W 26 20 Für uns von besonderem Interesse sind die Sicher- beitsleistungen für Bezahlung der Zölle und der Ab- gaben an die Regierung, für die Vollgiehung der in den Forstgesetzen gestellten Bedingungen: .A Bankers’ Guarantee“ oder auch ein Bankdepo- situm muß gestellt werden und zwar von 100 L (8000 .%4)0 bei einem Gebiete bis zu 100 engl. Quadratmeilen = 258.88 km = 25888 ha (1 englische Meile = 1,609 km). Bei einem Gebiete „von mehr als 100 Onadrat- meilen“ (über 26.000 hn) sind 1000 (20 000.1#/) als Sicherheit zu leisten. Diese Sicherstellung muß in der Westprovinz vor der Bewerbung um eine Konzession erfolgen. In der Zentralprovinz ist dieselbe erst nach der Konzessions- erteilung erforderlich. Jeder Kongessionsbewerber muß außer sonstigen kleineren, nicht ins Gewicht fallenden Beträgen folgende Gebühren bezahlen: 3 L (60. ) als Bewerbungsgebühr, 5 K (100.∆M) als Gebühr für die Ausstellung der Kon- gession. Der Jnhaber einer Konzession hat für das Fällen cines jeden (vorher genau nach Umfang in Erdboden- höhe von 10 Fuß, mit Eingeborenennamen, Standplatz, Besitzer des betreffenden Waldes bezeichneten) Baums zu zgahlen: n. Vö DOn c#u#dh Mahagonx or Celar tree 56 Sh“, also 56 .¾ für jeden Baum der Khara, Entandro- Lhragma. Psendecedreln= oder (inuren-Art. 2. 20 sh für jeden anderen Baum. Diese Gebührenhöhe kann in Cinzelfällen von Gonverneur herabgesetzt werden. Die Verteilung der Gebühren erfolgt in der Art, daß 46 sh für Mahagonibäume und 14 Sh für die anderen Edelhölzer durch die nächste Bezirkskasse in die Gouvernementskasse fließen: 10 bh für Mahagoni- bäume und 6 Sh für jeden anderen Nutzhbolzbaum sind außerdem an den Commissioner zur entsprechenden Verteilung zu begahlen. Falls ein Kongessionsinhaber die Vorschriften der Forstgesetze oder die Spezialbedingungen für die be- trefsende Konzession verletzt, kann er mit Geldstrafe bis zu 50 (1000./) oder mit Gefängnis bis zu secho Monaten mit oder ohne schwere Arbeit bestraft werden. Besondere Erwähnung verdienen noch die Dedin- gungen, unter welchen die Eigentümer des Landes selbst. also die Eingeborenen, in ihren Waldungen die Bäume fällen dürfen: Sie müssen bei Erporthölzern 46 Sh für jeden Mahagonistamm, 14 Ssh für jeden anderen Nutzholz= stamm gahlen. Sollen die Bäume im Lokalbedarf verbraucht werden, so sind für jeden Stamm 4 Sh Jnspektions= gebühr vom Eigentämer zu zahlen. Zede dritte Person muß außerdem noch dem Eigentümer für jeden Maha- gonibaum 10 sh, für jeden anderen Baum 6sh ent- richten. Jeder Stamm, der verschifft wird, wird gezeichnet mit dem Stempelhammer der Regierung P.V durch die Kontrollorgane, z Zumuit der Hammermarke der Konzessionofirma (8B. .) mit der Kongessionsnummer (5), mit der Nummer des betreffenden in der Konzession und mit der Nummer des Blockes von diesem Baumo (4). mit der Marke des evtl. Contracters □oD und mit der Verschiffungsnummer (56), die an Bord angeschlagen wird. Baumes (190) Eine Verpflichtung zur Nachpflanzung ist ebenfalls vorgesehen. 20 Jungwüchse sind als Ersatz für jeden Stamm in der Nähe des Fällungoplatzes oder sonsft an einem freien geeigneten Platze ausgupflanzen. In drei Jahren sollen diese Pflänzlinge bereits Höhen von 3 m erlangen. Die Seetransportkosten einschließlich sämtlicher Unkosten bis zur franko-Lieferung auf einen Weltholz- markt (Liverpool, Amsterdam, Hamburg, Marseille. Barcelona) sind wenig verschieden von denen an der Westküste überhaupt. Die Frachtunterschiede für die eingelnen Hafen sind in jedem Tarife der einschlägigen Schiffahrtslinien ersichtlich. Nühere Ausführungen der übrigen Ergebnisse der beiden Studienreisen, wie Organisation der Forstwirt- schaft, forstbotanische Zusammenstellungen usw. würden über den Rahmen dieser Arbeit hinansgehen. Es bliebe hier nur noch die Anwendung der Ergebnisse auf die Verhältnisse von Kamerun zu erörtern. Die detaillierte Holzerport-Statistik Kameruns geigt in den Jahren 1900 bis 1910 eine Steigerung von 600 t im Werte von 57 650 .& auf 1632,7 t im Werte von 143 862. K. Die steigende Tendenz des Holz- erports aus Kamerun beruht auf dem Fortschritte der wirtschaftlichen Erschließung der Kolonie und der all- mählichen Einführung der Hölzer auf dem Weltmarkt. Von den Holzgarten, die aus Kamerun erportiert werden. erscheinen in den amtlichen Nachweisungen 1. Mahagoni (Khara), 2. Rotholz (Lophiru ulata), . Ebenholz (Diospyros), 4. Bosenge (Musanga Smithü, 5. Baumwollholz (Coeihn), 6. Mangroven (Rhizxophorn), 7. Buscheiche (C’hlorophora). JIm Jahre 1910 trafen auf 143 862 an Ebenholz allein für 124272.1 Hier ist als besonders auffallende Erscheinung der Mechsel, den der Ebenholzerport in Kamerun über- haupt durchgemacht hat, zu konstatieren. Soweit einigermaßen zuverlässige Angaben vorhanden sind., ist der Ebenholgerport von 189ü bis 1900 von 100 758.f auf 23 581.X zZurückgegangen, weil die erreichbaren Wälder allmählich ausgeplündert waren. Durch die fortschreitende Erschliesung Kameruns kamen in den letzten Jahren neue Waldungen zur Ausbeutung, der Ebenholzerport steigerte sich wieder bedeutend. Auch werden diese Schwankungen im Erport durch dic ver- schiedenen Preise auf dem Holzmarkte mit beeinflußt. Die übrigen Hölger erscheinen mit verhältnismäßig sehr geringen Zahlen: 108t Mahagoniholg zu 5000.¾, 73 t Chlorophorn zu 3900./¼4 und 111t Eisenholz zu 6780.14, 38N t Baumwollbaumholz zu 1200.17. 7.1 1 Mangrovenstämme zu 130.71, 9.54 Schirmbaumholz zu 200 ¼ *:19.5 t Rotholg zu 2376./. Die Hauptausfuhrplätze für Holz aus Kamernn sind die Küften zollfstellen Duala, Rio del Rey, Bictoria. Kribi. Campo und die Binnengollstelle Rsangkang, das fast nur Ebenholz verschifft. Duala erportiert infolge seiner Lage weitaus am meisten. Interessant ist die Verteilung der Gesamtausfuhr nach Ausfuhrländern: von 1632,7 1 Gesamtausfuhr im Jahre 1910 zu 143 862. X fielen 452 844 t zu 32 321.K auf England: 0.450 t zu 150.44 auf Ungarn: der ganze Rest (2:) auf Dentschland. Holgerport