G 945 20 gegenwärtigen Anspruch der deutschen Regierung verlangen kann, besonders, wenn man bedenkt, daß dieser Anspruch darauf hinzielt, eine Landfläche streitig zu machen, die von Großbritannien gegenwärtig annektiert und tatsächlich besetzt worden ist, bevor überhaupt irgendein Anrecht auf Landbesitz seitens Deutschlands vorhanden war. XXXIII. Da sich als Tatsache ergibt, daß die britische Denkschrift, deren Anführungen in den vorhergehenden Abschnitten kurz zusammen- gefaßt werden, als Zusätze mehrere verschieden- artige Aktenstücke einfügt, die die früheren Er- klärungen mit Gründen stützen und erweitern, ohne dabei irgendeine Tatsache oder einen für die Entscheidung der schwebenden Streitfrage wichtigen Beweisgrund vorzubringen, der im wesentlichen nicht schon erwähnt ist. XXXIV. Da sich als Tatsache ergibt, daß am 30. Juli 1910, innerhalb der im Artikel 3 der Erklärungen in Berlin vom 30. Januar 1909 festgesetzten Frist, die Vertreter Deutschlands und Großbritanniens dem Staatsminister seiner katholischen Majestät die Gegenantworten über- gaben, in welchen jede der Hohen Parteien auf die früher von der anderen überreichten Denk- schrift erwidert, indem zu der deutschen Antwort in Gestalt von Zusätzen beglaubigte Abschriften einiger in dieselbe eingelegten Aktenstücke und zwei Exemplare der von Dr. Stapff gefertigten Karte des unteren Tales des Kuisipflusses hin- zugefügt sind, welche Dokumente insgesamt sofort und in offizieller Weise dem, der das Urteil aus- fertigt, übermittelt wurden. XXXV. Da sich als Tatsache ergibt, daß folgende Erwägungen oder Tatsachen, als nicht in den vorhergehenden Tatbeständen (Resultandos) vorgebracht, in der deutschen Gegenantwort an- geführt werden: 1. daß die Beweisführung, die, wie man bemerkt, sich durch die ganze britische Denk- schrist hindurchzieht, und gemäß welcher das strittige Gebiet zu dem Territorium von Walfischbai wegen des Wertes, den es für diese Besitzung hat, gehören muß, ein Argument ist, das, abgesehen von der Übertreibung, in die es mit der Annahme verfällt, daß besagtes Gebiet der einzige nutzbare Teil der Kolonie ist, die deutsche Regierung berechtigen würde, dieses Gebiet wegen seiner Wichtigkeit für den Betrieb und die Entwicklung der Polizeistation von Ururas zu beanspruchen; « 2. daß bei der Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites nur die in der Annerions- proklamation und im Berichte desselben Datums dargelegten Kundmachungen des „Kapitäns Dyer in Betracht kommen können, aber nicht das, was jener Herr in viel später abgegebenen Erläuterungen gesagt haben mag; . daß weder die Regierung noch die Be- wohner von Walfischbai das strittige Ge- biet jemals dazu benutzt haben, um das Schlachtvieh oder die Zugochsen auf die Weide zu führen; . daß das Wort „Rooibank“, das von der „Gemeinsamen Kommission“ vom Jahre 1885 als Zusatz zu dem Worte „Scheppmansdorf“ im Texte der Proklamation des Kapitäns Dyer in Vorschlag gebracht worden ist, — auch wenn man die Berechtigung des Vor- schlages anerkennt — nur als erklärende Ergänzung zugelassen werden kann, aber nimmermehr als Ersatz für das andere Wort, dessen größere Genauigkeit nicht ge- stattet, ihm die verschiedenen Bedeutungen (Weidegemeinschaft, Flußbett, Tal, Oase, Strecke Landes und Plateau) zuzuschreiben, die man in der britischen Denkschrift dem Ausdrucke „Rooibank“ zuschreibt; . daß die Anwendung der in der Proklamation vom Jahre 1878 angeführten Redensart „mit Einschluß des Plateaus“ sich nicht bloß durch die in der deutschen Denkschrift zu gelegener Zeit auseinandergesetzten Gründe, sondern auch dadurch erklärt, daß zur Zeit der Annexion keine Karten des Territoriums vorhanden waren; . daß die Namib-Wüste nicht absolut wertlos ist, wie von seiten Englands behauptet wird, sondern, wie der britische Kommissar, Oberst Philips, in seinem Berichte vom 23. Januar 1889 bemerkte, „den von der Härte ihrer Oberfläche herrührenden Vorteil besitzt, daß man darüber leichter und schneller als durch die Ebene des Flusses reisen kann“; daß der Umstand, daß ein Gebiet, wie es mit dem von Rooibank geschehen mag, einen bemerkenswerten und hervorragenden Anblick in bezug auf seine Umgebung oder im Gegensatze dazu gewährt, nicht dazu berechtigt, es als „Plateau“ zu bezeichnen; . daß der holländische Ausdruck „de plaat“, von dem angenommen wird, daß er von den Bewohnern von Walfsshbai zur Be- zeichnung des Flußtales zwischen Schepp- mansdorf und Ururas gebraucht sei, und den, wie man es für wahrscheinlich hält, der Kapitän Dyer mit dem Worte „Hlateau“ (meseta) übersetzt hat, ein Ausdruck ist, 5