# 768 20 Baumwollgewebe 14 327 (13 393), fertige Klei- dungsstücke 1512 (1797). Deutschland war an der Einfuhr der Baumwollengewebe mit 249 480 Fr. beteiligt. Von Ausfuhrartikeln der Jahre 1910 (und 1909) sind nach dem Werte in 1000 Franken folgende die bedeutendsten: Palmkerne 359 (297), Erdnüsse, ungeschält 49770 (43 829), Gummi 1331 (1531), Kautschuk 5060 (7700). Von den ausgeführten Erdnüssen gingen für 3 138 020 (2453 828) Fr., von dem ausgeführten Kautschuk für 450 117 (571 916) Fr. nach Deutschland. (Bulletin de I'Office Colonial Nr. 43.) Nordrhodesia. Verschmelzung der bisherigen Gebiete Nordwest= und Nordostrhodesia zu dem Gebiete Nordrhodesia; Bestimmungen über die Erhebung von Zöllen und Steuern. Durch eine „Northern Rhodesia Order in Counecil, 1911“ betitelte Königliche Verordnung vom 4. Mai 1911 sind die „Barotziland-North Western Rhodesia Orders in Counecil, 1899, 1902 und 1909“ sowie die „North Eastern Rhodesia Orders in Council, 1900, 1907 und 1909“ aufgehoben worden. Die Königliche Ver- ordnung findet auf diejenigen Teile Afrikas An- wendung, die von Südrhodesia, Deutsch-Südwest- afrika, Angola, Belgisch-Kongo, Deutsch-Ostafrika, Nyassaland und Mozambique begrenzt werden. Das innerhalb dieser Grenzen liegende Gebiet soll den Namen „Nordrhodesia“ führen. Die Ver- waltung dieses Gebiets ist der Britisch-Südafrika- Gesellschaft übertragen, deren aus der Charter sich ergebende Befugnisse durch die Befugnisse er- weitert werden, die ihr durch diese Verordnung übertragen werden. Sie verwaltet das Gebiet durch einen Verwalter (Administrator), dem von der britischen Regierung ein Resident Commissioner zur Seite gestellt ist. Dieser hat dem Ober- kommissar für Südafrika über alle gesetzgeberischen Maßnahmen, die ihm vom Verwalter im Entwurf vorzulegen sind, sowie über sonstige Angelegen- heiten von Bedeutung Bericht zu erstatten. Dem Verwalter ist ein aus mindestens fünf Mitgliedern bestehender Rat beigegeben, zu dem auch der Resident Commissioner gehört. Dem Ober- kommissar steht das Recht zu, nach Beratung mit dem Verwalter über die Gerichtsbarkeit, die Er hebung von Abgaben usw. Bekanntmachungen zu erlassen, abzuändern und zu widerrufen; Be- kanntmachungen über die Erhebung von Abgaben bedürfen indes stets der zuvorigen Zustimmung der Britisch-Südafrika-Gesellschaft. Für Waren, die in irgendeinem Teile der britischen Herrschaftsgebiete oder in britischen Schutzgebieten gewonnen oder hergestellt sind und nach Nordrhodesia eingeführt werden, sollen keine höheren Zölle erhoben werden, als in dem Tarif vorgesehen sind, der an dem Tage des Inkraft- tretens der „Southern Rhodesia Order in Counci, 1898“ im Gebiete des südafrikanischen Zollvereins in Geltung war, oder in dem Tarif zu dem Zollabkommen, das im Mai 1898 zwischen der Kapkolonie, dem Oranjefreistaat und Natal ge- schlossen wurde, je nachdem, welcher der höhere ist. Vertragliche Verpflichtungen, die das Gebiet oder einen Teil davon angehen, sind indes bei der Zollbemessung zu berücksichtigen. Die Eingeborenen genießen dieselbe Behand- lung wie die Nichteingeborenen; eine Ausnahme bilden die Überlassung von Feuerwaffen, Munition und Getränken sowie sonstige Angelegenheiten, die von dem Staatssekretär auf Vorschlag des Oberkommissars für angezeigt erachtet werden. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Ver- ordnung sollen alle auf Grund der aufgehobenen Verordnungen erlassenen Bekanntmachungen, Aus- führungsbestimmungen und Vorschriften innerhalb der von ihnen betroffenen Gebiete in Geltung bleiben. Laut Bekanntmachung des Oberkommissars für Nordrhodesia vom 4. August 1911 (Nr. 1/1911) ist die Verordnung am 17. August 1911 in Kraft getreten. (Official Gazctte of the High Commissioner for South Africa.) — Vermischtes. *'Hoamburgisches folonialinstitut. Heute (15. Oktober) beginnt das 7. Semester des Hamburgischen Kolonialinstituts. Das Institut bietet Kaufleuten die günstigste Gelegen- heit, sich in ihrem Beruf, besonders für übersee, weiterzubilden. Für sie kommen in erster Linie die Vorlesungen und Übungen in der Kolonial= politik, über Warenkunde, Landeskunde der deutsch- afrikanischen Kolonien, Wirtschaftsgeographie von Südamerika (mit besonderer Berücksichtigung der deutschen Handelsinteressen) und der erstmals ü. Hörer mit abgeschlossener kanfmännischer Vorbile dung eingerichtete Kursus in der Buchführung un n Bilanzkunde in Frage; ferner dürften folgende Vorlesungen von Interesse sein: Grundzüge 6 allgemeinen Erdkunde (Zur Einführung in # Verständnis der Länderkunde), allgemeine Völier, kunde und Übersicht über das englische Kolonia-