W 2 20 b) die durch den Etat für dasselbe Schutzgebiet bereitgestellten Mittel zur Gewährung eines Darlehns an die Ostafrikanische Eisenbahngesellschaft zur Fortführung der Eisenbahn Dares- salam —Morogoro bis Tabora und zu Vorarbeiten für die Fortführung der Bahn bis an den Tanganjikasee auch zur Gewährung eines Darlehns an die Ostafrikanische Eisenbahngesellschaft zur Fortführung der Eisenbahn Daressalam— Morogoro bis an den Tanganjikasee sowie zu Ergänzungs= und Umbauten an der Stammstrecke Daressalam—Morogoro zu verwenden. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigefügtem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Neues Palais, den 12. Dezember 1911. # (L. S.) gez. Wilhelm I. R. ggez. v. Bethmann Hollweg. Verordnung des Souverneurs von kKamerun, betr. das Verbot der Einkuhr europäischen Rindviehs. Vom 4. September 1911. Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) und des § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) wird mit Rücksicht auf das starke Auftreten der Maul= und Klauenseuche in Europa zur Verhütung ihrer Ein- schleppung in das Schutzgebiet Kamerun folgendes verordnet: § 1. Die Einfuhr von Rindvieh und Zweihufern aus europäischen Ländern in das Schutz- gebiet Kamerun wird bis auf weiteres verboten. §* 2. Zuwiderhandlungen werden nach § 328 des Reichs-Strafgesetzbuchs verfolgt. §* 3. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Buea, den 4. September 1911. Der Kaiserliche Gounverneur. Gleim. Bekanntmachung des Couverneurs von Togo, betr. die Kbfertigung der Seeschiffe auf der Reede von Lome während der Unterbrechung des Brückhenbetriebes. Vom 31. Oktober 1911. Im Einvernehmen mit dem Gonvernement berechnet die Betriebsleitung der Verkehrsanlagen in Zukunft bis zur Wiederaufnahme des Brückenbetriebes für das Abholen und Zurückbringen der Schiffspapiere der auf der Reede von Lome ankernden Seeschiffe insgesamt 10 ./7. Die Einziehung dieses Betrages erfolgt durch die Hasenbehörde für Rechnung der Betriebsleitung. Lome, den 31. Oktober 1911. Der Gouverneur. Brückner. Verordnung des Souverneurs von Togo, betr. die Drüfung der auszuführenden Dalmkerne. (Dalmkernprüfungsverordnung.) Vom 1. November 1911. Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) in Ver- bindung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509 wird unter Ausfhebung der Verordnuung des Gouverneurs von Togo, betreffend den Handel mit Palmkernen, vom 2. November 1904 (Kol. Bl. S. 751) folgendes verordnet: § 1. Der Handel mit Palmkernen, die mehr als 5 v. H. Schalen enthalten oder gewässert sind, ist verboten.