G 129 20 cs ist ihnen zumeist, wie namentlich allen Notenbanken, die Festlegung der Gelder in landwirtschaftlichen Kre- diten direkt verboten. Wohl aber dürfen sie Depositen annehmen und verzinsen. So verzinst z. B. die Bank ot Britich West Africa Depositen von Eingeborenen mit 1 b. H. Für die englischen Banken in den #ronkolonien ist ein Normalstamt ausgearbeitet, welches den Ge- schäftebereich mit den erörterten Begrenzungen genau regelt. Die fraunzösischen Rolonialbanken stehen fast alle unter Staatsausfsicht, vor allem die älteren für West- indien. Senegal usw. begründeten, dann aber auch die neueren, wic die für Indochina, und zwar unter einer Cmmision de surveillande des handues coloninles in Paris. Das Depositengeschäft wird von diesen Banken zum Teil weniger gepflegt als von den englischen Banken, dagegen machen sie vielfach Geschäfte mit der Landwirt- schaft, die bei den englischen Banken nicht vorkommen. Trotzdem erforderte auch die fran zösische Organisation des kolonialen Kreditwesens noch besondere Instituic für den land wirtschaftlichen Kredit. Auch die Bankorganisation in Niederländisch- Undien diente bisher zwar dem kaufmännischen Kredit- wesen und der Erhaltung der Währung, war aber nicht für die landwirtschaftlichen Kreditbedürfnisse bestimmt. die Bank von Java, welche die Noten für Oollüändisch- Bestindien ausgibt und die Währung aufrecht erhält, arbeitet in Verbindung mit der Bank der Niederlande mit dem eng begrenzien Geschäftsbereich einer Noten- bumk. Ahnlict) liegen die Verhältnisse in den deutschen S4mügebieten. worüber weiterhin noch nähere Angaben gemact werden sollen. Landwirtschaftlicher Personalkredit in den wichtigsten Kolonien und kolonialen Neu- ländern. Die überall noch notwendige Ausgestaltung des land= wirtschaftlichen Nreditwesens in den Kolonien kann sich nur in wenigen Fällen an die soeben sti#zierte allgemeine Bankorganisation in den Kolonien anlehnen, am ehesten noch beim landwirtschaftlichen Personalkredit, der keine dauernde Festlegung der Kapitalien mit sich bringt. Es handelt sich hier um kurgfristigen Rredit kr Pflan zer und Farmer, die das in ihrer Landwirt- schaft angelegte Betriebslapital durch deren Ertrag, alio namentlich durch die jährliche Ernte wieder berauswirtschaften und ingwischen für Bedürfnisse der Lauswirtschaft, aber auch der Landwirtschaft selbst, wie Beschaffung von Saat, Maschinen, guchtvieh usw. Barmittel benötigen. Die Franzosen haben hierfür, zum Teil mit An- lehnung an die kaufmännischen Bankinstitute, vielfach mit gutem Erfolg. teilweise auch mit Mißerfolg, den erntekredit ausgebildet. Die hierbei gemachten Er- fahrungen geben zurück bis in die Mitte des vorigen Jahrhunderts, nämlich auf das Gesetz vom 11. Juui 1851, das die Kolonialbanken für die PRlantagenkolonien Martiniqnc, Guadelonpe und Rennion organisierte. Lazu kommen dann noch die ähnlichen Banken in Senegal und Guyana. Mit diesen Preditinstituten gum der Staat zur Förderung des Rreditwesens ein, als die Plantagenbesitzer nach Aufhebung der Sklaverei in eine kritische Lage gekommen waren. Nachdem man mit dem System der Verteilung von direkten Beibilfen an die Pflanzer schlechte Erfahrungen ge- macht hatte, zog man es vor, die zur Unterstützungs- aktion verfügbaren Mittel zur Doticrung von Darlehus- lassen zu verwenden, die den Kolonisten auch Vorschüsse auf ibre Waren und Ernten geben sollten. Die Beleihung der Ernte auf dem Halm wurde bis zur Hälfte ihres ge- schatzten Wertes für zulässig erklärt. Diese Einrichtung hat