausübung der Prisengerichtsbarkeit aus Anlal der ostafrikanischen Blockade regelte, unterzicht er einer gennueren Besprechung, da sie als Beispiel einer für den Kriegsfall auf Grund des erwähnten Gesetzes zu erlassenden Kaiserlichen Verordnung dienen könne. Von dem deutschen Rechte als fester Grundlage ausgehend, gelangt der Verfasser demnächst zu dem Hauptteil seiner Schrift, der „Internationalisierung“ — wie er sich ausdrückt — der Prisengerichtsbarkeit. Nachdem er als Einleitung eine Ubersicht über die historische Entwicklung der Idee einer internationalen Prisengerichtsbarkeit gegeben hat, schildert er den Gang der Verhandlungen der zweiten Hanger Friedens-= konkferenz, die zu dem — vom Deutschen Reiche bis- her noch nicht ratifizierten — Abkommen über die Errichtung eines internationalen Prisenhofes vom