W 563 2O Vermischtes. Franbreisch. Zolltarif für die französischen Gebiete des konventionellen Kongobeckens. Laut Verordnung der Franzöfischen Regierung vom 30. Juni 1911 unterliegen Erzeugnisse jeden Ursprungs, die in die zum konventionellen Kongo- becken gehörigen französischen Gebiete eingeführt werden, einem Einfuhrzolle von 10 v. H. des Wertes. Die Branntweine sind von dieser Be- stimmung ausgenommen und bleiben den darauf bezüglichen, auf Grund der internationalen Ab- machungen festgesetzten Zöllen unterworfen. Frei vom Einfuhrzolle sind: Schiffe, Boote, Dampfmaschinen, mechanische Vorrichtungen, die im Gewerbebetrieb oder in der Landwirtschaft gebraucht werden, sowie Werkzeuge für landwirt- schaftliche und gewerbliche Zwecke; Eisenbahn- Lokomotiven,-Wagen und -Material während des Zeitraums, wo die Linien gebaut werden; wissen- schaftliche und Präzisionsinstrumente sowie die für den Gottesdienst bestimmten Gegenstände; Klei- dungsstücke und Reisegerät für den persönlichen Gebrauch der Reisenden und der Personen, die sich in den oben bezeichneten Gebieten nieder- lassen wollen. Die aus diesen Gebieten ausgeführten Gegenstände unterliegen folgenden Zöllen: Elfen- bein und Kautschuk 10 v. H. des Wertes; Ara- chiden, Kaffee, roter und weißer Kopal, Palmöl, Palmnüsse und Sesam 5 v. H. des Wertes. Der der Erhebung zugrundezulegende Wert dieser Erzeugnisse wird durch Verordnung des Generalgouverneurs von Französisch-Aquatorial- Afrika nach dem Handelswerte der Erzeugnisse an der afrikanischen Küste festgesetzt. Die vorstehenden Bestimmungen sollen nur bis zum 1. Juli 1912 Wirksamkeit haben. (Journal officich de la Républiquc Françaisc.) Südafrikanischer Bund und Basutoland. Regelung des Münzwesens. Die königliche Proklamation zur Regelung des Münzwesens in Britisch-Südafrika — the Union of South Africa and Basutoland (Coinage) Proclamation, 1911 — ist durch Bekanntmachung des Generalgouverneurs vom 13. April 1911 (Nr. 124/1911) in der Union Government Ga- zette vom 5. Mai 1911 veröffentlicht worden. Danach ist in der Union und im Basutoland neben englischen das in der Münze der früheren Südafrikanischen Republik in Pretoria geprägte Geld, sofern es vollwichtig und nicht außer Kurs gesetzt ist, gesetzliches Zahlungsmittel. Ariikel 4 der Proklamation setzt fest, daß Goldmünzen in beliebiger Höhe, Silbermünzen bis zum Betrage von 40 sh und Bronzemünzen bis 1 sh in Zahlung genommen werden müssen. Die für den Umlauf von Papiergeld bestehenden Vor- schriften werden durch das Gesetz nicht berührt. Für Basutoland ist eine entsprechende Ver- öffentlichung in der Ofkicial Gazette des High Commissioners vom 9. Mai 1911 erfolgt. In den anderen Eingeborenen-Territorien und in Rhodesia gilt die Proklamation nicht. Koloniale Liter atur. XIII. I. Kolonialwesen und Kolonialpolitik im allgemeinen. Bnekhnus: Welche Aussichten bieten sich den Deutschen in Südamerika. KolP. 18 514—555. # Ciaß, Heinrich: West- Mlarokko deutsch. Mit einer farbigen Karte Marokkos. 11.—20. Taus. München: Lchmann 1911. 36 S. 50 Pf. 50. 12 Filscher, August: Die modernen Kolonialslaaten und ihr heutiger Besitzstand Mit einer Karte in korbend’ner. Wien u. Leipeig: Hôölder 1911. ui 80 S. S#. 3 ) In dleser Rubrik worden die neuesten Ewchejgungen ystematisch geordnet mitgetellt. Mlt eladem “ sind dle 7. der Werke bezeichnet. wWelche bel der Redaktion des Kolonlal- blattes eingingen; mit olnem - dlejenlgen, welche käuflich er- worl wurden. Der. Verlag erklärt sich gern zur Annahme und Neigroelorasrne derrlenige a Vere beret olche sals Rezensionseremplare oder zur Aufwmeh me lo dies erceet chrn ihm zugeschlekt werde Incobl, . E.: Zwei englische Streitschriften des 3. Julrhunderts und ihre kolonialpolitischen Lehren. Kolpol. 3.513—521. 14 ZEZur Marokkofrage. DKolz. 28 488—189. " * Rhodeslen. 2 KolPol. 13 522—538. *Samoanisches. Kolz. 12 453—455, 469—471. 4 Général de Torey. L’Espagne et #6 Francc au Maroc, au début de 1911. Avce 2 ct. 2. 64. Aus: Rervuc de Cavalerie. Paris, Nancy: Berger- Levrault ss 1911. 35 S. 80. II. Geschichte der Kolonien und der Kolonialpolitik. Vacat. III. Geographie. Reisebeschreibungen. Ethnologie. Archäologie. * Das überseeische Deutschland. Die deutschen Kolonien in Wort und Bild. 2. Anfl. Bd. 2 mit