W 744 „ Ebensowenig findet eine gerichtliche Kraftloserklärung beschädigter oder verlorener Talons statt- Wenn der Inhaber des Anteils vor Aushändigung der neuen Gewinnanteilscheine ihrer Aushändigung an den Inhaber des Talons widerspricht, dieser Inhaber sie jedoch fordert, so ist der Streit zur gerichtlichen Entscheidung zu verweisen, die neue Reihe der Gewinnanteilscheine aber bis zur rechtskräftigen Entscheidung einzubehalten. Wenn ein Talon abhanden gekommen ist, so sind dem Eigentümer des betreffenden Anteils nach Ablauf des Zahltages des dritten der Gewinnanteilscheine, die gegen Einreichung des Talons zu empfangen waren, diese Gewinnanteilscheine gegen Quittung zu verabfolgen. Der Besitz des betreffenden Talons gibt alsdann kein Recht auf Empfang der Gewinnanteilscheine. 5 24. Durch Zeichnung oder Erwerb von Anteilen und Interimsscheinen unterwerfen sich die Mitglieder für alle Streitigkeiten mit der Gesellschaft aus dem Gesellschaftsverhältnisse dem zuständigen Gericht in Hamburg. § 25. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen. III. Bilanz, Ermittlung und Verwendung des Ertrages, Reservefonds. § 26. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember 1911. Auf den 31. Dezember ist von dem Vorstand die Bilanz für das abgelaufene Geschäftsjahr zu ziehen. Sie muß mit der Gewinn= und Verlustrechnung und mit einem, den Vermögensstand und die Verhältnisse der Gesellschaft entwickelnden Bericht des Vorstandes, dem Ausfsichtsrate sowie mit dem darüber von diesem zu erstattenden Prüfungsbericht der Hauptversammlung jährlich vor dem 30. Juni vorgelegt werden. Die Bilanz hat den Vorschriften der §§ 40 und 261 H. G. B. zu entsprechen. Diese Schriftstücke sind demnächst mindestens zwei Wochen lang in dem Geschäftsraum der Gesellschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen. Die Mitglieder können Abschriften daraus verlangen. Der Hauptversammlung ist die Genehmigung der Bilanz nebst Gewinn= und Verlustrechnung vorbehalten. Durch Erteilung der Genehmigung wird die Verwaltung für die Geschäftsführung des betreffenden Jahres entlastet. § 27. Zur Deckung eines aus der Bilanz sich ergebenden Verlustes ist ein Reservefonds zu bilden. In diesen sind einzustellen: 1. von dem jährlichen Reingewinne der zwanzigste Teil so lange, als der Reservesonds den zehnten Teil des Grundkapitals nicht überschreitet; 2. der Betrag, welcher bei der Errichtung der Gesellschaft oder bei einer Erhöhung des Grundkapitals durch Ausgabe der Anteilscheine für einen höheren als den Nennbetrag über diesen und über den Betrag der durch die Ausgabe der Anteilscheine entstehenden Kosten hinaus erzielt wird; 3. der Betrag von Zuzahlungen, die ohne Erhöhung des Grundkapitals von Gesell- schaftern gegen Gewährung von Vorzugsrechten für ihre Anteile geleistet werden, so- weit nicht eine Verwendung dieser Zahlungen zu außerordentlichen Abschreibungen oder zur Deckung außerordentlicher Verluste beschlossen wird; 4. die auf die für kraftlos erklärten Zwischenscheine bereits geleisteten Zahlungen. § 28. Was nach Deckung der beschlossenen Abschreibungen und der Beiträge zum Reserve- sonds von der Jahreseinnahme übrig bleibt, kann zur Verteilung als Reingewinn gelangen. 8 29. Über die Höhe der jährlichen Beiträge zum Reservefonds, über die vorzunehmenden Abschreibungen und die Reingewinnverteilung beschließt — unbeschadet der Vorschrift des § 27, Ziffer 1 — die Hauptversammlung. Sie ist dabei an die Vorschläge des Aussichtsrats insofern gebunden, als sie die Beiträge zum Reservefonds und die Abschreibungen nicht geringer, den zu verteilenden Gewinn nicht höher bestimmen darf, als der Aufsichtsrat vorgeschlagen hat. § 30. Auf Vorschlag des Aussichtsrats beschließt die Hauptversammlung über die Ver- wendung des sich aus der Bilanz ergebenden Reingewinns. Von dem Reingewinn werden zunächst 4 v. H. an die Inhaber der Anteile verteilt und zwar nach gleichem, der Anteilshöhe entsprechendem Verhältnis.