W 642 stellte sich im Kalenderjahre 1910 auf 245 946 #L (217155), und zwar für Nukualofa auf 94 177 8. (73 116), für Haapai auf 87 465 L (69 798) und für Vavau auf 64 304 (74241). Der Anteil der einzelnen Länder an der Einfuhr nach den Tonga-Inseln betrug (in #) für: Neuseeland 78 160 (68 306), Australien 44338 (514426), Deutschland 16679 (15591), Fidschi-Inseln 7965 (7023), Amerika 6810 (3848), England 3456 (2307), Samoa 2103 (3858), Japan 332 (147), Canada 304 (—), fuhrartikel - Indien 166 (228), Norwegen 110 (30), China 87 (—), Frankreich 2 (34), andere Länder 31 (72). . Die Werte (in L) der hauptsächlichsten Aus- waren folgende: Kopra 232 867 (203 836), Kokosnüsse 11 (13), Früchte 9605 (7931), Pilze (Schwämme), 1083 (590), lebende Tiere 433 (638), Häute 46 (43), Walfsschtran 320 (391), Wolle 7 (12). (Tonga-Statement of the Trade and Navigation of the Kingalom. 1910.) Vermischtes. Saatter's Law in der südafrikanischen Union. Kürzlich ist der umfangreiche Bericht erschienen, den eine Spezialkommission des Bundes-Unter- hauses vornehmlich über die Frage der Nieder- lassung von Eingeborenen auf privatem Grund und Boden und die Anwendung der bezüglichen Gesetze der vier Provinzen erstattet hat. Der Kommission haben neben Mr. Burton, dem Bundesminister für Eingeborenen-Angelegen- heiten, die früheren Kap-Premierminister Sir Starr Jameson, Mr. Merriman und Mr. Schreiner und eine Reihe der ersten Sachverständigen aus allen Teilen des Bundes angehört. Der Bericht stellt sest, daß im Transvaal die verschiedenen aufein- ander folgenden Regierungen bisher nicht imstande gewesen sind, die Bestimmungen des Sauatter's Law, durch welche die Ansammlung arbeitsscheuer Eingeborener auf privaten Ländereien verhindert werden sollte, durchzuführen, daß auch im Orange- Freistaat diese Frage noch nicht in befriedigender Weise gelöst ist und daß Natal seine bezüglichen gesetzlichen Vorschriften nicht in Kraft gesetzt hat. Nur in der Kapprovinz, wo die Verhältnisse allerdings günstiger lagen, sind die betreffenden Gesetze auch ausgeführt worden und das Er- gebnis ist befriedigend gewesen, während in den drei anderen Provinzen sehr über den Mangel an Farmarbeitern geklagt wird. Die Kommission hält den Nachweis für erbracht, daß dieser Mangel auf das sogenannte „Farmen von Eingeborenen“ zurückzuführen ist, d. h. darauf, daß den Einge- borenen gestattet wird, sich in größerer Zahl auf Land, das Gesellschaften oder Privaten gehört, gegen Pachtzahlung anzusammeln. Die Kommission hält gleichmäßige Bestimmungen im ganzen Bundesgebiet für nötig, um die Nieder- lassung von Eingeborenen auf privatem Grund und Boden zu regeln und da, wo solche Ansied- lungen bestehen, dem Eigentümer und der Re- gierung eine hinreichende Aufsicht zu sichern. Zu diesem Zweck wird eine Gesetzgebung empfohlen, wie sie schon die südafrikanische Eingeborenen- Kommission im Jahre 1905 als nötig bezeichnet hat, bezüglich deren auf die Mitteilungen im „Deutschen Kolonialblatt" vom 1. Juli 1905 (S. 411 f.) verwiesen wird. Besonders folgende Erklärungen des Berichts jener Kommission werden von neuem in Erinnerung gebracht: Die ungehinderte Ansammlung von Einge- borenen auf privatem Grund und Boden, sei es als Pächter, sei es in anderer Weise, ist ein Ubel und widerspricht den Interessen des Landes. Nur wirkliche Dienstleute des Eigentümers oder In- habers sollten die Erlaubnis haben, mit ihren Familien ohne besondere Erlaubnis und Kontrolle der Regierung auf privatem Grund und Boden zu leben, und solche Erlaubnis sollte nur gegeben werden, wenn der Nachweis der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit erbracht wird. Ferner sollte dafür eine jährliche Abgabe von dem Eigentümer oder Inhaber erhoben werden. Die gleichen Grundsätze sollten auf Eingeborene, die auf Kron- ländereien leben, angewandt werden, sofern es sich nicht um Eingeborenen-Reservate oder Lo- kationen handelt, und in ähnlicher Weise sollte auch, soweit als tunlich, gegen Eingeborene auf Ländereien, die Munizipalitäten und anderen öffentlichen Korporationen oder Gesellschaften ge- hören, verfahren werden. Ein Ankauf von Län- dereien, der zu Stammeseigentum oder gemein- samem Besitz von Eingeborenen führen könnte, soll nicht erlaubt sein. Es wird als zeitgemäß bezeichnet, daß die für Lokationen, Reservate und dergleichen bestimmten Ländereien genau festgestellt, abgegrenzt und durch Gesetz den Eingeborenen vorbehalten werden. Soweit eine Notwendigkeit