W 672 20 reichlicher werden, so daß alle Aussicht besteht, daß die Schätzung der Totalausfuhr für das Jahr 1911 (2500 Tonnen) nicht nur eingehalten, sondern noch etwas überschritten werden wird. Der Preis für Nr. 1 Gummi, der Ende März mit 4/45 Rs. notiert wurde, bewegte sich in langsam fallender Richtung gegen Ende Juni bis auf 3/10 Rs. und sogar 3 Rs. Bemerkens- wert ist, daß auch während des II. Quartals die mittleren und geringen Sorten verhältnismäßig höher bezahlt wurden. Ende Juni wurden die folgenden Preise notiert: Nr. 1 Gummi 3 Rs. bis 3,02½, Nr. 2 Gummi 2,75 Rs. bis 2,90 Rs., Scerap Gummi 2,25 Rs. bis 2,40 Rs. (Bericht des Kriserl. Generalkonsulats in Kalkutta vom 22. Juli 1911.) Verbot von Veeheinfuhr in die Kolonie Oozambique. Das Generalsekretariat für die Kolonie Mozam- bique in Lourenzo Marques erließ unter dem 28. Juni 1911 (siehe Boletim Official de Moçam- bique Nr. 27 vom 8. Juli 1911) folgende Be- kanntmachung: „In Gemäßheit des Artikels 26 des Vieh- seuchen-Gesetzes wird folgendes bekanntgemacht: Es ist gänzlich verboten, nach irgend einem Punkt der Kolonie Mozambique irgendwelche Tiere einzuführen, die aus den nachgenannten Ländern oder Inseln stammen, weil in jenen Gebieten verschiedene Tierseuchen, wie Easteoast Feverr, „Trypanosomiases= und - Peripneumoniae vor- kommen: Indien, Hongkong, Mauritius, krabche Malayen= Persien, Sta Englisch Birma u. Assam, Michenktebischpstindien, China und angrenzende Philippinen. Länder mit Einschluß von Korea, Die Einfuhr von Rindvieh aus folgenden Herkunftsländern ist gleichfalls verboten: Swaziland, Natal, Britisch Betschuanaland- Protektorat, Rhodesia.“ (Nach einem Bericht des Kaiserl. Konsulats n Lourenzo Marques. Liter atur-Bericht. Von der Sammlung militärrechtlicher Abhand- lungen und Studien, begründet und herausgegeben von Heinrich Dietz. Kricgsgerichtsrat in Rastatt (Verlag von II. Greiser in Rastatt) ist als 1. Heft des I. Bandes: Dus deutsche Koloninl-Militrrecht von Dr. jur. Sassen in Bonn erschienen. Der Verfasser hat die schwierige Aufgabe, das koloniale Militürrecht, wie es in den verschicenen Gesetzen, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften vorstreut gegeben ist, zu sammeln und systematisch georduct, erschöpfend darzustellen, glänzend gelöst; es fehlte bisher an einer solchen Darstellung, und dieser Mangel wurde nicht nur in kolonialen, sondern auch in weiteren Kreisen des PFublikums lebhaft empfunden. Nach einer Darstellung der Organisation der Kolonialtru en Englands und Frankreichs folgt die geschichtliche Entwicklung der Organisation des Heerwesens in den deutschen Kolonien; es wird dann die heutige Organisation der Schutztruppen in den afrikanischen Kolonien, der Marineteile in Kinutschou und der Polizeitruppen in Togo, Kamerun und in den Südscckolonien eingebendd dargelegt. m einzelnen werden behanclelt: Der persönliebe Militürdienst in deutschen Kolonien (der Militürdienst kraft freiwilliger Ubernahme und das Wehrrecht in den deutschen Kolonien); die persönlichen Sonderrechte der koloninlen Militürpersonen hinsichtlich des Strafrechts (einschlicll lich des Disziplinarstrafrechts, Ehrenstrafrechts und des Militärstrafrechts für die farbigen Schutztruppen- angehörigen); die Persönlichen Sonderrechte der Schutz- truppenangehörigen in Hinsicht des bürgerlichen und. sonstigen öffentlichen Rechts, das Pensions- und Ver- sorgungswesen usw. Im Schlugabschnitt wird die koloniale Ccsctzgebungsreform und das koloninle Militärrecht erörtert und de lege ferende zu der Frge einer Einbezichung der kolonialen Militürversassung in das allgemeine koloniale Grundgesetz Stellung genommen. E. Haus Dominik: Kamerun. Scechs Kriegs- und Frledensiahre in deutschen Tropen. Berlin 1911. Zweite Auflage. Dominik verdankte Feine, große Fopularität in Deutschland, wo sein Tod allgemeine Teilnahme erregte, nicht zum mindbsten seinen beiden Büchern „Kamerun“ und „Vom Atlantic zum Tschadsec“, welche wegen ihrer prüchtigen Sehillerungen. von Jung und Alt gern gelesen werden. Das erstere licgt jelzt in zweiter Aullage vor, besorkt durch den Bruder des Verstorbenen. Textlich ist natürlich nichts ge- ündert, jedoch haben die Abbildungen eine Vermehrung #crfahren, darunter ein lebensvollcs Portrüt des Ver- fassers. A.