Fracht 78 539 ku à 241./¼% per r#. . 1884,95 Laigebübrenn P. 100kg — Sce versicherung2 2 420.% n 7 1 ½% 9 10.60 * Stempel. . 0,30 = dic übrigen Unkosten fallen weg, da Kontraktlieferung. Gourtage 41319,065 à 88,39 ". 1,21 = 1 983,45 . 2 293,00 .NK. nleine Kosten . Unkosten in Hamburg per Oktober 1910 .. Retnertragwksløpw Block 29,20.% per 1/10 kg. Oamburg, den 1910. Abrechnung Nr. 3 Abrechnung über 83 Blöcke Eisenholz oder Bongosi I#phim alata) per Dampfer Kapitän . . . .. sonnossement datiert vom . . . . . . für das Geschäft .. . Hier verkauft und geliefert. Alock nà 1 1— . u . WEUlockcblsW kg gut Gewicht usw. Unkosten . .. 8:k,00.«- 581,00 - 6004,00 .Kq& 673kg 51 217kg 250. 1 pr. 500 . u 2550,.85 25,61 = 10 St ## — M Dekort 1 % Fracht 51 890 kg à„ 21 #· pr. t . 1245,55 * Kaigebühren 39% Oooktg 15, 55 sveriichereng 300.#% *#16 9u 5.70 7 Stempel .... 0,20 = Die übrigen Unkosten fallen weg. Wägclohn 31,15 = Courtage 2 560.85 7% na % . 25,61- Weine Untosten 1,668 = 1 325,24 per 10. Oktober 1910 1 210,00 .77. Reinertrag 14,58 per Block „ .K 23,32 „ Tonne. Oamburg, den 1910 Diese Abrechnung ist für uns anßerordentlich interessant, da Lophir# alata, das in 1½ m langen Blocken zur Verschiffung gelangt. in Kamernn in riesigen Veugen vorkommt und nachhaltig geliefert werden onnte. Die Lasten der Holzfirmen für Leistung von Ab- gaben, Gebühren, Zöllen an das betreffende Gonverne= ment sind im französischen Kongo wesentlich verschieden von jenen in Spanisch-Guinea. Die spanische Regierung verlangt einen verhältnismäßig hohen Zoll bei der Ausfuhr. Die französische Regierung dagegen legt auf die Ausfuhrhölzer verhältnismäßig sehr geringe Ab- gaben. Die spanische Regierung hat im Verhältnis niedrige Einfuhrzölle, während die französische Re- gierung durch hohe Einfuhrzölle die ausfallenden Auefuhrzölle wieder hereinbringen will. Zur Zeit be- absichtigt die französische Regierung die Einfuhrzölle, die sehr differengiert sind, noch bedeutend zu erhöhen, um auf diese Weise den Holzhandel zu belasten, ecbenmell auch zum Waldschutz eingelne Flüsse für den Holzerport zu sperren. Inwieweit bei der französischen und spanischen Regierung forsttechnische Erwägungen zum Waldschutz und zur guten Bestanderhaltung bei Einführung der hohen Zölle und der Mindestdurchmesser mitsprechen, läßt sich erst später beurteilen, wenn die 23 e zur Zeit in Bearbeitung befindlichen neuen goll= und Waldschutzbestimmungen in Kraft treten. Da Be- stimmungen betr. Aufforsten oder Nachpflanzen nicht bestehen bzw. nicht erfüllt werden, und die monatlich nach Hunderten ja Tausenden entnommenen Blöcke in den für den Erport in Betracht kommenden Gegenden durch die Natur nicht ersetzt werden können, so besieht kein Zzweifel, daß durch diese Raubwirtschaft in abseh- barer geit, vielleicht schon in den nächsten 10 Jahren, die durch die Wasserläufe erschlossenen Gebiete der guten Hölzer völlig beraubt sind. Eine Nachhaltigkeit in der Nutung, der erste Grundsatz der Forstwirtschaft, ist nicht garantiert und wird auch erst angestrebt werden, wenn es zu spät ist. Wir sehen hier in den Kolonien dieselbe Erscheinung der Waldverwüstung, die in den Mutterländern Frank- reich und Spanien schon wiederholt zu schweren wirt- schaftlichen Schädigungen geführt hat. Durch die leichten Bedingungen, ohne Rücksicht auf die Zulunft der Wälder, ist es möglich, dic riesigen Holgmengen aus dem frauzösischen Kongo und Spanisch- Guinea auf den Markt zu werfen. Ein Aufhören dieses Exports tritt mit der Erschöpfung der Bestände von selbst ein. Die Spanier verlangen für jeden Block bis 3 m Länge 10 Peseten Ausfuhrzoll. Für jeden weiteren laufenden Meter 5 Peseten mehr. Ein Mindestdurch- messer der Blöcke ist nicht verlangt, mit Ausnahme von Okumeholz. Hier ist die Ausfuhr der Blöcke nur gestattet, wenn diese wenigstens 75 cm Durchmesser haben. Die Ausfuhr in Brettert, Bohlen usw. von Okume, die diesen Durchmesser nicht haben, ist erlaubt. 1. Die Frangosens') verlangen bei Okume-Rund- hölzern einen Mindestdurchmesser von 60 cm, bei Okume- Vierkantern eine Mindestkantseite von 40 cm. 2. Nür Rsamngilla lauten die: Jahlent 75 bzw. 50 cm. 3. Die übrigen Nutzhölzer, z. B. Okalla, Nusbaum, afrikanische Eiche usw. sind bei den Franzosen bis jent keinen Ausfuhrbedingungen, was Mindestdurchmesser usw. anlangt, unterworfen. Auch werden bei Okume, Nsamngilla und den übrigen Nutzhölzern von den Franzosen, was Länge der Blöcke anulangt, keine besonderen Bedingungen ge- stellt, wie auch keine besonderen Abgaben für verschieden lange Blöcke eristieren. Die Bedingungen, welche die Franzosen stellen, sind gegenüber denen der Spanier leichter, soweit sie die finanzielle Seite betreffen und schwerer, soweit die Ausmaße in Frage kommen. Aller- dings erreicht für Okume bei den Franzosen das Mindestmaß von 60 cm Mindestdurchmesser, das jedoch erhöht wird, nicht das von den Spaniern verlangte Mindestmaß von 75 em. Während die Spanier ein Mindestmaß für NRsamugilla (dunkles Mahagoni)] in ihren Tarifbedingungen nicht haben — es ist aus- drücklich nur Okume in den Ausfuhrgollbestimmungen genannt — verlangen die Franzgosen einen Mindest- durchmesser von 75 cm für Nsamngilla. Die Erfüllung dieser Bedingungen wird in der Praris durch die Zollbeamen der betreffenden Regierung geprüft. Da die gestellten Bedingungen leicht erfüllt werden können. solange diese gewaltigen Holzmengen vorhalten, ist es auch erklärlich, daß in der Praris zumeist eine scharfe Durchführung der Zollbestimmungen stattfindet. In letzter Linie entscheidet jedoch der Wert der be- treffenden Hölzer auf dem Weltmarkte. Dic zur geit bezahlten Preise von 60, 100, 150 und mehr Mark für die Kongohölzer sind zum Teil mit die Ulrsache, or Neuerdings sind neue Bestimmungen über Aue- fuhrbeschränkung und Ausfuhr zoll für gewisse Holzarten erlassen. „Deutsches Kolonialblam“ 1911, Nr. 22.