G 107 20 auf Zwangsversteigerung wurden vor der Ver- steigerung zurückgenommen bei 33 Farmen und 1 Kleinsiedlung und bei oder nach dem Ver- steigerungstermin bei einer Farm. Es waren Termine erfolglos bei 9 Farmen, und ein nicht näher festzustellender Teil blieb unerledigt. Meine Herren, diese Ziffern klingen nicht günstig, namentlich der Umstand, daß bei den latsächlich vollzogenen Zwangsversteigerungen nahe- zu bei der Hälfte der Gläubiger sich zur Über- nahme der Farm entschließen mußte, gibt sehr zu denken, denn dieses Resultat ist gezeitigt in einer Periode des Aufschwungs, in der nach Beendi- gung des Aufstandes ein nicht unbeträchtlicher Zuzug von neuen Ansiedlern stattfand, und durch die Ausbeutung der Diamantfelder auch ein größerer Kapitalzufluß sich einstellte. Wie würde es da mit der Verkäuflichkeit des Farmlandes aussehen, wenn Dürre oder Vieh- seuchen das Land heimsuchen sollten? Hierzu kommen noch die Gefahren der Wertverschiebung, die in einem erst im Anfang seiner kulturellen Entwicklung stehenden Lande durch eine Ver- änderung der Verkehrswege usw. sehr schnell ein- treten können. Erheben sich somit begründete Zweifel an der gesicherten jederzeitigen Realisierbarkeit der Pfand- objekte, so fehlt es an der wichtigsten Voraus- setzung jeden Realkredits, und damit ist allen denjenigen Projekten unbedingt der Boden ent- zogen, die in irgendeiner Form einer Erwerbs- gesellschaft die Lösung der Aufgabe zuweisen. Weder wird sich eine der deutschen Hypotheken- banken dazu hergeben, selbst wenn ihr die gesetz- liche Ermächtigung dazu erteilt würde, das Be- leihungsgeschäft in Südwestafrika aufzunehmen, da sie ihren europäischen Kredit damit gefährden würde, noch würde sich privates Kapital für ein in Südwestafrika zu begründendes neues Boden- kreditinstitut finden. Wenn überhaupt, so kann hier nur auf gemeinnütziger Grundlage Abhilfe geschaffen werden. Die Vorschläge, die auf dieser Basis ruhen und die in dem Referate S. 139ff. eingehender dargelegt sind, erstreben entweder die Errichtung eines direkten Staatsinstituts oder eines gemischten Instituts, bei welchem der Siaat durch Hergabe des erforderlichen Grundkapitals oder durch Ge- währung von Garantien oder Zuschüssen die ge- meinnützige Grundlage und die Absetzbarkeit der Pfandbriefe sicherstellen soll, oder drittens die Errichtung eines genossenschaftlichen Instituts. Alle diese Vorschläge kranken an einem ge- meinsamen Übel, indem sie Analogien gelten lassen wollen, wo keine analogen Verhältnisse vor- liegen. Sie zielen alle nach Analogie der üb- lichen Bodenkreditoperationen auf eine Pfandbrief- emission auf Grund erststelliger Hypothekenunter- lagen ab und nehmen deshalb die Ablösung der vorstehenden fiskalischen Hypothekenforderungen in Aussicht und übersehen dabei, daß die Ver- hältnisse hier völlig anders liegen, daß auch im Wege der Pfandbriefemission — die übrigens in jedem Falle nur bei direkter Garantie des Staates und nicht etwa, wie Dr. Fuchs annimmt, schon im Falle der Ausfallsbürgschaft praktisch zu er- möglichen wäre — niemals für den Grundbesitzer so billiges Geld beschafft werden kann, als es ihm durch die staatlichen zinslosen Vorhypotheken gesichert ist. Dieser Vorteil wird eventuell bei Einführung der von mir oben angeregten niedrigen Verzinsung dieser Vorhypotheken zwar geschmälert, aber nicht beseitigt werden. Ein Beispiel mag dies erläutern: Angenommen, der Farmer hat die ersten 34% dem Fiskus mit 40, die letzten 24 % dem Darleiher mit 10 % zu verzinsen, so stellt sich der Durchschnittssatz für ihn auf 6,4 %, ein Zinssatz, der ungefähr dem entspricht, den die Befürworter dieser Vorschläge ins Auge ge- faßt haben. Dem vorstehend geltend gemachten Bedenken suchen nun freilich einige der Reformvorschläge dadurch zu begegnen, daß sie nicht eine Ablösung der fiskalischen Hypothekenforderungen, sondern eine Prioritätseinräumung seitens der letzteren vorsehen. Dies würde im Grunde auf einen Verzicht des Fiskus auf seine Forderungen hin- auslaufen und kann ernstlich gar nicht in Er- wägung gezogen werden. In Südwestafrika handelt es sich meines Er- achtens nicht und namentlich nicht, wenn die von mir angeregte Prolongation der fizkalischen Forderungen Platz greift — um die Beschaffung erststelliger zur Pfandbriefumerlage geeigneter Hypotheken, sondern um die Umwandlung an 3. Stelle stehender kurzfristiger Darlehen in lang- fristige. Dies ist ein anders geartetes Problem, das deshalb auch eine andere Lösung erheischt. Die vorstehenden Ausführungen gehen von der Voraussetzung aus, daß die aus dem vor- liegenden statistischen Material sich ergebenden ziffernmäßigen Grundlagen für die überwiegende Mehrzahl der Farmen zutreffen, und daß die Zahl derjenigen Farmen, bei welchen andere hypothekarische Verhältnisse obwalten, nur in kleinerem Umfange vorhanden sind, so daß sie bei der generellen Regelung keine besondere Be- rücksichtigung erheischen. Zur Entscheidung dieser Frage fehlt es mir an der erforderlichen Sach- kenntnis. Bei dem in Südwestafrika bestehenden Kapital- mangel kann diese Umwandlung der kurzfristigen Oypotheken in langfristige in keiner anderen Weise herbeigeführt werden als durch den Staat