W 106 20 reits Rückzahlungen stattgefunden haben, ist nicht ersichtlich. Anscheinend ist dies in erheblichem Maße bisher nicht geschehen. b) Die Ansiedlungsbeihilfen sind in 10 gleichen Jahresraten, vom Ablauf des 6. Jahres beginnend, zurückzkuzahlen. Sie sind in den Jahren 1904 bis 1906 ausgegeben, sind also von 1910 bis 1912 ab zu tilgen. Der Gesamtbetrag beläuft sich auf 1 874 953 J¼7, es sind demgemäß von 1912 ab insgesamt 187 495 /¼ jährlich hierfür aufzubringen. J0) Die sonstigen Hypotheken dürften, wie oben ausgeführt, lediglich Sicherungshypotheken sein und einer regelmäßigen Amortisationspflicht nicht unterliegen. Ein klarer Einblick in die Amortisationsver- hältnisse läßt sich hiernach nicht gewinnen. Berücksichtigt man aber, daß nach dem über- einstimmenden Urteile aller Kenner des Landes das System der Ansiedlungsbeihilfen sich nicht be- währt zu haben scheint, weil die Ansiedler mangels geeigneter Kontrolle die empfangenen Gelder nicht in zweckentsprechender Weise verwenden, zumeist gar nicht in ihr Besitztum investiert haben sollen, so erscheint es wohl begreiflich, daß die drohende Rückzahlungspflicht die Farmer um so mehr ängstigt, als eine höhere Rentabilität des Gutes ihr nicht gegenübersteht. Ebenso begreiflich ist es, daß kurze Befristung der privaten Hypotheken das Damoklesschwert der Geldverlegenheit ständig über dem Haupte des Farmers schweben läßt. Hierzu kommt, daß, wie die eingehenden und dankenswerten Mitteilungen des Herrn Referenten überzeugend dartun, auch in fast allen ausländischen Kolonien die Erfahrung gelehrt hat, daß derartige Kolonisationskredite von wesentlich längerer Dauer sein müssen. Besonders lehrreich ist in dieser Be- ziehung die aus der Anlage 1 des Referats er- sichtliche Entwicklung des Hypothekarkredits in Transvaal. Auch dort hat man sich genötigt ge- sehen, die anfänglich kürzeren Tilgungsfristen zu verlängern. Es wird sich meines Erachtens empfehlen, den dort adoptierten Modus auch bei den Londverkäufen in Südwestafrika anzuwenden und unter den dort eingeführten Kontrollen und unter Einführung einer niedrigen Verzinsung die Rückzahlung erst nach 5= bis 6 jährigem Zeit- ablauf beginnen und von dort ab sich in 25= bis 30 jährigem Zeitraum vollenden zu lassen. Ich möchte ferner empfehlen, nicht nur für die Zu- kunft so zu verfahren, sondern auch die noch be- stehenden Restkaufgelder= und Ansiedlungsbeihilfen- Hypotheken in dieser Weise umzuwandeln. Hierdurch würde dem gegenwärtigen und zu- künftigen Farmer diejenige Erleichterung in den Tilgungsbedingungen, die sich erfahrungsmäßig einerseits als notwendig, anderseits als für ihn auch erträglich erwiesen hat, gegeben, und das ganze Problem der Reform des südwestafrikanischen Bodenkredits reduziert sich alsdann — soweit der Grundkredit dabei in Betracht kommt — auf die Frage, wie kann die Umwandlung der restlichen 3200000 „ kurzfristigen Hypothekarkredits in langfristigen herbeigeführt werden? Bei der Er- örterung dieser Frage wird man nicht außer acht lassen dürfen, daß die 3 200 O000 zwar noch innerhalb der oben erwähnten Beleihungsgrenze von 58 bzw. 47% des Verkaufswertes liegen, daß sie aber den wirklichen Anschaffungswert voll und ganz übersteigen, denn der Anschaffungswert ergibt sich aus den Restkaufgeldern des Fiskus zuzüglich eines der 10 %oigen Anzahlung von etwa 300 000 entsprechenden Zuschlages mit nur rund 300 000 .7“. Die Lösung dieses Problems ist auf den ver- schiedensten Wegen versucht worden. Die einen halten eine für den Farmer befriedigende Lösung nur auf gemeinnütziger Basis für möglich, andere glauben, daß auch eine Erwerbsgesellschaft zur Lösung dieser Aufgabe wohl imstande ist, wieder andere suchen das Heil auf dem Wege einer Kombination zwischen einem gemeinnützigen und einem Erwerbsinstitute. Der Herr Referent hat Ihnen auf S. 139 ff. die verschiedenen nach dieser Richtung gegebenen Auregungen zusammengestellt. Bevor ich in eine Würdigung dieser Anregungen eintrete, möchte ich jedoch die Frage einer Er- örterung unterziehen, ob in Südwestafrika die allgemeinen Bedingungen für die Ausgestaltung des Realkredits in irgendeiner Form überhaupt gegeben sind. Voraussetzung eines jeden Real- kredits ist das Vorhandensein eines jederzeit realisierbaren Objekts. Kann man eine südwest- afrikanische Farm als ein solches jederzeit realisier- bares Objekt ansehen? Diese Frage wird, soweit ich sehen kann, von allen denjenigen, die zu dieser Frage das Wort ergriffen haben, ausdrücklich oder stillschweigend bejaht. Mir fehlt die nötige Kennt- nis des Landes, um hier ein eigenes Urteil fällen zu können; ich kann aber nicht umhin, hervor- zuheben, daß mir doch ernste Zweifel gekommen sind, ob diese Frage wirklich ohne weiteres bejaht werden kann. Abgesehen davon, daß viele der Landeskundigen gerade in dieser Hinsicht schon eine Unterscheidung zwischen Wasserfarmen und anderen Farmen machen, gibt auch die uns unter Anlage 4 überreichte Statistik der Zwangsver- steigerungen zu Zweifeln Anlaß. Nach dieser Aufstellung wurden in den Jahren 1906 bis 1910 Anträge auf Zwangsversteigerung gestellt bei 63 Farmen und 2 Kleinsiedlungen. Hiervon kamen zur Versteigerung 17 Farmen und 1 Kleinsiedlung. Es wurden vom Glänbiger erstanden 8 Farmen, von Dritten ersteigert 9 Farmen und 1 Kleinsiedlung. Die Anträge