W 656 20 § 3. Für den Verwaltungsbereich der Station Nauru wird auf Grund der §§ 4 und 3 der Verordnung als Steuer eine Geldabgabe im Betrage von 15 .& für den Steuerpflichtigen eingeführt. § 4. Die vorstehende Neuregelung der Steuerverhältnisse tritt mit dem 1. April 1911 in Kraft. Jaluit, den 11. April 1911. Der Kaiserliche Gouverneur. gez. Hahl. Laufende , Vorgeschlagene 17n Name des Atolls (Steuerbezirks) Steuerleistung Bemerkungen kg 1. Jaliti k* 10 000 2. Ebhen 35.000 8. Die Atolle und Inseln von Alinclaolao. Guadjolin, Ujeie Lai und Lip 50 000 4. Die Insel Namorik, zthernonoer. * Ailinalnai Bikini, Naum, Jabwat 25.000 5. Der Atoll von Milll ......... 9000 6. - - Majern.. 25 000 7. - -Arno 25 000 8. Die Atolle Aur. Maloelab, ol Aluk und Miir 40 000 9. Die Insel Medit 5.000. * 277 Vertrag. Zwischen dem Norddeutschen Lloyd in Bremen einerseits und dem Landesfiskus des Schutz- gebiets Deutsch-Neuguinea, vertreten durch den Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts in Berlin, andererseits wird nachstehender Vertrag abgeschlossen: § 1. Der Norddeutsche Lloyd übernimmt die UÜberführung des Regierungsdampfers „Komet"“ von Bremerhaven nach Rabaul und den Betrieb des Dampfers für die Zeit vom Tage nach dessen Eintreffen in Rabaul bis zum 31. März 1913. §J 2. Die Kosten der Überführung des Dampfers von Bremerhaven nach Rabaul werden dem Norddeutschen Lloyd gegen Vorlage besonderer Abrechnungen erstattet. Für die Zeit vom Tage nach dem Eintreffen des Dampfers in Rabaul bis zum 31. März 1912, dem Ablauf des ersten Betriebsjahres, erhält der Norddeutsche Lloyd die Betriebskosten er- stattet auf Grund einer von ihm vorzulegenden genauen Aufstellung sämtlicher wirklich entstandenen vertragsmäßig ihm zufallenden Kosten. Für das zweite Betriebsjahr erhält der Norddeutsche Lloyd eine Pauschalvergütung, die unter Zugrundelegung der tatsächlichen Betriebskosten des ersten Betriebsjahres, berechnet für ein Jahr, und unter Berücksichtigung der erfahrungsgemäß im zweiten Betriebsjahre sich steigernden Ausgaben, zu vereinbaren ist. § 3. Dem Norddeutschen Lloyd werden auf die ihm zustehende Vergütung Vorschüsse nach dem Jahressatze von 120 000 /4 gewährt, zahlbar in vierteljährlichen Teilbeträgen im voraus durch die Kolonial-Hauptkasse, Berlin W., Wilhelmstraße 62. Im voraus bezahlte und nicht verdiente Beträge hat der Norddeutsche Lloyd zurückzuerstatten. Sobald die Pauschalvergütung festgestellt ist, wird diese statt des Vorschusses in vierteljähr- lichen Teilbeträgen im voraus bezahlt.