den Pflanzern über die Krisis hinweggebolfen und den Banken wohl überwiegend Gewinne gebracht. Selbst in schlechten zeiten hat dieses Syftem des landwirtschaft- lichen Personalkredites sich vielfach bewährt. So ist 3. B. in einem neueren Berichte der Bank von Martinique hier- über folgendes zu lesen: „Trotz der wenig lohnenden Preise unserer wichtigsten Erzeugnisse und einer Miß- erme werden wir in diesem Jahre doch unsere land- wirtschaftlichen Vorschüsse in einer zufriedenstellenden Weise liquidieren können. Von 2529 414.78 Frcs., die für diese Ernte vorgeschossen wurden, sind nur noch 35 226 Frcs ansftehend. Ihre Rückzahlung ist durch Produkte sichergestellt, die noch zu realisieren sind.“ Für die Organisation dieser älteren französischen Ko- lonialbanken ist es wesentlich, daß sie halböffentliche Institute sind. Der Schaumeister der Rolonie ist cx offierio Mitglied des Verwaltungsrates, und der Direktor oder der Präsident der Bunk wird von dem Präsidemen der Französischen Republik auf Vorschlag des Finanzministers ernannt. Es können keine Divi- denden verteilt werden ohne die Genehmigung des Finanzministers, der durch den Kolonialminister ver- treten wird. Die Unternehmungen dieser Banken umfassen die allgemeinen Bankgeschäfte mit der Beschräukung, daß Wechseldarlehen nur für 4 Monate gewährt werden und daß zwei Unterschriften erforderlich sind. Die Notenzirkulation darf den dreifachen Betrag der Metall- reserve, welche die Bank hält, nicht überschreiten. Dazu kommen die erwähnten landwirtschaftlichen Darlehen, hauptsächlich gegen Verpfändung der Ernte, deren Wert durch Sachverständige eingeschäunt wird. Gefährlich wurde dieser Erntekredit nur. wenn er zu einseitig auf cin eingelnes Plantagenprodukt, z. B. Zucker, gegeben wurde. Dadurch kamen die Banken vielfach in eine kritische Lage und musien die Oilfe der französischen Regierung in Anspruch nehmen. Die juristischen Schwierigkeiten gegenüber dem Erntekredit bestanden darin, daß das gemeine Recht nur ein Pfandrecht an beweglichen Sachen kennt. Die Franzgosen überwanden sie nach lebhaften Kammerdebatten über diese Frage dadurch, daß sie anstatt der Verpfändung die Uber- tragung durch Vertrag einführten. Dagegen wurde die weiterhin verlangte Erstreckung des Pfandrechts auf die nächstfolgende Erute im Falle des Mißratens einer Ernute nicht geuehmigt. Nach ähnlichen Grund- sätzen wie diese älteren Banken sind dann die fran- zösischen Banken für Indochina und Westafrika organi- siert worden. In neuester Zeit ist noch eine kleinere Banduc française de I’Afrifue Ejumoriale hinzu- gekommen und für Madagaskar ist eine Banque de I’Afridue françuisce oriemale geplant. Die Zinssätze für landwirtschaftlichen Personaltredit betragen z. B. bei Vorschüssen auf --. .....,, anderen Ernte: Metall: Waren: Operationen: in Guadeloupe 5% —4 6 % -Gunana — 8% 600 6% "= Indochina 80% 6 bio 12% 5ö bis 7%. Oandelt cs sich bei den alten Kolonien Frankreichs um Kredit für Plantagen, hauptsächlich Zuckerplantagen, wofür der Erntekredit als passend gefunden wurde, so wurde in Algier das Problem ein anderes. Oier mußte erst eine ertragsfähige Landwirtschaft mit Oilfe billigen Kredites geschaffen werden. Die Bank von Algier sollte diese Bedürfnisse befriedigen. Sie wurde im Jahre 1851 als eine Noten= und Diskontbank ge- gründet mit 3 Millionen Franken Kapital und mit einem Privileg auf 20 Jahre. Der Staat schoß ihr 1 Million Franken zu einem ziussatze von 3% vor. Das Rapital wurde im Jahre 1867 auf 10 Millionen Franken und