W 5632 20 nicht übersteigen, oder wenn sie als Explosivstoffe lediglich zu Versuchszwecken und nicht für den Vertrieb sowie in solchen Mengen und unter solchen Bedingungen hergestellt werden, wie sie von dem Inspektor vorgeschrieben werden. Als Explosivstoffe werden angesehen: a) Schießpulver, Nitroglyzerin, Dynamit, Schieß- baumwolle, Sprengpulver, Knallsilber oder Knall- stoffe aus anderen Metallen, Feuerwerk (coloured kires) und alle sonstigen Stoffe, gleichviel ob sie den ausgeführten gleichartig sind oder nicht, die zu dem Zwecke gebraucht oder hergestellt werden, durch Explosion eine praktische Wirkung oder ein Feuerwerk hervorzubringen. b) Alle Zündschnüre, Raketen, Zündhütchen, Patronen und alle Herrichtungen und Zubereitungen von Explosivstoffen, wie sie in dem Gesetze bestimmt JP) Alle anderen Stoffe, die vom Generalgouverneur von Zeit zu Zeit durch Bekanntmachung in der „Gazeite“ als Explosivstoffe erklärt werden. Die in einem dem Gesetz angehängten Ver- zeichnis näher aufgeführten Gesetze und Verord- nungen, die den Verkehr mit Explosivstoffen in den einzelnen Bundesprovinzen regeln, sind ganz oder zum Teil aufgehoben worden. (The Union of South Afrien Government Gazette.) Uganda. Ausfuhrzoll für Kautschuk, mit Ausnahme des Plantagenkautschuks. Laut Verordnung vom 21. April 1911 (Nr. 6, 1911) ist von allem Kautschuk, mit Ausnahme des Plantagenkautschuks, bei der Ausfuhr aus dem Schutzgebiet ein Zoll von 10 v. H. des Wertes zu entrichten. Zwecks Befreiung von dem in der „Customs Tariff Ordinance, 1910“ vorgesehenen Ausfuhr- zoll soll als Plantagenkautschuk derienige Kautschuk angesehen werden, welcher von einer Plantage gewonnen ist, die auf freiem Lande ohne Ver- bindung mit der Pachtung eines Waldes an- gelegt ist. (The Board of Trade Journal.) Mozambique. Ausfuhrzoll für Elefantenzähne, Hörner, Felle und Häute der dem Jagdschutzgesetz unterliegenden Tiere. Die provisorische Regierung der portugiesischen Republik hat durch Verordnung mit Gesetzeskraft vom 23. März 1911 bestimmt, daß für Elefanten- zähne sowie für „Hörner, Felle oder Häute von Tieren, welche im Absatz b des Artikels 3 der Verordnung mit Gesetzeskraft vom 2. Juni 1909, betreffend die Jagd in der Provinz Mozambique, namentlich aufgeführt sind, bei der Ausfuhr über die Zollämter der Provinz Mozambique eine Ab- gabe von 20 v. H. des Wertes, den sie im Aus- fuhrhafen haben, zu entrichten ist. Der General- gouverneur von Mozambique wird im Hinblick auf die Verzeichnisse der Gesetze, welche die An- gelegenheit für die den Südafrikanischen Bund bildenden Kolonien regeln, ermächtigt, die in der Verordnung vom 2. Juni 1909 bezeichneten Verzeichnisse nötigenfalls zu erweitern. Gemäß Artikel 3 des Organisationsgesetzes vom 17. Mai 1897 wird die Mozambique- gesellschaft diese Verordnung mit Gesetzeskraft in dem ihrer Verwaltung unterstehenden Gebiete zur Veröffentlichung und Ausführung bringen. (Diario do Governo.) Deru. Ausfuhrzoll für Kautschuk. Laut Gesetz vom 10. Mai d. Is. unterliegen vom 1. Juli d. Is. ab Kautschuk, der Fine Peruvian oder Fine Mollendo, der Weak fine und im allgemeinen alle Gummisorten, die aus- geführt werden, anstatt des bisherigen festen Zolles einem Wertzoll von 8 v. H. auf den Preis, den sie auf dem Markte in Liverpool erzielen. Die Regierung ist ermächtigt, anzuordnen, daß zur Zahlung dieses Zolles Wechsel auf London, Paris oder New Vork mit einem Ziele von nicht mehr als 90 Tagen Sicht, zum Kurse des Tages, an welchem die Ausfuhr erfolgt, angenommen werden; sie ist ferner ermächtigt, die geeigneten Verfügungen zu treffen, um den Preis der Gummisorten auf dem Markte in Liverpool in Erfahrung zu bringen und ihn rechtzeitig den Zollämtern mitzuteilen, um dadurch die möglichst genaue Erhebung des Zolles sicherzustellen. Nach den Ausführungsbestimmungen vom gleichen Tage soll der perunanische Konsul in Liverpool wöchentlich telegraphisch der Schatz- amtsdirektion den Preis der Gummisorten auf diesem Markte mitteilen. Die genannte Direktion soll die Durchschnittspreise von 14 Tagen unter Gleichstellung der englischen Währung mit der peruanischen (1 & St. = 1 Lp) nehmen und sie telegraphisch der Präfektur von Loreto und dem Zollamt von Jquitos zur sofortigen Veröffent- lichung mitteilen, damit sie als Grundlage für die Einziehung der Ausfuhrzölle auf Gummisorten in dem folgenden halben Monat dienen. (Nach einem Berichte der Kaiserl. Gesandtschaft in Lima.) 752