G 669 20 — a#n anesee: Der erste Geschäftsbericht dieses neuen Unter- nehmens umfaßt nur die kurze Zeit von der Errichtung (14. März) bzw. Eintragung der Gesellschaft (4. April) bis zum 80. Juni 1911. Er rekapituliert die Einzel- heiten des Gründungsherganges und teilt über die Berichtszeit selbst mit, daß infolge der Regenzeit zu- nächst für Unterkunftsräume für die vor allem in ordtogo anzuwerbenden Arbeiter gesorgt werden mußte. Die bei Gründung übernommene Versuchs- bflanzung umfaßte 1 ha Manihot, 4 ha Agaven und le 2 ha Dividivi und Quebracho. Neu gepflanzt wurden 10 ha Manihot. 5½ In der Gewinn= und Verlustrechnung stehen 279.16 Ik Kosten der heimischen Verwaltung und 21,38 ¾Z Abschreibung auf Gebäude 1100,63 / Ein- —= nahmen an Zinsen und Provisionen gegenüber, so daß ein auf neue Rechnung vorzutragender Verlust von 1300,26 verbleibt. Die Bilanz enthält, abgesehen von diesen Verlust- posten, folgende Aktiva: rundbesitz 240 0 ¾, Pflanzungsanlage (einschl. 5072,03 4 Zugang) 14872,03 vz“, Gebäude 831,97 /44, Inventar 570,68.#4, Materialien 704,45 „ Vieh 604,10 , Kasse 4109,70 /4, Bank- guthaben 109 457,81 , noch nicht geleistete Ein- zahlungen 562 500 , Debitoren 54 737,29 ./4. Auf der Passivseite stehen: Kapital 850 000 /¾. Steuerreserve (abzüglich bisher verbrauchter 5418,30 /) 37 086,70 ¼, Restkaufpreis 100 000 , Kreditoren 2602 . Vorsitzender des Aufsichtsrats ist Direktor C. J. Lange, Berlin; Vorstand Direktor Fr. Hupfeld. Aus fremden Kolonien und Droduktionsgebieten. Die Besteuerung der Einkünfte aus Bergwerken in der südafrikanischen Union. Die in dem Haushaltsvoranschlag des süd- afrikanischen Bundes für 1910/11 vorgesehene besondere Besteuerung der Einkünfte aus Berg- werken ist durch ein Gesetz vom 26. Dezember v. Is. — Nr. 6/1910 — festgelegt worden. Danach werden folgende Steuern von dem Reineinkommen erhoben: a) bei Diamantminen 10 v. H. b) bei Goldminen 10 e) bei anderen Bergwerken, wenn der Gewinn 5 v. H. der Rohein- nahme nicht übersteigt 2⅛.= wenn der Gewinn zwischen 5 und 10 v. H. der Roheinnahmebeträgt 3 wenn der Gewinn zwischen 10 und 15 v. H. der Roheinnahme beträgt wenn der Gewinn zwischen 15 und 20 v. H. der Roheinnahme beträüt 4 wenn der Gewinn zwischen 20 und 30 v. H. der Roheinnahme beträgt wenn der Gewinn zwischen 30 und 40 v. H. der Roheinnahme beträgt 6 Beträgt der Gewinn mehr als 40 v. H. der Roheinnahme, so wird für jedes Prozent dem Steuersatz 1/10 v. H. zugeschlagen (Art. 3). Art. 4 setzt fest, daß unter Gewinn alle Ein- künfte des betreffenden Bergwerks zu verstehen sind nach Abzug der Betriebsausgaben und einer ewilligung für die Amortisation der Kapitalaus- lagen. Unter letzteren sind zu verstehen alle Aus- gaben für die Herstellung der Stollen, die Ein- richtung, die Entwicklungsarbeiten vor dem Beginn er Produktion und für weitere derartige Arbeiten nach deren Anfang sowie für die allgemeine Ver- waltung und Leitung des Unternehmens vor dem Beginn der Produktion. 3½. 5.-— Art. 5 bestimmt, wie diese Amortisationsbewilli- gung zu berechnen ist. Danach ist dies eine Summe, die, wenn sie als Rente vom Beginn der Produktion oder einer weiteren Kapitalausgabe an für die ganze Zeit der geschätzten Lebensdauer des Bergwerks gezahlt würde, zu einem jährlichen Zinseszinssatz von 3 v. H. einen dem Kapital gleichen Betrag ergeben würde. Die Lebensdauer eines Bergwerks wird von dem Regierungsmineningenieur auf Grund ge- wisser nach Art. 9 des Gesetzes jährlich zu liefern- der statistischer Angaben, im Notfall aber auch ohne diese festgesetzt. Gegen die Festsetzung kann innerhalb eines Monots Einspruch erhoben und gemäß Art. 13 ein Schiedsgerichtsspruch beantragt werden. Die Entscheidung kann außerdem berich- tigt und die bezüglichen Zahlungen können ja nach der neuesten Festsetzung revidiert werden. Diese Besteuerung ist eingeführt worden, um einen Ersatz für die in der Kapprovinz in Fort- fall gekommene Einkommensteuer von 10 v. H. der Diamanten= und Kupfer-Bergwerksgesellschaften zu schaffen. Sie hat daher auch nichts an den Ab- gaben von 60 v. H. und 40 v. H. geändert, die die Diamantminen im Transvaal und Oranjefreistaat vorweg an den Staat zu zahlen haben. Auch alle anderen auf diesem Gebiet bestehenden Un- gleichheiten sind unverändert geblieben. Natürlich konnte aber die neue Steuer nur den nach Abzug dieser verschiedenen Abgaben übrig bleibenden Teil des Einkommens treffen. Art. 6 bestimmt daher, daß die im Tranusvaal und Oranjefreistaat auf Grund besonderer Gesetze zu zahlenden oder sonst auf Grund von Verleihung, Pacht und überein- kunft dem Staat zustehenden Anteile am Gewinn von Bergwerken der neuen Steuer nicht unter- liegen, sofern die gedachten Abgaben nicht weniger als diese betragen. Immerhin hat danach z. B.