W 960 20 würde, die, wenn sie auch das Echo einer anderen, allgemeineren, zu jener Zeit zugelassenen Ansicht war, nicht angenommen werden kann, solange nicht durch eine Arbeit, die der in diesem Urteils- spruch ausgeführten ähnlich ist, die Übereinstimmung dieser Ansicht mir der Annexionsproklamation vom Jahre 1878 und mit den Tatsachen und Akten- stücken, die zu ihrer Auslegung dienen, dargetan wird, ohne daß jedenfalls die Rechte Groß- britanniens durch den Irrtum eine Einbuße erleiden, in welchen einer seiner Beamten hat verfallen können, dem die unumgänglich notwendige wichtige Stellung als Vertreter fehlte, um den Staat in dieser Angelegenheit mit seinen Worten oder seinen Handlungen verbindlich zu machen. XIVI. In der Erwägung, daß der Beweis, der auf den beschworenen Aussagen der Herren Böhm, Sichel, Evensen und Belck begründet ist, welche in dem deutschen Memorandum angeführt werden, um zu beweisen, daß bis zum Jahre 1885 sowohl die britischen Behörden als auch die mit der Streitfrage bezüglich der Grenzen wohl be- kannten, in Walfischbai wohnenden Ansiedler an- nahmen, daß die Ostgrenze des Territoriums nahe bei der Kirche von Scheppmansdorf hindurch- ging, wie der von Großbritannien im entgegen- gesetzten Sinne gelieferte, ein Beweis ist, dessen Wert zum Vorteil der Hohen Partei, die ihn vorbringt, man mit eingehenderer Geltendmachung der Rechtsgrundsätze beurteilen muß, als es er- forderlich sein würde für den Fall, daß er für diese Partei ungünstig wäre, und indem man, wie es bis jetzt geschehen ist, als Grundlage, von der man ausgeht, die Notwendigkeit ansieht, daß sich diese Beurteilung nach den Regeln der Kritik des gesunden Menschenverstandes richtet, gemäß dem Systeme, das in dem modernen Rechte herrscht und bei einem international-schiedsrichter- lichen Verfahren einzig und allein annehmbar ist, in welchem weder ein positives Prinzip noch eine positive Norm den Befugnissen dessen, der das Urteil fällt, eine andere Beschränkung auferlegt. VII. In der Erwägung, daß der ganze Beweis, auf den Bezug genommen wird, außer- halb des Rechtsverfahrens zustande gebracht worden ist, insofern der, welcher das Urteil aus- fertigt, bei dem Beweise nicht mitgewirkt hat, und ohne Widerspruch, insofern auch die Partei, die durch das, was bezeugt worden ist, geschädigt wird, nicht mitgewirkt hat — Umnstände, die, wenn sie auch keinen Tadel verdienen und im gegenwärtigen Falle leicht erklärlich erscheinen, darum doch nicht unterlassen, den Wert dessen, was ausgesagt worden ist, zu vermindern. 1XLVIII. In der Erwägung, daß, wenn man nach dem urteilt, was aus den bezüglichen Behauptungen der beiden Hohen Parteien hervor- geht, die von beiden vorgeführten Zeugen wegen ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Aufenthaltsortes oder ihres Amtes, von dem Staate, zu dessen Gunsten sie aussagen, in irgendwelcher Weise abhängen — eine Tatsache, die, wenn sie auch nicht eigentlich einen rechtlichen Makel begründet, doch ein Grund ist, um vernünftigerweise zu ver- muten, daß sie (die Zeugen), ob sie es wollen oder nicht, ihre Aussagen durch Betonung in einem bestimmten Sinne modifizieren können. XIIX. In der Erwägung, daß die vier deutschen Zeugen, die Herren Böhm, Sichel, Evensen und Belck, von den von Mr. Dyer fest- gesetzten Grenzen nicht infolge persönlicher und unmittelbarer Kenntnis der Tatsachen der Annexion sprechen, sondern, indem sie sich auf das be- ziehen, was sie andere Leute haben sagen hören, und daß, indem sie die Ansicht dieser Leute be- zeugen, bloß einen von der Volksstimme oder dem öffentlichen Gerüchte herrührenden, sich auf indirekte Zeugnisse stützenden und deshalb schwachen und gefährlichen Beweis liefern. L. In der Erwägung, daß diese Aussagen und dieses öffentliche Gerücht nicht nur mit den von Großbritannien beigebrachten und von Dixon, Hendrik Petros, Willem, Engelbrecht, Jan Sarop und Jim abgelegten Zeugnissen unverträglich sind, sondern auch mit den von Mr. Wrey angestellten und am Ende des Abschnittes d des Tat- bestandes (Resultando) XXXII, mit den letzten Kundgebungen des Kapitäns Dyer und mit dem, was Mr. Sandys am 9. Juni 1910 zur Be- stätigung einiger derselben aussagt. LI. In der Erwägung, daß, obwohl der Wert dieser britischen Zeugnisse zweifelhaft ist, weil sich einige von ihnen auf das, was dritte Per- sonen gesagt haben, gründen, weil andere von Eingeborenen ausgehen, deren Zuverlässigkeit be- stritten wird, weil man manchen Irrtum in ihnen bemerkt, weil man die Glaubwürdigkeit des Zeugen Mr. Dixon in Zweifel gezogen hat, und weil man den Wert der von Mr. Dyer nach dem Jahre 1878 gemachten Erklärungen verneint hat, es doch sicher ist: 1. daß die Mehrzahl der erwähnten Zeugen von den Grenzen infolge unmittelbarer Kenntnis der Tatsachen der Annexion und nicht mit bloßer Bezugnahme auf andere Leute spricht; daß weder das Zeugnis des Wachtmeisters der deutschen Polizei, Karl Leis, noch das des Eugen von Broen, welche Zeugnisse beziehungsweise in den Abschnitten 13 und 14 des Tatbestandes (Resultando) XXXV erwähnt worden sind, einen genügenden Beweis dafür bilden, daß die einheimischen 2