W 686 20 Den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in den einzelnen Bezirken § 25. bestimmt der Gouverneur. Er erläßt die erforderlichen Ausführungs= und Übergangsvorschriften. Er ist ermächtigt, die für das Wahlverfahren vorgeschriebenen Termine auf Antrag des Bezirksrats im einzelnen Falle anderweitig festzusetzen. Berlin, den 16. September 1911. Der Reichskanzler. In Vertretung: v. Lindegquist. Deutsch-englisches Sbkommen über die Bekämpfung der Schlafkrankheit in Logo und in der Goldküftenkolonie, dem KAschanti-Drotekktorat und den nördlichen Gebieten der Goldküste. Vom 17. August 1911. Die Kaiserlich Deutsche Regierung und die Königlich Großbritannische Regierung haben zwecks wirksamerer Bekämpfung der in dem Schutz- gebiete Togo und in der Goldküstenkolonie, dem Aschanti-Protektorat und den nördlichen Gebieten der Goldküste als Schlafkrankheit bekannten Seuche die folgende Vereinbarung getroffen: Die genannten Regierungen werden: 1. Insoweit mit den verfügbaren Mitteln ausführbar, möglichst gründliche Untersuchungen über die Ausbreitung der Schlafkrankheit in den genannten Gebieten durch sachverständige Arzte anstellen lassen, 2. sich gegenseitig Mitteilungen über das Auf- treten, die Ausbreitung und über etwaiges Umsich- greifen der Schlafkrankheit in den genannten Gebieten zukommen lassen, 3. nach Maßgabe der den Gouvernements der beiderseitigen Gebiete zur Verfügung stehenden Mittel schlafkranke Personen behandeln und Vor- beugungsmaßregeln gegen die Krankheit treffen, 4. den beiderseitigen örtlichen Behörden An- weisung dahin geben, daß Eingeborene aus dem Gebiete der einen Macht, die in dem Gebiete der anderen Macht an Schlafkrankheit leidend betroffen werden, unentgeltlich nach Maßgabe der Be- stimmung unter 3 dieser Vereinbarung behandelt werden. 5. Die beiden Regierungen sollen berechtigt sein, an den Grenzen der oben genannten Gebiete Eingeborene des Gebiets der anderen Macht zurückzuweisen, falls bei ihnen Schlafkrankheit festgestellt ist oder der Verdacht der Schlafkrankheit besteht. 6. Die beiden Regierungen sollen berechtigt sein, den Grenzverkehr durch solche Maßregeln zu beschränken, welche nötig erscheinen, um die Aus- breitung der Schlafkrankheit zu verhindern, ver- With a view to the more effectual com- bating of the disease known as Sleeping Sickness in the Gold Coast Colony, the Ashanti Pro- tectorate, the Northern Territories of the Gold Coast, and in Togoland, His Britannic Ma- jesty's Government and the Imperial German Government have agreed as follows: The said Governments shall: 1. As far as the means at their disposal allow, cause the most thorough investigation to be made by expert medical officers into the extent of Sleeping Sickness in the Colon) and Protectorates aforesaid. 2. Keep each other informed of the inci- dence, extent and possible spread of Sleeping Sickness in those dependencies. 3. Treat patients suffering from Sleeping Sickness and take preventive measures against the disense according to the meanns at the disposal of the local Governments concerned. 4. Give instructions to their respective local authorities that Natives of one dependency found to be suffering füom Sleeping Sickness in the other shall be treated free of cost in saccordance with the arrangements made under 3. 1 5. The two Governments shal have the right to turn back at the frontiers of the above mentioned dependencies native subjects of the other Power proved or suspected to be suffering from the disease. 6. The two Governments shall have the right to impose such restrictions on the frontier traffic as may be deemed necessary to preven the spread of Sleeping Sickness, but the)