W 963 20 fanden, — aus welchem Grunde es notwendig ist, anzuerkennen, daß die in den vorhergehenden Er- wägungen (Considerandos) erwähnten Weide- plätze, ebenso wie das „Plateau“ (meseta), ihren Endpunkt in Ururas haben. LXI. In der Erwägung, daß sowohl das Plateau (meseta) als die erwähnten Weideplätze ohne Unterschied „Plateau (messta) oder Weide- plätze von Scheppmansdorf oder von Rooibank" genannt werden können, da ja beide Namen im gewöhnlichen Gebrauche und im dargelegten Sinne vollständig identisch sind, wie vielfache Zeugen- aussagen und besonders das von der „Gemein- samen Kommission“ des Jahres 1885 vorgenom- mene Zeugenverhör und der am 14. August des- selben Jahres von Dr. Bieber und dem Richter Mr. Shippard unterzeichnete gemeinsame Brief beweisen, in welchem man vorschlägt, daß die in der Proklamation des Kommandanten Doer fest- gesetzten Grenzen verbessert werden, und zu diesem Zwecke, daß Scheppmansdorf als „Scheppmansdorf oder Rooibank“ bezeichnet werde. LXII. In der Erwägung, daß die Aus- dehnung des Plateaus oder der Weideplätze von Scheppmansdorf bis Ururas die Ausdrücke, in welchen die Proklamation vom 12. März 1878 abgefaßt ist, in befriedigender Weise erklärt, weil Scheppmansdorf in derselben als Grenze des britischen Gebietes angegeben wurde und die weite Bedeutung jenes Namens, insofern er auf Gelände, die eine Ausdehnung von einigen Meilen haben, angewandt wird, bekannt war und daher die Notwendigkeit vorlag, etwas mehr zu sagen, da- mit die Grenze genau bestimmt würde, — welche Notwendigkeit die Anwendung der Worte „mit Einschluß des Plateaus“ veranlaßte, mittelst wel- cher man unzweifelhaft in der einzig möglichen Weise, in Anbetracht der Mangelhaftigkeit der Karten, anzeigen wollte, daß die Grenze nicht am Anfang oder in der Mitte der Ländereien von Scheppmansdorf, sondern da, wo seine Weide- plätze und zusammen mit ihnen das Plateau, dessen Annexion gewünscht wurde, endigen, fest- gelegt werden müßte. LXIII. In der Erwägung, daß viel weniger wahrscheinlich, als die vorhergehende Erklärung, die Erklärungen sind, denen gemäß der Ausdruck „mit Einschluß des Plateaus“ überflüssig ist oder darauf hinzielt, den Fehler des Hinausrückens der Grenzmale zu rechtfertigen, den der Komman- dant Dyer, wie man annimmt, dadurch begangen hat, daß er das Walifischbai-Gebiet bis Schepp- mansdorf ausdehnte, — weil, was die erste Er- klärung betrifft, die Wiederholung des Gedankens in dem die Annexion erläuternden Berichte zeigt, daß der Kommandant Dyer die Anwendung des Ausdruckes als unumgänglich notwendig erachtete, und, was die zweite betrifft, folgende Gründe dazu beitragen, die dadurch ausgedrückte Hypothese (als möglich) zurückzuweisen: 1. der Umstand, daß die Instruktionen, die der Kommandant Dyer von seinen Vorgesetzten erhielt, ihm eine umfangreiche Freiheit ließen, um alles das, was er wirklich einschloß, in das annektierte Gebiet einzuschließen, weil sie ihn zu allererst, wie in dem Tatbestande (Resultando) II gesagt worden ist, dazu bevollmächtigten, die Oberhoheit über einen Radius von 10 oder 12 Meilen oder un- gefähr so viel (cosa asl), je nachdem es ihm nach vorhergegangener Beratung mit Palgrave notwendig scheinen würde, zu pro- klamieren, und weil sie ihn, einige Tage nachher, mit noch größerem Umfange (in bezug auf Aktionsfreiheit) dazu bevollmäch= tigten, von dem an Walfischbai angrenzenden Gebiete Besitz zu ergreifen — bis zu einer Entfernung landeinwärts, die er festsetzen sollte, wobei er Mr. Palgrave um Rat fragen sollte, wenn dieser dort wäre, indem es offenbar ist, daß die Abwesenheit des Mr. Palgrave den Kommandanten Dyer zwang, eine Entscheidung betreffs der Ausdehnung des zu annektierenden Gebietes für sich allein zu treffen und an Stelle des Rates jenes Mannes die Auskunft, die er von den an der Bai wohnenden weißen Ansiedlern er- halten hatte, treten zu lassen; 2. der Umstand, daß die Mitteilung des Kommo- dore Sullivan, die im Tatbestand (Resul- tando) IV angeführt worden ist, und in welchem gesagt wird, daß die vom Komman-= danten Dyer festgestellten Grenzen „vernünftig erscheinen“ („parecen razonables"), beweist, daß man in dem Verhalten dieses letzteren keinen Übergriff irgendwelcher Art bezüglich der Grenzen erblickte; ll der Umstand, daß ein bloßer Blick auf die Karte genügt, um zu zeigen, daß, wenn man den Hafen von Walischbai als Mittelpunkt ansieht, der Radius, der ihn mit Nuberoff verbindet, größer ist als der, der ihn mit den Gebäuden der Mission in Rooibank ver- bindet, und wenig kleiner als der, der ihn mit Ururas verbindet, aus welchem Grunde der dem Kommandanten Dyer zugeschriebene UÜbergriff bezüglich der Grenzbestimmung beide äußersten Enden des Territoriums betreffen würde, ohne daß sich die Bemühung, den lbergriff in bezug auf einen Endpunkt zu rechtfertigen, und das Fehlen jeder ähnlichen Absicht in Hinsicht auf den anderen erklären ließe.