W 927 20 Schiedsspruch des Don Joaquin Fernandez Hrida, betreffend die Südgrenze des britischen Walkfischbai-Gebietes. Aus dem Spanischen übersetzt von Professor Dr. A. Rambeau.“) Don Joaquin Fernandez Prida, Senator des Königreiches und Professor der Geschichte des Völkerrechtes an der Universität von Madrid, in der Ausübung des Schiedsrichteramtes, das er die Ehre gehabt hat, ihm von Seiner Majestät dem Könige von Spanien übertragen zu sehen, gemäß der Erklärung vom 30. Januar 1909, die in Berlin von den Vertretern Deutschlands und Großbritanniens unterzeichnet worden ist, um die zwischen beiden Mächten betreffs der Süd- grenze des britischen Walfischbai-Gebietes schwebende Streitfrage zu entscheiden, hat in dem besagten Sinne nach eingehender Prüfung der von beiden Seiten angeführten Tatsachen und Beweisgründe folgendes Urteil gefällt: I. Da sich als Tatsache ergibt, daß am 12. März 1878 der Kommandant des zum bri- tischen Geschwader gehörenden Schiffes „Industry“ im Namen Ihrer Majestät der Königin von Groß- britannien und Irland von dem Hafen oder der Niederlassung der Walfischbai und eines gewissen anliegenden Gebietes Besitz nahm, indem er mittels der dem Zwecke entsprechenden Prokla- mation erklärte, daß die annektierte Landfläche folgendermaßen begrenzt sei: „Im Süden durch eine Linie, die man von einem 15 Meilen südlich von Pelican Point an der Küste gelegenen Punkte bis Schepp- mansdorf zieht; im Osten durch eine Linie von Scheppmannsdorf bis Rooibank, einschließlich des Plateaus, und von dort bis 10 Meilen landeinwärts von der Mündung des Swakop- flusses; im Norden durch die letzten 10 Meilen des Laufes des genannten Swakopflusses.“ II. Da sich als Tatsache ergibt, daß der er- wähnten Besitzergreifung und Proklamation ver- schiedene diesen Schritt vorbereitende und von der Kapregierung, vom Kolonialamte in London und von anderen britischen Behörden herrührende Aktenstücke vorausgingen, unter welchen Akten- stücken die, welche dazu bestimmt waren, die Ausdehnung und die Grenzen des Gebietes, das zusammen mit dem Hafen von Walfischbai annektiert werden sollte, festzustellen, eine besondere Serie bilden, innerhalb welcher folgende Aktenstücke hervorzuheben sind: 1. Die Mitteilung vom 23. Januar 1878, die Lord Carnarvon an den Gouverneur Sir H. Bartle Frere richtete und in welcher ge- sagt wird, daß „die britische Flagge in Walfischbai aufgepflanzt werden sollte, aber daß wenigstens damals keine Gerichtsbarkeit weiter als an den Ufern der Bai selbst aus- geübt werden sollte“. 2. Das Telegramm vom 23. Februar 1878, das der Gouverneur von King William's Town an den Unterkolonialsekretär, Haupt- mann Mills, richtete, und in dem mit Be- zugnahme auf Walkfischbai gesagt wird, daß es wünschenswerter sein werde, daß der Marineoffizier beim Aufpflanzen der Flagge die Oberhoheit nur über die Niederlassung und die Bai selbst und einen Umkreis von etwa 10 bis 12 Meilen proklamiere, sowie es ihm nach vorhergehender Beratung mit Palgrave notwendig scheine, indem zu diesen Unterweisungen hinzugefügt wird, daß, ob- wohl der Unterzeichner des Telegramms die Absicht habe, die Erweiterung des annektierten Gebietes zu verlangen, er doch meine, daß „man zunächst die Annexion auf die vom Minister angegebenen genauen Grenzen be- schränken müsse"“. 3. Die Mitteilung vom 26. Februar 1878, die das Amt des Kolonialsekretärs des Kaplandes an den ältesten Offizier der Flotte in Simon's Bai richtete, und die anordnet, daß der Kom- mandant von Ihrer Majestät Schiff „Industry“ aufgefordert werde, nach Walfischbai zu gehen und dort die britische Flagge aufzupflanzen und von dem Hafen, der Niederlassung und dem angrenzenden Gebiete bis zu einer Ent- fernung im Innern, die er mit Befragung des Mr. Palgrave, wenn er dort sein werde, bestimmen solle, Besitz zu ergreifen; und 4. die ergänzenden Anordnungen, die der Ka- pitän J. Child Purvis am 28. Februar 1878 an den Kommandanten des Schiffes „In- dustry“, Richard C. Dyer, richtete, und in welchen diesem unter anderem befohlen wird, Mr. Palgrave „betreffs der genauen Größe des zu annektierenden Gebietes“ zu Rate zu ziehen. *) Da es sich um ein juristisches Urteil handelt, mußte sich die UÜbersetzung streng an die Ausdrücke und den Satzban des Originals anlehnen, wenn auch hierdurch einzelne Teile des Schiedsspruches dem Ver- ständnis Schwierigkeiten bereiten.