W 109 20 Es wird sich aber auch hier aus den oben dar- gelegten Gründen politischer und wirtschaftlicher Art empfehlen, die Farmer sowohl zur Mitarbeit wie zur Mithaft heranzuziehen und demgemäß auf genossenschaftlicher Basis aufzubauen. Diese Genossenschaften, die ich mir als Bezirksgenossen- schaften, je nach Bedarf für kleinere oder größere Bezirke, über das ganze Land verteilt denke, können nur Zwangsgenossenschaften sein, denn es kann nicht in das Belieben des einzelnen Far- mers gestellt werden, ob er sich bei solchen größeren Meliorationsunternehmungen beteiligen wolle oder nicht, und durch etwaigen Widerspruch einzelner dürften nicht Arbeiten hintenangehalten werden, die im Interesse der Gesamtheit des Landes oder des Bezirks als notwendig sich er- weisen. · Da der Staat hier mit sehr erheblichen Mit— teln einzugreifen haben wird, so wird eine viel weiter gehende Kontrolle und Mitarbeit des Staates Platz zu greifen haben, und da die großen Meliorationen auch nach einem einheitlichen Plane durchgeführt werden müssen, so gebietet sich hier auch eine straffere Zentralisierung. Aus diesen Gesichtspunkten heraus empfiehlt es sich, für diese Aufgabe ein besonderes Meliorations- institut zu schaffen, das vom Staate mit dem erforderlichen Kapital ausgestattet wird, das aber als selbständige Korporation mit weitgehenden staatlichen Aufsichts= und Mitverwaltungsrechten ausgestaltet, doch der Selbstverwaltung unterliegt. Diesem Institute würde dann die Aufgabe zu- fallen, durch das Medium der Zwangsgenossen- schaften die erforderlichen Meliorationsarbeiten vorzunehmen. Für diese Meliorationsarbeiten würden also indirekt die Farmer mitverhaftet sein, und es steht auch kein Bedenken entgegen, die Farmen für diese Kredite teilweise dinglich haftbar zu machen, sei es als öffentliche Lasten, sei es durch hypothekarische Eintragung, mit einem Vorrecht vor den vorstehenden Hypotheken, da es den Hypothekengläubiger nicht schädigt, wenn den zur Erhöhung des Wertes der Farm aufgewendeten Mitteln in der Höhe dieses Wertzuwachses ein Vorrecht eingeräumt wird. Es bleibt nunmehr nur noch die Frage des Betriebskredits zu erörtern. Fällt derselbe auch im allgemeinen unter die Kategorie des Personalkredits, so muß er hier doch um deswillen Erwähnung finden, weil, wie oben schon dargelegt, wohl angenommen werden kann, daß dieser Betriebskredit in Südwestafrika wohl überwiegend, wenn nicht gänzlich nur auf hypothekarischer Grundlage gewährt worden ist, also durch die obenerwähnten 3 200 000./( dritte Hypotheken repräsentiert wird. Werden diese nun in der oben vorgeschlagenen Weise in langfristige Hypotheken umgewandelt, so wird der Farmer eines weiteren Betriebskredits nicht be- dürfen oder, sofern die Voraussetzungen einer Kreditgewährung überhaupt gegeben sind, ihn bei den Genossenschaften, den Banken oder den durch die Rückzahlung dieser 3 200 0O00./¼ wieder mobiler gewordenen Händlern im Wege des Personalkredits finden. Einer staatlichen Mitwirkung bei der Ge- währung von Betriebskrediten kann nur wider- raten werden.“ Der Vorsitzende stellte zunächst die Frage des Grundkredits zur Erörterung und erteilte dem Sachverständigen, Herrn Dr. Tröltsch, das Wort. Dieser führte aus: Beim Grundkredit sei die Hauptfrage, ob der Boden als ein jederzeit realisierbarer Wert an- zusprechen sei. Zwei Gesichtspunkte kämen dabei für den Praktiker vor allem in Betracht, einmal, ob der Grund und Boden einen jederzeitigen Marktwert habe, zweitens, ob sich im Falle der Zwangsversteigerung Käufer fünden. Darüber, ob in Südwestafrika die Preisbildung so weit vor- geschritten sei, daß man von einem Marktwert sprechen könne, seien die Ansichten noch nicht ge- klärt. Eigene Ortskenntnisse fehlten ihm. Die Schätzungen von Kennern des Landes bewegten sich um 2 bis 2,50 ./“ pro Hektar, doch seien die Preise noch außerordentlich schwankend, und nach der Tabelle 3 des Ref. differierten sie zwischen weniger als 1.J und 5 bis 6.“. Nach statisti- schen Angaben über die Zwangsversteigerungen müsse es als zweifelhaft angesehen werden, ob die Grundstücke im Falle der Zwangsversteige- rung Käufer fänden. Dies erwiesen schon die vom Vorredner aus der Anlage 4 zum Referat hervorgehobenen Ergebnisse, man könne wohl noch das Ziffernverhältnis zwischen freihändigen Verkäufen und Zwangsversteigerungen heranziehen. Das alles verursache ihm Bedenken, ob die Voraussetzungen einer umfassenden, insbesondere bankmäßigen Organisation des Grundkredits heute schon gegeben seien. Die Ausführungen des Referats über die Transvaalbank lehrten aller- dings, daß entgegen den heimischen Erfahrungen eine Kombination der verschiedenen Kreditzweige unter Umständen lebensfähig sei. Bei einem solchen kombinierten Iunstitut käme aber, wenn nicht reichliche Mittel zu Gebote stünden, leicht der Kreditzweig, bei dem das größte Risiko be- stünde, zu kurz. Er trage Bedenken, die Transvaal= bank für Südwestafrika als vorbildlich zu empfehlen.