Deutsches Kolonialblatt KAmtsblatt für die Schutzgebiete in Kfrika und in der Südsee BHerausgegeben im Reichs-Kolonialamt. 23. Jahrgang. Berlin, den 15. Januar 1912. Uummer 2. Diese Zeitschrift erscheint in der Repel am 1. und 15. jedes Monats. Derselben werden als Bethefte beigefügt die mindestens etnmal vterteljährlich erscheinenden: „Mitteilungen aus den dentschen Schutzgebieten“, heransgegeben von Dr. Freiherrn v. Danckelman. Der viertellährliche Abonnementspreis für das Kolontalblatt mit den Beiheften beträgt beim Bezuge durch die Post und die Buch- Lendlungen 4.—, direkt unter Streifband durch die Verlagsbuchhandlunge a) K& 5.— für Deutschland einschl. der deutschen Schusgebiete und Osterreich = Ungarns, b) & 6.— für die Länder des Weltpostvereins. — Einsendungen und Anfragen sind an die Königliche Hofbuchhandlung von Erust Stegfried Mittler und Sohn, Berlin 8 W68, Kochstraße 68—71, zu richten. Inhalt: Amtlicher Teil: Verordnung des Reichskanzlers, betr. die Stellvertretung der Kolonialbeamten in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee. Vom 22. Dezember 1911 S. 41. — Verfügung des Reichskanzlers, betr. den Regierungsdampfer „Komet“. Vom 29. Dezember 1911 S. 42. — Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. Verbot der Einfuhr von Kaurimuscheln. Vom 1. November 1911 S. 42. — Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Ergänzung der Verordnung vom 10. November 1909, betr. die Ausführungs- bestimmungen zu Teil IB und II (Bezirksrat und Landesrat) der Verordnung des Reichskanzlers, betr. die Selbst- verwaltung in Deutsch-Südwestafrika, vom 28. Januar 1909. Vom 20. Oktober 1911 S. 42. — Bekanntmachung des Gouverneurs von Samoa, betr. die Ausführung der Verordnung des Reichskanzlers, betr. das Geldwesen der Schusgebiete außer Deutsch-Ostafrika und Kiautschon, vom 1. Februar 1905. Vom 17. August 1911 S. 43. — Personalien S. 43. Nichtamtlicher Teil: Post und Telegraphie in den deutschen Schutzgebieten 1906 bis 1911 S. 44. Deutsch-Ostafrika: Nachweisung der Brutto-Einnahmen bei den Küstenzollstellen von Deutsch-Ostafrika im Monat Oktober 1911 S. 50. — Die Zentralbahn S. 51. Deutsch-Südwestafrika: Der Umbau der Okahandja-Brücke (mit vier Abbild.) S. 51. — Vorläufige Betriebs- ergebnisse der Lüderitzbucht-Eisenbahn einschließlich des Landungsbetriebs vom 1. April bis 30. September 1911 S. 52. Samoa: Die Eingeborenenbevölkerung im 3. Viertel 1911 S. 52. Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten: Die wirtschaftliche Lage in ÄAgypten S. 52. — Baumwollernte der Vereinigten Staaten von Amerika 1911 S. 54. — Baumwollanbau in Britisch-Indien S. 54. — RKultur des Brasilianischen Kautschukbaums in Meriko S. 55. — Gummianbau in Südindien S. 56. — Außenhandel Marokklos 1910 S. 56. Literatur-Bericht S. 56. — Koloniale Literatur (II.) S. 57. — Verkehrs--Nachrichten S. 61. — Schiffsbewegungen S. 66. — Marktbericht S. 67. — Kurse deutscher Kolonialwerte S. 68. Amtlicher Teisccrnamcbcnlnrsnraene Gesetze; Verordnungen der Reichsbehörden; Verträge. Verordnung des ZReichskaonzlers, betr. die Stellvertretung der Kolonialbeamten in den Schutzgebieten Kfrikas und der Südsee. Vom 22. Dezember 1911. Auf Grund des § 4 des Kolonialbeamtengesetzes vom 8. Juni 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 881) wird für die Schutzgebiete Afrikas und der Südsee verordnet, wie folgt: § 1. Die Stellvertretung der Gouverneure wird vom Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt), die Stellvertretung der übrigen Kolonialbeamten von den Gouverneuren geregelt. Die Gouverneure können ihre Befugnis an ihnen unterstellte Beamte weiter übertragen. — § 2. Diese Verordnung findet auf die richterlichen Beamten und die Beamten der Kaiser- lichen Schutztruppen keine Anwendung. Auch bleiben die Vorschriften über die Stellvertretung der Gouverneure in ihren Befugnissen gegenüber den Schutztruppen unberührt. § 3. Diese Verordnung tritt am 1. März 1912 in Kraft. Berlin, den 22. Dezember 1911. Der Reichskanzler. v. Bethmann Hollweg.