G 929 20 genannten Jahres ein an den Oberkommissar Sir Hercules Robinson gerichtetes Schreiben unter- zeichnete, in welchem zum Zweck der Verbesserung von Fehlern oder Mängeln, die bei der Fest- setzung jener (Grenzen) bemerkt worden sind, folgendes gesagt wird: „Die in der Proklamation des Komman= danten Dyer, in der landesherrlichen besiegelten Urkunde vom Jahre 1878, in dem Annexions- protokoll vom Jahre 1884 und in der Proklomation vom 7. August desselben Jahres festgesetzten Grenzen des Walfsschbai-Gebietes sollten folgendermaßen berichtigt werden: „Scheppmansdorf sollte als Scheppmansdorf oder Rooibank bezeichnet werden, und das, was man Rovibank genannt hat, sollte Rooi- kop sein. Die Admiralitätskarten sollten auch demgemäß verbessert werden. Die Ostgrenze, die auf der im Jahre 1879 veröffentlichten Karte des Dr. Theophilus Hahn angegeben und auf Juta's Karte vom Jahre 1885 kopiert worden ist, ist unrichtig.“ IX. Da sich als Tatsache ergibt, daß aus Anlaß der angeführten Beschlüsse der gemein- samen Kommission der Gouverneur und Ober- kommissar Sir Hercules Robinson sich in einer Mitteilung vom 24. September 1885 an den Obersten Stanley wandte, indem er von den angezeigten Unrichtigkeiten im Texte der Prokla- mation vom 12. März 1878 und in den amt- lichen Aktenstücken, die diesen Text wiedergegeben haben, Bericht erstattete; indem er außerdem be- merkte, daß der Irrtum dadurch entstand, daß der Kommandant Dyer den in der Nähe der Mitte der Ostgrenze gelegenen Hügel „Rooibank“ nannte, während sein Name wirklich „Rooikop“ ist; indem er hinzufügte, daß „Rooibank“ und „Scheppmansdorf“ zwei Namen desselben Ortes find, der eine auf beiden Ufern des Kuisipflusses gelegene Ansiedlung (township) ist; indem er her- vorhob, daß kein Meinungsunterschied zwischen dem deutschen und dem britischen Mitgliede der Kommission betreffs der wirklichen Grenze des Walfischbai-Gebietes im Osten vorhanden ist, daß jedoch diese Grenze in den verschiedenen Akten- stücken, die sie festsetzen, unrichtig beschrieben worden ist; indem er auch anfragte, ob er als mit der nötigen Machtbesugnis ausgestattet be- trachtet werden könnte, um eine neue Proklamation zu erlassen, die den angegebenen Irrtum ver- bessern würde; und indem er zum Schluß an- deutete, daß „es trotzdem angemessen sein könnte, vor der Erlassung irgend einer neuen Proklamation oder einer landesherrlichen Urkunde bis zur Be- endigung der gerade in dieser Zeit von der Kolonialregierung vorgenommenen Vermessung der Grenzen des Walfischbai-Gebietes zu warten, und es ebenfalls wünschenswert sein würde, daß die Grenzen des in das Territorium eingeschlossenen Plateaus zwischen Scheppmansdorf und Rooikop mit Genauigkeit festgesetzt werden möchten.“ X. Da sich als Tatsache ergibt, daß die britische Regierung in Übereinstimmung mit der Andeutung, die sich am Schluß der im vorher- gehenden Tatbestande (Resultando IX) im Aus- zuge gebrachten Mitteilung befindet, die Ver- öffentlichung einer neuen landesherrlichen Urkunde mit der vollständigen und genauen Beschreibung des Walfischbai-Gebietes bis zur Beendigung der Besichtigungs= und Vermessungsarbeiten verschob, die der Feldmesser Mr. Wrey dort gerade zu jener Zeit und auf Befehl der Kapregierung vornahm; Arbeiten, von deren Ergebnissen in bezug auf die Festsetzung der Grenzen gemäß einer am 22. Oktober 1885 vom Ministerium der Kolonien an das der Auswärtigen Angelegen- heiten gerichteten Mitteilung, die deutsche Re- gierung vor der Veröffentlichung der erwähnten landesherrlichen Urkunde in Keuntnis gesetzt werden könnte. XI. Da sich als Tatsache ergibt, daß, nach- dem die von der Kapregierung dem Mr. Wrey anvertrauten Besichtigungs= und Vermessungs- arbeiten beendigt waren, dieser letztere einen am 14. Januar 1886 datierten Bericht abfaßte und diesem Berichte eine Karte beilegte, auf welcher er das Walfischbai-Gebiet mit Bezugnahme auf 13 durch ebensoviele Buchstaben in alphabetischer Ordnung bezeichnete Grenzmale auf folgende Weise abgrenzt: Das Grenzmal A, in Pelican Point gelegen. B, 15 geographische Meilen südlich vom vorher- gehenden Grenzmal, in der Nähe des Ufers. C, hinter der Missionsstation in Rooibank. D, E und F, zwischen dem vorhergehenden Grenzmale und Ururas. Sie bezeichnen eine Linie, die die Sandhügel von dem linken oder südlichen Ufer des Kuisipflusses trennt. G, auf der anderen Seite desselben Flusses, mit dem äzußersten Punkte des von den Herren Wilmer und Evensen in Ururas beanspruchten Landes zusammentreffend. H., auf dem Gipfel des Rooikop, in der Nariep- Wüste. I, auf dem schwarzen Felsen, genannt Nuberoff, der an dem südlichen Ufer des Swakopflusses ungefähr 10 Meilen von der Mündung dieses Flusses liegt. Die Grenzmale K, L und M, die der all- gemeinen Richtung des Laufes des Swakop- flusses nach dem Meere zu folgen, und