W 509 20 Namen, Stand und Wohnort in die Stammbücher der Gesellschaft eingetragen. Nach der Vollzahlung lauten die Anteilscheine auf den Inhaber, können aber auch auf den Namen umgeschrieben werden und sind dann in die Stammbücher der Gesellschaft einzutragen. Sind Anteile oder andere von der Gesellschaft ausgefertigte Urkunden beschädigt oder unbrauchbar geworden, jedoch in ihren wesentlichen Teilen noch dergestalt erhalten, daß dem Ver- waltungsrat über ihre Identität kein Zweifel obwaltet, so ist der Verwaltungsrat ermächtigt, gegen Einreichung der beschädigten Papiere diese auf Kosten des Inhabers gegen neue gleichartige Papiere umzutauschen. Im übrigen ist die Ausfertigung und Ausreichung neuer Anteile an Stelle der beschädigten oder verloren gegangenen nur nach gerichtlicher Kraftloserklärung zulässig. § 13. Mit den Anteilscheinen erhält der Eigentümer zugleich die Dividendenscheine für die nächsten zehn Jahre und einen Erneuerungsschein zur Abhebung neuer Dividendenscheine nach Ablauf des zehnjährigen Zeitraums. Die Dividendenscheine und Erneuerungsscheine lauten auf den Inhaber. Die Ansprüche aus den Dividendenscheinen erlöschen mit dem Ablaufe von vier Jahren, wenn nicht der Schein vor dem Ablaufe der Frist zur Einlösung vorgelegt wird. Die Frist beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem die Fälligkeit eingetreten ist. Erfolgt die Vorlegung des Scheines vor dem Ablaufe der Frist, so verjährt der Anspruch in zwei Jahren von dem Ende der Vorlegungsfrist an. Der Vorlegung steht die gerichtliche Geltendmachung des Anspruches aus der Urkunde gleich. « Dividendenscheine werden nicht für kraftlos erklärt. Zeigt der berechtigte Inhaber eines Dividendenscheines jedoch innerhalb der Vorlegungsfrist den Verlust der Gesellschaft an, ohne daß innerhalb dieser Frist der Schein von anderer Seite eingereicht wird, so erhält er den auf den Dividendenschein entfallenden Betrag; dieser Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Ende der Vorlegungsfrist. Die Gesellschaft wird durch die Annahme der Anzeige des Verlustes weder verpflichtet, die Legitimation eines etwaigen Präsentanten zu prüfen, noch die Realisation zu verweigern, noch die Präsentation dem Anzeigenden mitzuteilen. 5 14. Solange die Anteile nicht voll eingezahlt sind, gelten nur die in den Stammbüchern Eingetragenen der Gesellschaft gegenüber als Mitglieder. Wenn das Eigentum eines Anteils vor der Vollzahlung auf einen andern übergeht, so ist dies unter Vorlegung des Anteilscheines bei der Gesellschaft anzumelden und in den Stammbüchern sowie auf dem Anteilscheine zu vermerken. Miteigentümer eines Anteils sind erst dann als Mit- glieder legitimiert, wenn sie die Eintragung eines gemeinschaftlichen Bevollmächtigten im Anteils- buche bewirkt haben. § 15. Durch Zeichnung oder Erwerb von Anteilen unterwerfen sich die Mitglieder für alle Streitigkeiten mit der Gesellschaft aus dem Gesellschaftsverhältnisse dem in Berlin zuständigen Gerichte erster Instanz. III. Bilanz, Ermittlung und Verwendung des Ertrags, Reservefonds. §* 16. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr umfaßt die Zeit von der Errichtung der Gesellschaft bis zum 31. Dezember 1911. Auf den 31. Dezember ist von dem Vorstande die Bilanz für das abgelaufene Geschäftsjahr zu ziehen. Diese muß mit der Gewinn- und Verlustrechnung und mit einem den Vermögensstand und die Verhältnisse entwickelnden Berichte des Vorstandes sowie mit dem von dem Verwaltungsrat zu erstattenden Revisionsberichte der Haupt- versammlung alljährlich vor dem 30. Juni vorgelegt werden. Die Bilanz hat den Vorschriften des § 261 H. G. B. zu entsprechen. Der Hauptversammlung ist die Genehmigung der Bilanz sowie die Erteilung der Entlastung für die Geschäftsführung des Vorstandes und Verwaltungsrates vorbehalten. § 17. Auf Vorschlag des Verwaltungsrates beschließt die Hauptversammlung über die Höhe der vorzunehmenden Abschreibungen und der für besondere Rücklagen zu reservierenden Beträge. Aus dem nach Abzug der Abschreibungen und der für besondere Rücklagen reservierten Beträge verbleibenden Reingewinn ist ein Reservefonds dergestalt zu bilden, daß letzterem mindestens 10 Prozent des Reingewinnes zugewiesen werden, solange er 25 Prozent des eingezahlten Grund- kapitals nicht überschreitet. Eine weitere Erhöhung des Reservefonds ist auf Beschluß der Haupt- versammlung zulässig. 2