W 562 20 Die Maschinen stammen teils aus England, teils aus Deutschland. Im April und Mai war eine kleine Fabrik in Khartum-Nord in Gang gesetzt worden, um Versuche zu machen und die Erfin- dung den Mitgliedern der Sudanregierung vor- zuführen. Diese Versuche fielen zur vollen Zu- friedenheit aus. Die Maschinen sind daher von Khartum in die Nähe des Suddgebietes, nach Tewfikieh am oberen weißen Nil gebracht worden, wo nun die Verarbeitung der Pflanzen vor sich gehen soll. Auf Grund der befriedigenden Versuche und weil die Pflanzenbriketts billiger sind, soll sich die sudanesische Regierung verpflichtet haben, die Pflanzenbriketts für alle ihre Betriebe an Stelle von Kohlen und von Holz, dem bisherigen Not- behelf, einzuführen. Das gleiche ist von privaten Gesellschaften zu erwarten. Das Unternehmen wird daher als gesichert angesehen. Man rechnet damit, zunächst jährlich 40 000 bis 50 000 Tonnen Brennmaterial erzeugen zu können. Das wird dem Sudan sehr zu gute kommen, denn einmal kann die Regierung die an Kohlen ersparten Gelder für andere Zwecke verwenden, dann aber erwartet man, daß nunmehr Industrien, wie Baumwoll- entkörnung, Reismühlen und Zuckerfabriken, ins Leben treten können. (Nach einem Bericht des Kaiserl. Konsuls in Kairo.) Südafrikanischer Bund. Gesetz, betreffend Verhinderung der Ein- schleppung und Verbreitung der Insekten- pest, der Pflanzen= und Bienenkrankheiten sowie Regelung der Einfuhr fremdartiger Tiere.) Durch ein „Agricultural Pests Act, 1911“ betiteltes Gesetz des Südafrikanischen Bundes vom 15. April 1911 (Nr. 11/1911), welches mit dem Tage seiner Veröffentlichung in der „Gazette“ in Wirksamkeit treten soll, ist bestimmt worden, daß die Einfuhr von Pflanzen aus überseeischen Ge- bieten auf einem anderen Wege als mit der Post oder über die Häfen Kapstadt, Durban, East London, Port Elizabeth oder sonstige Häfen, die dazu bestimmt werden, verboten ist. Eukalyptus--, Akazien= und Koniferenpflanzen, frische Trauben und Pfirsichsteine dürfen aus überseeischen Ländern in den Südafrikanischen Bund nicht eingeführt werden. « Weinreben oder sonstige Pflanzen aus der Familie der vitaceae, Zuckerrohr, Pflanzen, die *) Agl. „D. Kol. Bl.“ 1911, S. 95. für die Gewinnung von Kautschuk angebaut werden, Teepflanzen und Baumwollsaat dürfen nur eingeführt werden, wenn ihre Einfuhr von eeinem Beamten nach Maßgabe der Vorschriften überwacht wird und eine Erlaubnis zur Einfuhr eingeholt ist. Die Einfuhr von Pflanzen aller Art ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Landwirtschaftsministeriums gestattet. Es sollen indes Früchte, Zwiebeln, Knollen, Gemüse sowie solche Teile von Pflanzen, die sich nicht fort- pflanzen lassen, und solche krautartige Pflanzen, die durch Bekanntmachung in der „Gazette“ be- sonders angegeben werden, nicht als Pflanzen in diesem Sinne angesehen werden. Das Land- wirtschaftsministerium erteilt die Erlaubnis nach seinem Ermessen und kann sie von besonderen Bedingungen obhängig machen. Mit der Er- laubnis kann die Zahl der einzuführenden Pflanzen auf ein Höchstmaß von 10 bewurzelten Pflanzen oder 100 Stecklingen beschränkt werden. Die in Übertretung dieses Gesetzes eingeführten Pflanzen können zusammen mit ihrer Umhüllung und Verpackung vernichtet werden. Durch das Gesetz ist ferner verboten, Bienen, ihre Larven oder Eier sowie Honig, gebrauchte Bienenstöcke, gebrauchte Zubehörteile oder Geräte oder irgendwelche Gegenstände, welche für die Zusammenhaltung oder Behandlung von Bienen, Honig oder Wachs gebraucht sind, aus über- seeischen Ländern in den Sühdafrikanischen Bund einzuführen. Alle in Übertretung dieses Gesetzes eingeführten Bienengeräte usw. sollen beschlag- nahmt und vernichtet werden. Die Vorschriften finden indes keine Anwendung auf Bienen, ihre Larven oder Eier oder auf irgendwelche Be- hälter dafür, die von dem Bunde aus über- seeischen Ländern eingeführt werden. Der Generalgouverneur ist ermächtigt worden, durch Bekanntmachung in der „Gazette“ die Ein- fuhr von besonderen Klassen fremdartiger Tiere, die ihm gefährlich, schädlich oder nicht erwünscht erscheinen, zu verbieten oder zu beschränken. Als fremdartige Tiere sollen Tiere, Vögel, Kriechtiere, Insekten oder andere Gattungen des Tierreichs angesehen werden, die in Südafrika nicht ein- heimisch sind. Auch die Eier solcher Tiere usw. sollen dem Einfuhrverbot unterliegen, während Vieh, das dem Seuchengesetz unterworfen ist, davon ausgeschlossen ist. Die in einem dem Gesetz angehängten Ver- zeichnis näher aufgeführten Gesetze und Verord- nungen, die die gleichen Angelegenheiten für die einzelnen Bundesprovinzen regeln, sind ganz oder zum Teil aufgehoben worden. (The Union of South Africa Government Ciazcttc.)