W 965 20 die Nordostecke des Territoriums sein mußte, und welche es angemessen erscheinen ließ, sie, wenn auch mit Verminderung der Flächenausdehnung dieses letzteren, als ein bleibendes und sichtbares Markzeichen der festgesetzten Grenze zuzulassen. LXXIII. In der Erwägung, daß, da keine Behauptung gegen das Bestehen eines ununter- brochenen Besitzes seitens Großbritanniens in bezug auf das Gebiet vorgebracht worden ist, das sich bis zu dem Punkte der Küste erstreckt, wo die Süd- grenze, so wie sie von Mr. Wrey abgesteckt wurde, beginnt, es notwendig ist, die von der britischen Regierung zur Stütze angeführte Wirklichkeit dieses Besitzes anzunehmen und darin nicht allein einen Beweis für den Sinn, in welchem die Annexions- proklamation mit Rücksicht auf die hier erörterte Angelegenheit beständig ausgelegt wurde, sondern auch das Zeugnis einer Absicht, zu erwerben, und einer tatsächlichen Besitznahme zu sehen, wegen welcher jedenfalls die Oberhoheit Englands über den streitigen Landstrich festgesetzt werden konnte, bevor das angrenzende Gebiet unter den Schutz Deutschlands gestellt wurde. LXXIV. In der Erwägung, daß die von Mr. Wrey im Jahre 1885 vorgenommene Ab- steckung der Südgrenze des Walfischbai-Gebietes nur an den bis hierher geprüften äußersten End- punkten bestritten worden ist. LXXV. In der Erwägung, daß, obwohl alle vorhergehenden Beweisgründe die Genauigkeit, mit der besagte Grenzabsteckung ausgeführt wurde, überzeugend erweisen, daraus nicht folgt, daß jene Absteckung verbindliche Gesetzeskraft irgend- welcher Art für Deutschland hatte, welche Macht, da ihr Gebiet zur Zeit der Abmarkung an das Walfischbai-Territorium angrenzte, nur so weit durch das Abgrenzen verpflichtet sein konnte, als sie daran teilnahm oder demselben ihre Zustimmung gewährte, da es anderenfalls keinen rechtlichen Grundsatz gibt, der die Wirksamkeit jenes Ab- grenzens auf die Staaten ausdehnt, die, indem sie ein direktes Interesse an demselben haben, auf keine Weise bei seiner Ausführung mitgewirkt und nicht in die Annahme seiner Folgen ein- gewilligt haben. — Aus den dargelegten Gründen erklärt der das Urteil ausfertigende Schiedsrichter: Erstens: daß die im Jahre 1885 vom Feldmesser Mr. Wrey vollzogene Absteckung der Südgrenze des Walfischbai-Gebietes für Deutsch- land nicht verbindlich ist, insofern diese Macht weder an ihrer Ausführung teilgenommen noch nachher derselben ihre Zustimmung gewährt hat; Zweitens,: daß, da besagte Absteckung die erwähnte Südgrenze genau und richtig festsetzt, sie sortan, auf Grund dieses Schiedsspruches, als genaue Bestimmung der streitigen Grenze an- genommen werden muß, welche daher den Aus- gangepunkt und den Endpunkt, die Mr. Wrey bezeichnet, haben soll, indem sie, zwischen beiden, durch die übrigen Punkte hindurchgeht, an denen er die gegenwärtigen dazwischenliegenden Grenz- male errichtete. Madrid, am 23. Mai 1911. Joaquin F. Prida. DDersonalien. Beim Kaiserlichen Bezirksgericht in Swakopmund ist Gerichtsassessor Dr. Otto Sievert zur gemeinschastlichen Ausübung der Rechtsanwaltschaft mit dem Rechtsanwalt Kohler zu- gelassen worden. Rechtsanwalt und Notar Karl Sidler in Swakopmund hat seine Zulassung zur Aus- Übung der Rechtsanwaltschaft bei dem Kaiserlichen Bezirksgericht in Lüderitzbucht aufgegeben und ist gleichzeitig aus seinem Amte als Notar entlassen worden. RKaiserliche Schutztruppen. Verfügung des Reichs-Kolonialamts (Kommando der Schutztruppen) vom 7. Dezember 1911. Balzer, Unterzahlmeister vom Kommando der Schutztruppen im Reichs-Kolonialamt, mit dem 7. Dezember 1911 in die Schutztruppe für Kamerun eingestellt.