W 531 20 der schweren Wirtschaftskrisis des Jahres 1907 erholt. Die einheimischen Schuldner kamen ihren Verpflichtungen in erhöhtem Maße nach, die ägyp- tischen Werte zeigten größere Festigkeit; Zahlungs- einstellungen waren zwar nicht geringer, aber be- trafen meist kleinere Häuser, bzw. solche Geschäfte, die schon von Anbeginn auf ungesunder Grund- lage aufgebaut waren. Dennoch muß vor zu großem Optimismus gewarnt werden. Im Jahre 1909, als alle Welt unter dem Eindrucke einiger schlechter Baumwollernten stand, verschwand die Rubrik „Verschlechterung der Ernten“, „Abwehr gegen die Schädlinge“, „Suche neuer ergiebiger Baumwollkreuzungen“ u. a. m. nicht aus den Spalten der Tages= und Fach- zeitschriften. Heute, zufrieden mit dem günstigeren Ertrage der Baumwollernte 1909/10, freut sich alle Welt der erzielten Menge und der gelösten Preise. Aber die Frage, ob solche bessere Ernten auch für die Zukunft zu erwarten sind, ob die Beschaffenheit der Baumwolle auch tatsächlich entspricht, und ob die augenblickliche Besserung der Lage nicht etwa mit auf andere in der Welt- wirtschaft liegende außerägyptische Faktoren zurück- zuführen ist, wie etwa eine nicht günstige Baum- wollernte in Amerika, diese Fragen sind so gut wie ganz von der Tagesordnung verschwunden. Und doch reden gute Kenner des Landes und gewissenhafte Arbeiter, wie der englische Beirat des Finanzministers, eine sehr ernste Sprache. In den Erläuterungen, mit welchen Sir Paul Harvey das Budget für 1911 begleitet, sagt er zur allgemeinen Lage: „Die Baumwollkultur ist weit entfernt davon, zufriedenstellend zu sein. Noch sind wir nicht gewiß über die Ursachen, welche die beklagenswerten Ergebnisse der Ernte 1909 herbeiführten, wie auch über die, welche die verhältnismäßig guten Ergebnisse der Ernte 1910 bewirkten.“ Und weiter: „Es ist zu hoffen, daß die neu geschaffene landwirtschaftliche Ab- teilung allmählich die Lage der Landwirtschaft bessern wird, die doch augenblicklich wenig zu- friedenstellend ist. Hauptsächlich muß man wünschen, daß die Schäden dieser Lage in den Augen des Volkes nicht durch die guten finanziellen Ergeb- nisse des abgelaufenen Jahres (1910) verdunkelt werden. Denn diese letzteren sind zum großen Teile den hohen Kursen der Baumwolle zu ver- danken. Die Ernte ist verhältnismäßig zu schwach, andernteils sind die Preise zu hoch, um den Be- rechnungen für die Zukunft zugrunde gelegt zu werden. Das Land benötigt eines höheren mittleren Erträgnisses der Ernte und gleichzeitig eine größere Ausdehnung der Kultur besserer Baumwollarten.“ Die Bilanz des Jahres 1910 ist freilich günstig. Aber vor zu großer hoffnungsvoller hat erst eine gute Ernte zu verzeichnen. Agypten Um aber wieder ganz in gesunden Bahnen wandeln zu können, bedarf das Land noch mehrerer ertrag- reicher Ernten. (Aus einem Berichte des Kais. Konsulats in Kairo.) Zuversicht muß doch gewarnt werden. Außenhandel von Britisch-Meuguinen ([Dapua) im Jahre 10900/10. Der Außenhandel von Britisch -Neuguinea (Papua) bewertete sich in dem am 30. Junie endigenden Fiskaljahr 1909/10 (1908/09) auf 220 776 & (174 372). Davon entfielen auf die Einfuhr 120 177 (94 680) und auf die Ausfuhr 100 599 (79 692). An der Ausfuhr waren die verschiedenen Waren mit folgenden Werten beteiligt: Gold 59 427 (64969), Sandelholz 4628 (2701), Kopra 24498 (13 376), Tripang 171 (286), Perlmutter 1445. (685), Schildpatt 943 (1025), Perlen 4290 (1529), naturgeschichtliche Präparate 232 (626), Kautschuk 904 (113), Kaffeebohnen 654 (325), Kupfererz 1439 (1340), Nutzholz 263 (488), andere Waren 1705 (2229). (Nach Papua Report for the Fyear 1910.) Südafrikanischer Bund. Explosivstoffgesetz. Durch ein „Explosives Act, 1911“ betiteltes Gesetz des Südafrikanischen Bundes vom 12. April 1911 (Nr. 8/1911) sind die in den Bundes- provinzen geltenden Gesetze, betreffend Herstellung, Lagerung, Verkauf, Beförderung, Einfuhr, Aus- fuhr und Gebrauch von Explosivstoffen, zusammen- gefaßt und abgeändert worden. Das Gesetz soll an einem vom Generalgouverneur durch Bekannt- machung in der „Gazette“ festzusetzenden Tage in Wirksamkeit treten. Nach den Vorschriften des Gesetzes ist es nicht gestattet, Explosivstoffe in den Südafrikanischen Bund einzuführen oder aus ihm auszuführen oder zu veranlassen, daß sie dahin eingeführt oder daraus ausgeführt werden, wenn nicht bei Sprengmitteln von dem Inspektor und bei sonstigen Explosivstoffen von einem durch den Minister dazu ermächtigten Beamten zuvor eine schriftliche Erlaubnis eingeholt ist. Explosivstoffe, die in einem vom Minister ge- nehmigten und in der „Gazette“ veröffentlichten Verzeichnis aufgeführt sind, dürfen nur hergestellt werden, wenn sie lediglich für chemische Versuchs- zwecke und nicht für den Vertrieb bestimmt sind und nur in Mengen hergestellt werden, die 1 Pfund auf einmal oder 5 Pfund im ganzen