J 5 LD § 113. Eingeborenenpfade gelten als öffentliche Wege, soweit sie Eingeborenenland oder Ein- geborenen-Niederlassungen unter sich oder mit Marktplätzen, Wasserläufen oder dem Meere verbinden. Irgendwelche Unterhaltspflicht besteht dafür nicht. Eine Einziehung durch Privatinteressenten ist ausgeschlossen. § 141. Diese Verordnung tritt am 1. April 1912 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 15. Mai 1888, betreffend den Straßen= und Markt- verkehr (Kol. Ges. Bd. I, S. 514), außer Kraft. Rabaul, den 25. August 1911. Der Kaiserliche Gouverneur. Hahl. Bestimmungen für die Annahme von lierär-zten Zzum Oienst in den afrikanischen und Südsee-Schutzgebieten. I. Qualifikation und Dienstverpflichtung. Die Bewerber müssen die Approbation als Tierarzt in Deutschland erlangt haben und mindestens drei Jahre praktisch tätig gewesen sein. Sie müssen ferner körperlich für den Dienst in den Tropen geeignet und möglichst nicht über 33 Jahre alt sein. Unverheiratete Bewerber werden bevorzugt. Erwünscht ist der Besitz des Zeugnisses, das den Inhaber zur Anstellung als beamteten Tierarzt und als Tierzuchtinspektor in einem Bundesstaat für geeignet erklärt. Die Verpflichtungsdauer beträgt zur Zeit für Kamerun und Togo 11/ Jahre, für Ostafrika 2 Jahre, für die übrigen Schutzgebiete 3 Jahre. II. Lebenslauf, Zeugnisse, ärztliche Untersuchung. Die Bewerber haben einen Lebenslauf, ihre Zeugnisse in Urschrift und Abschrift und ihre Militärpapiere (Militärpaß und Führungszeugnis bzw. Landsturmschein usw.) einzureichen. Die ärztliche Untersuchung auf Tropendiensttauglichkeit kann nach einem vom Reichs-Kolonialamt vor- geschriebenen Formular durch einen beamteten oder oberen Militärarzt (Stabs= oder Oberstabsarzt) erfolgen. Die Kosten sind von dem Bewerber zu tragen. Die ärztliche Untersuchung kann aber auch unentgeltlich im Medizinalreferat des Reichs-Kolonialamts oder, nach vorherigem Antrage beim Reichs-Kolonialamte, durch den Extern-Assistenten des Instituts für Schiffs= und Tropenkrankheiten in Hamburg erfolgen. Das endgültige Urteil über die körperliche Tauglichkeit des Bewerbers bleibt indessen stets dem Medizinalreferat des Reichs-Kolonialamts vorbehalten. IIII. Kursus über Bakteriologie und Tierhygiene. Um die Tierärzte für die im Schutzgebiet ihrer harrenden Aufgaben, welche hauptsächlich auf den Gebieten der Seuchenbekämpfung, Veterinärpolizei und Tierzucht liegen, besonders vorzu- bereiten, wird ihnen vor der Ausreise Gelegenheit gegeben, auf amtliche Kosten an einem etwa dreimonatigen Kursus über Bakteriologie und Tierhygiene an der Tropenabteilung der Tierärztlichen Hochschule in Berlin teilzunehmen. Die Teilnehmer, welche sich für den Kolonialdienst ausdrücklich verpflichten, erhalten während dieser Zeit Tagegelder in Höhe von 10./7 für den Tag. Außerdem werden für die vom Wohnorte nach Berlin und zurück ausgeführten Reisen die reglementsmäßigen Fuhrkosten und Tagegelder gewährt. IV. Reisegebührnisse. Für die Ausreise sowie für die Heimreise nach beendetem Dienstverhältnis wird reichliche Vergütung und zu Zwecken der Ausrüstung ein Betrag von 1000 „¼ gezahlt. V. Diensteinkommen. In den Schutzgebieten wird freie Wohnung, freie ärztliche Behandlung und eine Anfangs- remuneration von jährlich 7300 /4, steigend in 6½ Jahren bis auf 10 000/“ und in weiteren 9 Jahren bis auf 11200 ¼, sowie besondere Vergütung bei Dienstreisen gewährt. Im Falle längerer praktischer Tätigkeit vor dem Eintritt in den Kolonialdienst wird auch schon zu Anfang eine Remuneration von 7500 ¼ gezahlt.