W 105 eo hebliche Zweifel auf, ob trotz des lauten Ge- schreis, das von den Farmern draußen erhoben wird und hier in den kolonialen Versammlungen, den Zeitschriften und selbst im Reichstage seinen Widerhall gefunden hat, der Grundkredit in Süd- westafrika nicht schon in einem solchen Umfange in Anspruch genommen worden ist, daß eine Er- weiterung desselben, wenn die Grenzen der Solidität nicht überschritten werden sollen, nicht mehr angängig erscheint. Nach der uns überreichten Ubersicht über die Grundbucheintragungen per 1. Januar 1911 gab es zu diesem Zeitpunkte 866 Farmen bzw. Klein- siedlungen mit einem duuchschnittlichen Flächen- inhalt von 7 627,6 ha. Bei einer Gesamthypo- thekarbelastung derselben von 7744 529,70 entfielen durchschnittlich 8942,87. auf jede Farm oder 1,17./“¾ auf den ha, hiervon an Rest- kaufgeldern und Ansiedlungsbeihilfen 5246,87.. Nimmt man den durchschnittlichen Wert eines ha Farmlandes mit 2./“ an, so stellt sich der Wert der Farm im Durchschnitt auf 15 255,20.7 (und divergiert damit sehr erheblich von dem von Herrn Dr. Fuchs auf dem Kolonialkongreß ange- gebenen Durchschnittswerte von 30000—40000.4) und die Beleihung auf 58,62 % (bzw. 34 00). Die Annahme eines Durchschnittswertes von 2. pro ha beruht auf einer mir bekannt gewordenen amtlichen Schätzung des Gouverneurs und stimmt auch mit der von Dr. Fuchs in seinem Referate auf dem Deutschen Kolonialkongreß gemachten Angabe, wonach sich der Farmwert im Norden auf 3./¼, im Süden auf 1,50 .7 stellt, ungefähr überein. Sie erscheint nicht unzutreffend, da, wie aus der Anlage 3 zum Referat ersichtlich, der durchschnittliche Verkaufspreis pro ha bei frei- willigen Veräußerungen von 60 Farmen sich auf 3,30 .“ und bei sieben Kleinsiedlungen auf 2,60/¼ stellte, während bei den Zwangsver- steigerungen (Anlage 4) das Meistgebot auf 55 850,04 ha sich auf 83 209 J¼ belief, somit einen Preis von 1,49 .“ ergab. Setzt man den Durchschnittsverkaufswert pro ha mit 2,50 /“ an, so ergibt sich ein Durch- schnittswert für die Farm von etwa 19 000./¼4 und eine hypothekarische Belastung von 47 7%. Da man bei vorsichtiger Beleihung keines- falls die Grenze von 50% wird überschreiten können, so zeigt sich meines Erachtens, daß ein Bedürfnis zu weiterer Ausdehnung des Grund- kredits kaum vorhanden sein kann und daß die Ursachen der allseitig bestätigten Kreditnot anderer Art sein müssen. Es wird später zu untersuchen sein, inwieweit eine mangelhafte Ausgestaltung des Meliorations= und des Betriebskredits zu berechtigten Klagen Anlaß geben, hier bleibt nur noch zu erörtern, ob etwa die Bedingungen, unter denen den Farmern der Grundkredit zur Verfügung gestellt ist, so harte sind, daß die Belastung als eine zu drückende, die wirtschaftliche Entwicklung hemmende angesehen werden muß. Diese Härte kann sich nach zwei Richtungen hin bemerkbar machen, einmal in einer zu schweren Zinslast, das andere Mal in einer zu schweren Amortisationslast. Über die Höhe der Zinsbelastung geben die uns überreichten statistischen Tabellen keine speziellen Daten, es läßt sich aber indirekt aus den Mitteilungen des Herrn Referenten das Ausmaß derselben wenigstens annähernd und in brauchbarer Weise errechnen: Es beträgt die gesamte hypothekarische Belastung der Farmen, wie oben erwähnt 7 744 529,70.%. Hiervon entfallen a) auf Restkaufgelder 2 668 839,95 b) auf Ansiedlungsbeihilfen 1 874 953,86 „„ 4543 793,81 J0) auf sonstige Hypotheken 3 200 735,89 „ Laut den auf S. 139 des Referats ent- haltenen Mitteilungen sind sowohl die Restkauf- gelder als die Ansiedlungsbeihilfen zinslos ge- geben. Welcher Art die sonstigen Hypotheken sind, ist nicht ersichtlich, man wird aber wohl nicht fehl- gehen in der Annahme, daß es sich hierbei im wesentlichen nicht um langfristige Hypothekar- darlehen handelt, sondern daß die Verhypothezierung hier nur zur Sicherung von in annähernd gleicher Höhe den Farmern seitens der Banken, der Handelshäuser oder sonstigen Privaten gewährten Personalkredits geschehen ist. Demgemäß können auch die für letzteren üblichen Zinsbedingungen hier in Rechnung gestellt werden. Keinesfalls kann unsere Berechnung dadurch in unzulässiger Weise günstiger sich gestalten, da die Zinssätze für derartige Kredite jedenfalls höher sind als die für langfristigen Hypothekarkredit. Der in Südwest- afrika übliche Zinsfuß kann mit 8 bis 10 % in Ansatz gebracht werden. Bri Zugrundelegung eines Satzes von 8 % ergibt sich auf die Gesamt- schuld eine Zinsbelastung von 3,32 /%. Legt man einen Satz von 10 % zugrunde, so erhöht sich der durchschnittliche Zinsfuß auf 4,158 %. Daß ein derartiger Zinsfuß dem weitgehendsten Verlangen nach einem billigen Zinsfuß in jeder Weise ge- recht wird, kann wohl von niemandem bestritten werden. Die Amortisationsbedingungen stellen sich nach den Angaben des Herrn Referenten S. 139 wie folgt: a) Die Restkanfgelder. Sie stellen /10 des Kaufpreises dar und sind nach Ablauf des 6. Jahres in jährlichen besonders festzusetzenden Raten zu amortisieren. Ob und in welchem Umfange be- 6