G 573 20 Baumwollverordnung für Kamerun. Vom 15. Juni 1911. Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) und des § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) wird verordnet, was folgt: § 1. Baumwollsaat darf nur mit Erlaubnis des Gouverneurs in das Schutzgebiet ein- geführt werden. Die Erlaubnis wird erteilt, nachdem durch Untersuchung festgestellt ist, daß die Baumwollsaat gemeingefährliche tierische oder pflanzliche Schädlinge nicht enthält. Baumwollsaat, welche solche Schädlinge enthält, ist zu vernichten. Ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Landesfiskus wird hierdurch nicht begründet. . Jeder Baumwollpflanzer hat der örtlichen Verwaltungsbehörde unverzüglich Anzeige äu erstatten, sobald er Anzeichen des Auftretens von gemeingefährlichen tierischen oder pflanzlichen Schädlingen in seiner Pflanzung bemerkt. Ist das Auftreten solcher Schädlinge festgestellt, so hat er diejenigen Maßnahmen zu treffen oder zu gestatten, welche die örtliche Verwaltungsbehörde als notwendig bezeichnet. . Jeder Baumwollpflanzer hat, auch wenn das Auftreten von Schädlingen in seiner Pflanzung nicht nachgewiesen ist, die abgeerntete Baumwollstaude alsbald nach der Ernte mit den Wurzeln auszuheben und durch Feuer zu vernichten. Bei mehrjähriger Kultur sind die abgeschnittenen Zweige alsbald nach der Ernte zu verbrennen. 4 § 4. Baumwollsaat darf an Eingeborene für ihre Pflanzzwecke nur von der zuständigen örtlichen Verwaltungsbehörde oder auf Grund besonderer Erlaubnis des Gouverneurs abgegeben werden. .Zuwiderhandlungen werden an Nichteingeborenen mit Geldstrafe bis zu 600 /¼ oder mit Haft bis zu vier Wochen, an Eingeborenen nach Maßgabe der Verfügung des Reichskanzlers vom 22. April 1896 (Kol. Bl. S. 241) bestraft. · Die widerrechtlich eingeführle oder abgegebene Baumwollsaat kann eingezogen werden, einerlei ob sie dem Täter gehört oder nicht. § 6. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1911 in Kraft. Ausführungsbestimmungen werden im Wege der öffentlichen Bekanntmachung erlassen. Buea, den 15. Juni 1911. · Der Kaiserliche Gouverneur. Gleim. Bekanntmachung zur Baumwollverordnung für Ramerun vom 15. Juni 1911. Vom 15. Juni 1911. 1. Für die Einfuhr von Baumwollsaat wird nur der Hafen von Victoria freigegeben. 2. Die Untersuchung wird durch die Versuchsanstalt für Landeskultur in Victoria vorgenommen. 3. Dem Antrage auf die Erteilung der Erlaubnis zur Einfuhr von Baumwollsaat ist eine vom Antragsteller durch Unterschrift zu bescheinigende Erklärung beizufügen, in der das Ursprungs- land und die Baumwollsorten angegeben sind. » 4. Die Untersuchung von Baumwollsaat durch die Versuchsanstalt für Landeskultur in Victoria geschieht bis auf weiteres kostenlos. Buea, den 15. Juni 1911. Der Kaiserliche Gouverneur. Gleim. Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. die Sollberechnung bei der Einfuhr von Spirituosen, Detroleum und den übrigen Jollpflichtigen Waren. Vom 16. Juni 1911. Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. S. 813) und § 5 der Ver- lügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) wird unter Abänderung der Verordnung, betreffend den Zolltarif vom 24. März 1910, folgendes verordnet: · 8 1. Solange der Lösch- und Ladebetrieb nicht über die Landungsbrücke erfolgt, werden bei der über See erfolgenden Einfuhr von Spirituosen und Petroleum für die unterwegs und beim