W 719 20 Unter 2 werden namentlich gediegener Schwefel und alle nicht vorgenannten Schwefelverbindungen sowie schwefelsaurer Kalk erwähnt. Nr. 3 schließt Steinkohle, Anthrazitkohle, mi- neralisches Wachs, Petroleum, Asphalt, mineral- ölhaltiges Gestein und fossiles Kopalharz ein. Unter 4 sind namentlich alaunhaltige Erze, Baryumsulfat und vitriolhaltige Erze, wie Eisen- sulfat und Kupfersulfat, genannt. Um eine Schürftätigkeit auszuüben, muß der Betreffende zunächst einen allgemeinen Schürf- chein (permis général) lösen. Sowohl Privatpersonen als auch Gesellschaften können Schürsscheine lösen. Letztere müssen aber entweder unter dem belgischen Kolonialrecht kon- stituiert sein oder den gesetzlichen Vorschriften betreffs solcher Gesellschaften nachkommen, die in der Kolonie eine Tätigkeit ausüben und hierzu eine Niederlassung errichten wollen. Wenn Ge- sellschaften oder Private mehrere Schürfer be- schäftigen, so muß ein jeder von ihnen einen Schürsschein besitzen. Die Schürfscheine lauten auf den Namen des Schürfers, und wenn dieser für andere schürft, auch auf den Namen und die Adresse seines Auftraggebers. Jeder Schürfschein kostet 100 Frs., ist zwei Jahre gültig und kann für gleiche Zeit- räume erneuert werden. Der Inhaber eines Schürfscheins kann, soweit nicht besondere Ausnahmebestimmungen im Wege stehen, alle nötigen Schürfarbeiten ausführen, 5. B. Gräben und Furchen ausheben, Schächte an- legen, Bohrungen vornehmen usw. Schürfarbeiten sind innerhalb von Städten und Vorstädten untersagt. Auf öffentlichen Wegen unterliegen sie der Genehmigung der Behörden; in der Nähe von Häusern unterliegen sie der Erlaubnis der Eigentümer bzw. Bewohner. Auf Grundstücken, die dem „Comité Speeial“ gehören und die eingehegt, bebaut oder bepflanzt sind, ist das Schürfen von der Erlaubnis des „Comité Spécial“ abhängig. Bei Grundstücken der gleichen Art, die vom „Comité“ Dritten pachtweise über- lassen sind, ist die Einwilligung des Pächters er- forderlich. Hat der Schürfer Erzlagerstätten gefunden, die ihm abbauwürdig erscheinen, so kann er einen speziellen und ausschließlichen Schürfschein (permis spécial et exelusif de récherche) lösen und ein reserviertes Schürffeld abstecken. Ein solches Feld hat Kreisform und einen Halbmesser von 500 m im Falle von Edelmetallen und Edelsteinen und 2500 m in allen anderen Fällen. Vor Lösung dieses zweiten Schürfscheins muß der Schürfer sein Feld abstecken, was dadurch geschieht, daß er in der Mitte des von ihm festgelegten Kreises einen Pfahl oder Pfosten errichtet, auf dem er den von ihm für das Schürffeld gewählten Namen nebst Adresse, sowie eventuell auch Namen und Adresse seines Auftraggebers, ferner die Nummer seines allgemeinen Schürfscheins, und schließlich die Bezeichnung des gefundenen Minerals anbringt. Der Antrag auf Erteilung eines speziellen Schürfscheins muß schriftlich innerhalb 30 Tagen nach dem Abstecken des Schürffeldes erfolgen und von der dafür zu zahlenden Gebühr von 200 Frs. begleitet sein. Der Antrag wird durch Anschlag am Bureau des „Comité Spéeial“ für die Dauer von 40 Tagen öffentlich bekannt gemacht. Während dieser Zeit kann von anderer, berechtigter Seite Einspruch gegen Erteilung des speziellen Schürf- scheins erhoben werden. Wer Einspruch erhebt, muß seine Rechte innerhalb zweier Monate vor Gericht geltend machen. Auch wenn kein Einspruch erhoben wird, hat das „Comité Special“ das Recht, den speziellen Schürsschein zu verweigern, wenn es wahrscheinlich oder sicher ist, daß das Schürffeld ganz oder zum Teil im rechtmäßigen Besitze eines Dritten ist. Der Antragsteller muß in diesem Falle die Er- teilung des Schürfscheins auf gerichtlichem Wege fordern. « Der spezielle Schürfschein ist für zwei Jahre gültig und kann nur einmal erneuert werden. Das „Comité Spéeial“ erteilt den Schurfschein nur widerruflich und sendet den Antrag zwecks endgültiger Entscheidung durch Vermittlung des Vizegouverneurs an den Generalgouverneur der Kolonie, welch letzterer die Genehmigung ver- weigern kann. Der Schürfer erhält in einem solchen Falle die gezahlten 200 Frs. zurück; An- spruch auf weitere Entschädigung hat er nicht. Der Inhaber eines speziellen Schürfscheins kann auf dem von ihm abgesteckten Schürffeld alle Arbeiten ausführen, die für die Erschließung des Mineralvorkommens notwendig sind. Fördert er während der Erschließung Mineralien, die er zu Geld zu machen wünscht, so kann ihm dies auf Antrag von dem „Comité Special“ gestattet werden. Er hat dann eine Abgabe von 10 v. H. vom Wert der geförderten Mineralien zu entrichten. Der spezielle Schürfschein kann mit Genehmi- gung des „Comité Spéeeial“ auf andere über- tragen werden. Es ist in einem solchen Falle eine Umschreibegebühr von 5 v. H. vom Preise der Zession, der Anlagen, Maschinen usw. zu entrichten. Der Inhaber eines speziellen Schürsscheins, der diesen verfallen läßt oder die Schürfarbeiten einstellt, geht aller seiner Rechte verlustig. Er ist ferner für den etwa durch seine Arbeitseinstellung. einem Dritten entstehenden Schaden haftbar.