— # W 949 2O nannten Ortes werde sich niemals feststellen lassen, weil dies von individuellen Ab- schätzungen abhänge, und die Proklamation des Kapitäns Dyer bezeichne mit jenem Worte nicht einen Ort, sondern eine physi- kalische Gestaltung des Bodens, wie einen Berg oder Felsen, die klare Ansicht der Eingeborenen zum Beweise heranzuziehen ist, welche meinen, daß sich ihre Weideplätze bis Ururas ausdehnen, und auch die in Südafrika bestehende Gewohnheit, den Namen ausgedehnter Orte von einer bestimmten physikalischen Bodenbeschaffenheit herzuleiten; . daß die Admiralitätskarten, die in der deutschen Denkschrift, wie im Tatbestande (Resultando) XXVIII gesagt wird, zum Beweise dafür herangezogen worden sind, daß die britischen Behörden bis zum Jahre 1885 annahmen, daß sich die heute be- strittene Gegend außerhalb des Walfischbai- Gebietes befand, nicht genaue, sondern nur annähernd bestimmte Grenzen angaben, wie in den Karten ausdrücklich gesagt wird, weil man abwartete, bis jene Grenzen mittels einer Besichtigung des Plateaus fest- gesetzt werden konnten, da ja der Kapitän Dyer aus Mangel an einer Karte für das Innere weder imstande gewesen war, sie mit Genauigkeit zu bestimmen, noch sie auf der von ihm gebrauchten Karte angezeigt hatte; daß auf den Beweisgrund, der in der deutschen Denkschrift als Fortsetzung des vor- hergehenden dargelegt und auf dem Vertrag vom 4. August 1883 betreffs Abtretung von Minenanrechten gegründet ist, folgende Ant- wort zu erteilen ist: daß der Ausdruck Rooibank der Name für eine ausgedehnte, bis Ururas reichende Landfläche ist; daß das Mitwirken des britischen Magistrate, um die Handlung rechtskräftig zu machen, nicht seine Übereinstimmung mit dem Inhalte dieser gerichtlichen Handlung anzeigt; daß in dem Ubereinkommen nichts vorhanden ist, was bekunden würde, daß die vertrag- schließenden Herren Wilmer und Evensen nicht annahmen, wie es der anwesende Magistrate, Mr. Simpson, annahm, daß sich Rooibank bis Ururas erstreckte, und daß beide Orte innerhalb der britischen Landesgrenzen lagen; daß es im Gegenteil erwiesen ist, daß genannte Herren diese Tatsachen zugestanden, da sie im Jahre 1885, während des von Mr. Wrey behufs der Grenzbesichtigung abgestatteten Besuches, von der Regierung des Kaps der Guten Hof- nung zwei Stücke Land (lotes de terreno 13. im Span., lots of ground im Engl. A. R.) in Rooibank und ein drittes in Ururas er- erbaten; daß Mr. Wilmer wohl verstand, daß sich das Walfischbai-Gebiet bis Ururas erstreckt, wie es Mr. Wrey am 25. Juni 1910 konstatiert; und endlich, daß der Umstand, daß die erwähnte Minenkonzession sich außer- halb Rooibank befand und durch das süd- liche Ufer des Kuisipflusses begrenzt war, keineswegs den von Großbritannien aufrecht erhaltenen Ansprüchen widerstreitet; daß bezüglich der Tatsache der Fortschaffung von Waren von Sandwichhafen nach Damara= land hinter der Kirche von Scheppmansdorf vorbei und bezüglich der Tatsache ihrer Auf- bewahrung in einer Niederlage in der Nähe dieser Kirche ohne Bezahlung von Zollge- bühren, Tatsachen, die in der deutschen Denkschrift als Beweis dafür angeführt sind, daß die britischen Behörden die heute strittige Gegend ehemals nicht als zum Walkischbai- Gebiet gehörig betrachteten, folgendes zu be- merken ist: daß man Zollgebühren nur in Walfischbai erhob und deshalb nur während der kurzen Zeit, die zwischen dem 17. August 1884 und dem 13. August 1885 liegt, ein Interesse dafür vorhanden sein konnte, ihrer Bezahlung aus dem Wege zu gehen; daß mröglicherweise während dieser Zeit irgend- welcher Schleichhandel an dem äußersten Ende des Territoriums, in beträchtlicher Entfernung von dem Orte, wo die Behörden ihren Sitz hatten, hat betrieben werden können, und zwar, ohne daß der Magistrate es verhindern konnte, in Anbetracht der ge- ringen Polizeimacht, über die er verfügte, aber daß jedenfalls ein derartiger Handel nur beweisen würde, daß der Wert der fort- geschafften Waren allzu unbedeutend war, um die Einrichtung eines Zollhauses am Kuisipflusse zu rechtfertigen, eine Erwägung, die durch das Zeugnis des Missionars Boehm bestätigt wird, das im Tatbestande (Resultando) XXVIII angeführt ist, und in dem gesagt wird, daß die erwähnte „Ein- fuhr von Gütern nicht bedeutend sein konnte und außerdem nur kurze Zeit dauerte, weil der Zoll in Walfischbai so wenig einbrachte, daß es nicht ausreichte, um einen Beamten zu unterhalten“; daß anderseits der Mangel an einer genauen Festsetzung der Grenzen den Magistrate Mr. Simpson in Zweifel sein lassen konnte, ob das Magazin oder Lagerhaus der Herren Wilmer und Evensen, das, wie eine von dem zweiten Herrn vor- gelegte Skizze zeigt, südlich von den Missions- gebäuden lag, sich innerhalb oder außerhalb