G 123 2e0 lich gehalten habe, zu dokumentieren, daß die Schutzgebiete auch in vermögensrechtlicher Be- ziehung selbständige Gebilde seien. Dieser Gesichtspunkt komme auch hier in Frage. Weiterhin sei zu beachten, daß es für das ganze Verhalten der Interessenten nicht gleich sein werde, ob sie das erforderliche Geld selbst aufzubringen hätten, wenn auch unter Garantie des Staates, oder ob das Geld ohne weiteres vom Staate gegeben werden würde. Man werde erwägen müssen, ob demgegen- über der Schaden, der durch einen ungünstigen Markt verursacht würde, erheblich sei. Er könne sich nicht denken, daß es einen wesentlichen Unter- schied für die Aufnahme seitens des Publikums machen werde, ob man den Weg der Staats- anleihe wähle, oder ob man Obligationen mit Staatsgarantie ausgäbe. Die Selbständigkeit des Instituts, sei es nun, daß es auf kommnnaler Grundlage oder daß es auf genossenschaftlicher Grundlage errichtet werde, träte zweifellos mehr hervor, wenn es selbst Papiere ausgebe. — Da auch Personakkredit ge- währt werden solle, kämen aber nicht Pfand- briefe, sondern nur Obligationen in Frage. Wenn man bei der Ausgabe der Papiere von einer Garantie des Reiches absähe, so daß der Fiskus des Schutzgebiets dahinter stehe, so würde man damit gegenüber den bisherigen Kolonial= anleihen einen Schritt weitergehen; es stehe für ihn außer Zweifel, daß dadurch die Aussichten, die Papiere vorteilhaft unterzubringen, verschlechtert würden. Er halte es aber für schwierig, die Reichs- garantie für solche Papiere zu erhalten. Ubrigens könne die Garantie des Schutzgebietes nicht durch die Kolonialverwaltung ausgesprochen werden, sondern es sei ein Reichsgesetz dazu erforderlich. Das zweckmäßigste würde dann sein, in diesem Gesetz generell für eine bestimmte Art von Ge- schäften die Garantie des Schutzgebietes zuzulassen. Herr Dr. Salomonsohn: Er stimme in der Frage, wie am besten das Geld für das Jnstitut zu beschaffen sei, mit Herrn Baron v. Oppen- heim nicht überein. Er glaube, daß Papiere des Instituts, wenn sie die Garantie des Reichs hätten, bei etwas günstigerem Zinsfuß abzusetzen sein dürften. Keinesfalls aber sei die Reichs- garantie entbehrlich; wenn es auch künftig viel- leicht einmal anders werden würde, so sei es doch heute nach seiner Meinung anzgeschlossen, die Papiere unterzubringen, wenn sie lediglich die Garantie des Schutzgebiets hätten. Er halte es für leichter, die Garantie des Reichs für eine Schupgebietsanleihe zu erlangen, als eine Ver- mehrung der Reichsschuld im Interesse der Kolonien durchzusetzen, und deshalb sei es rich- tiger, zur Beschaffung der Mittel nicht direkte Reichsanleihen zu emittieren, sondern entweder Schutzgebietsanleihen mit Reichsgarantie oder direkt Obligationen des Kreditinstituts, die dann mit der Garantie des Schutzgebiets und des Reichs ausgestattet sein müßten. Man würde zu scheiden haben zwischen Be- schaffung von Mitteln für die kleineren Melio- rationen und zwischen der Beschaffung des Kredits der großen Meliorationen. Der Kredit für letztere würde große Auf- wendungen erfordern; es müsse ein besonderes, nicht staatliches, vielmehr vom Staate losgelöstes Institut geschaffen werden, das dann Obligationen unter Garantie des Schutzgebietes und des Reiches ausgeben würde. Den Kredit für die kleineren Meliorationen müsse die Zentralgenossenschaft gewähren, die den- selben ihrerseits bei dem Landesinstitut erhalten würde, doch sei die Ausgabe selbständiger Obli- gationen für die kleineren Meliorationen bei der Geringfügigkeit der Objekte nicht angebracht. Herr Generalkonsul v. Mendelssohn: Er schließe sich diesen Ausführungen voll an. Der Vorsitzende: Hiernach würde also, so- lange man die Maßnahmen auf die kleineren Meliorationen beschränke, die Ausgabe von Obli- gationen nicht in Frage kommen. — Da hinsichtlich der Kreditorganisationen im Schutzgebiet Deutsch-Südwestafrika niemand mehr ums Wort bat, ging man auf Ostafrika über. Der Vorsitzende bemerkte einleitend: Obwohl vieles, was betreffs der Kreditorgani- sation in Deutsch-Südwestafrika gesagt sei, auch für Deutsch-Ostafrika zutreffe, so lägen die Ver- hältnisse doch insofern anders, als der Erwerb des Grund und Bodens sich hier in anderer Weise vollziehe als dort. Nachdem früher die Siedler Land mit Genehmigung des Gonverne- ments von den Eingeborenen gekanft hätten, werde jetzt das Land nur noch durch die Re- gierung selbst vergeben und zwar zunächst ledig- lich als Pachtland, jedoch mit der Möglichkeit für den Siedler, das Land nach Bebauung eines be- stimmten Teiles zu kaufen. Er erteilte sodann Herrn Geheimrat Haber das Wort. Herr Geheimrat Oaber: Aus Deutsch-Ostafrika sei die Kreditfrage zum ersten Male durch die letztjtahrigen Verhandlungen des Wirtschaftlichen Landesverbandes an die Kolonialzentralverwaltung gebracht worden. Kein Interesse an dieser Frage hätten die großen Gesellschaften, da sie selbst genügend Be- triebskapital hätten oder sich doch Kapital im