W 658 20 auf Ersatz der Selbstkosten für Ablöhnung und Heimsendung der Schiffsbesatzung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. gesehen wurde, als Tag des Verlustes. Sollte das Schiff verschellen, so gilt der 15. Tag, nachdem es zuletzt Ohne schriftliche Genehmigung des Staatssekretärs des Reichs-Kolonialamts darf der Nord- deutsche Lloyd den Betrieb des Dampfers nicht an andere übertragen. §* 9. Alle aus diesem Vertrage entstehenden Meinungsverschiedenheiten werden unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges durch ein Schiedsgericht entschieden. Das Schiedsgericht soll in der Weise gebildet werden, daß jeder Teil zwei Schiedsrichter bestellt und von den Schiedsrichtern ein Obmann gewählt wird. Können sich die Schiedsrichter über die Person des Obmanns nicht einigen, so wird dieser von dem Präsidenten des Hanseatischen Ober- landesgerichts ernannt. staate haben. Der Obmann soll die Befähigung zum Richteramte in einem Bundes- Das schiedsrichterliche Verfahren regelt sich im übrigen nach den Vorschriften der Zivil- prozeßordnung. Berlin-Mitte zuständig. In Fällen der §§ 1045 und 1046 der Zivilprozeßordnung ist das Amtsgericht 10. Die Kosten des Abschlusses dieses Vertrages, insbesondere etwa entstehende Stempel- § kosten hat der Norddeutsche Lloyd zu tragen. 5 11. Dieser Vertrag wird in einer Hauptausfertigung für den Fiskus und in einer Nebenausfertigung für den Norddeutschen Lloyd ausgefertigt. Berlin, den 15. August 1911. Der Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts. i. B. gez. v. Lindequist. Bremen, den 5. Juli 1911. Der Norddeutsche Lloyd. gez. Greve. gez. Walter. Dersonalien. Seine Moajestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht, dem Regierungsarzt bei dem Gouvernement von Togo Dr. Ernst Krüger den Charakter als Kaiserlicher Medizinalrat zu verleihen. Kaiserliche Schutztruppen. Schutztruppe für Südwestafrika. A. K. O. vom 10. August 1911. v. Oelhafen, Leutnant im Königlich Bayerischen 11. Feldartillerie-Regiment, wird nach erfolgtem Ausscheiden aus dem Königlich Bayerischen Heere mit dem 23. August 1911 mit einem Patent vom 8. September 1905 in der Schutztruppe angestellt. A. K. O. vom 24. August 1911. John, Feuerwerksoberleutnant bei der 7. Feldartillerie-Brigade, scheidet am 18. September aus dem Heere aus und wird mit dem 19. September 1911 in der Schutztruppe angestellt. Deutsch-Ostafrika. Die Ausreise bzw. Wiederausreise in das Schutzgebiet haben am 2. September von Marseille aus angetreten: die Leutnants Frhr. v. Perfall, v. Brandis und Bentivegni, die Feldwebel Czeczatka und Ferdinand und der Sanitäts- vizefeldwebel Jaletzki; am 4. September von Neapel: Oberarzt Dr. Wolff. Ramerun. Die Ausreise bzw. Wiederausreise haben an- getreten: am 25. August Sekretär Schweder, landwirtschaftlicher Assistent Weber, Polizeimeister Richter; am 9. September: Assessor a. D. Dr. Ja- cob, Leiter der Versuchsanstalt für Landeskultur Dr. Fickendey, Landwirt Dr. Wolff, Lehrer Schmitt.