W 690 20 Arzneispezialitäten dürfen nur dann gemeinsam in Schränken oder Schiebekästen aufbewahrt werden, wenn sie in abgeschlossenen Packungen sich befinden, einzeln bezeichnet sowie ordnungsgemäß und übersichtlich aufgestellt sind. Eine äußere Bezeichnung der Schränke oder Schiebekästen ist in diesem Falle nicht erforderlich. 5 10. Die sehr vorsichtig aufzubewahrenden Mittel (Tab. B des Arzneibuches) sowie alle dort nicht verzeichneten Mittel von gleicher Wirkung, mit Ausnahme des Phosphors, dürfen in der Offizin oder einem geeigneten Nebenraum in kleinen Mengen in einem besonderen, äußerlich mit „Gift“ oder „Tab. B“ oder „Venena“ bezeichneten Behältnisse vorrätig gehalten werden. Hinter der äußeren Tür derselben, welche außer der Zeit der Benutzung stets verschlossen zu halten ist, müssen drei oder vier ebenfalls verschließbare Abteilungen (Schränkchen oder zum Verschließen eingerichtete Schubfächer), je eine zur Aufnahme der Alcaloida, bei welchen auch die Cyanverbindungen auf- bewahrt werden können, der Arsenicalia und Mercurialia sich besinden. Die Türen dieser Abteilungen sind mit entsprechender dauerhafter Bezeichnung zu. versehen. In diesem Giftbehältnis oder in einem besonderen Kästchen müssen sich die mit „Gift“ oder „Tab. B“ oder „Venena“ bezeichneten Geräte, mindestens: eine Wage, ein Löffel, ein Mörser ebenfalls befinden; dieselben sind stets für die Verabfolgung und Verarbeitung jener Stoffe zu benutzen und nach dem Gebrauche sorgfältigst zu reinigen. Der Schlüssel zum Giftbehältnis ist zuverlässig aufzubewahren. § 11. Die vorsichtig aufzubewahrenden Mittel (Tab. C des Arzneibuches) sowie alle dort nicht verzeichneten Mittel von gleicher Wirkung sind in besonderen, nur für diese Mittel bestimmten Abteilungen der Warengestelle unterzubringen. § 12. Morphium und dessen Salze sowie für die Rezeptur vorrätige Zubereitungen der- selben (Verreibungen, Lösungen, Tabletten) sind in der Offizin in einem besonderen, lediglich für diesen Zweck bestimmten, verschließbaren, mit „Tab. C“ bezeichneten Schränkchen, welches aber von dem sonstigen Aufstellungsplatz der Mittel der „Tab. C“ entfernt angebracht sein muß, aufzubewahren. 3 Zubereitungen des Morphinum und seiner Salze für die Rezeptur sind allein zulässig: 1. eine Verreibung von 1 Teil des Morphinum hydrochloricum oder eines anderen Morphinumsalzes mit 9 Teilen Zucker, . Lösungen von 1 Teil dieser Salze in 49 Teilen: a) aqua destillata, b) aqua amygdalarum amararum, - Z. Tabletten, 4. Injektionen in Ampullen. Als Standgefäße für Morphinum, dessen Salze und die vorbezeichneten Zubereitungen 1 bis 3 sind dreieckige Gläser zu verwenden, welche an einer Seite die vorschriftsmäßige Bezeichnung des Inhaltes in eingebrannter roter Schrift auf weißem Schilde tragen. Der Innenraum des Schränkchens muß aus zwei Abteilungen bestehen, deren eine, mit verschließbarer Tür versehen, für die unvermischten Morphinumpräparate bestimmt ist, während in der anderen offenen die Lösungen, Mischungen, Tabletten und Injektionen aufzubewahren sind. § 13. Lösungen von Extrakten mit Ausnahme der narkotischen, abgeteilte Pulver für die Rezeptur, fertige Abkochungen, Aufgüsse, mit Ausnahme der in das Arzneibuch ausgenommenen, dürfen nicht vorrätig gehalten werden. Zusammengepreßte Arzneizubereitungen (Tabletten) aller Art dürfen vorhanden sein, jedoch sind alle Tabletten, welche Arzneistoffe der Tabellen B oder C des Arzneibuches enthalten, nach Art und Gehalt unter Verwendung eines Kautschukstempels oder in sonst geeigneter Weise einzeln deutlich und leserlich zu bezeichnen. Ausgenommen davon sind Tabletten in Originalpackungen, wie z. B. Stypticin-Tabletten Merck. Sublimat-Tabletten, die rot gefärbt sein müssen, können in kleine Röhrchen oder Flaschen verpackt, die die genaue Bezeichnung mit dem Vermerk „Gikt“ tragen, ohne Aufdruck abgegeben werden. Salzlösungen vorrätig zu halten, ist gestattet, wenn die gelöste Substanz nicht zersetzbar und die Lösung haltbar ist; das Lösungsverhältnis ist auf der Signatur des Standgefäßes in gleicher Weise wie die Bezeichnung des Inhalts zu vermerken. §5 14. Diejenigen Mittel, welche durch Lichteinfluß leiden, sind in schwarzen oder gelben Gläsern oder sonst nach Vorschrift des Arzneibuches, alle übrigen Mittel so aufzubewahren, daß sie in tadellosem Zustande bleiben, narkotische und aromatische Pflanzenteile sollen in gut schließenden Behältnissen, Jodoformium mit den bezeichneten Dispensiergeräten in einem besonderen Schrank oder 2