W 132 20 lippine Islands and appropriating for funds thercof the Ssum one millton Pesos). Der Hauptsitz ist Manila. Das Stammkapital von 1 Million Pesos wird dem all- gemeinen Jgonds des philippinischen Schatzamtes ent- nommen. Die Bank ist zum Empfang von Depositen seitens der Provinzen, Städte, Postsparkassen, Gesell- schaften und Privatpersonen gegen eine Verzinsung von nicht mehr als 4½ ermächtigt. Die Verwal- tung der Bank liegt in den Händen eines Direk- toriums (Vorstandes), das aus dem Sekretär für Finanz und Justiz oder dessen Vertreter, dem philippinischen Schatzsekretär oder dessen Vertreter und drei vom Generalgouverneur mit Genehmigung der Kommission ernannten Amerikanern oder Philippinern mit dem Wohnsitz in den Philippinen zusammengesetzt ist. Der Sekretär für Finanz und Justiz bezw. sein Vertreier ist CX oblsich Vorsinender des Vorstandes, der bei An- wesenheit von 3 Mitgliedern beschlußfähig ist. Leiter der Bank ist der Schausekretär bzw. sein Vertreter. Mit Genehmigung des Generalgouverneurs kann er in den Provinzen und Städten Bankagenturen errichten. Auf Erfordern des Generalgonverneurs ist jeder Re- gierungsbeamte zur Diensileistung für die Bank ver- pflichtet. Die Bank darf nur Darleben geben zur Ab- lösung von Oypotheken, zu Cutwässerungs= und Be- wässerungsanlagen, zum Ankauf von Kunstdünger, Saat, landwirtschaftlichen Maschinen und Werkzeugen, Vieh zu landwirtschaftlichen Zwecken. Anderen als in landwirtschaftlichen Betrieben tätigen Gesellschaften und Personen dürfen Darlehen nicht gewährt werden. Die Darlehensgewährung erfolgt auf Beschluß des Vorstandes. Ein Darlehen darf nicht weniger als 50 und nicht mehr als 25 000 Pesos betragen; indessen muß die Hälfte des Bankkapitals für Darlehen von nitht mehr als 5000 Pesos reserviert bleiben. Dar- lehen dürfen nur gewährt werden gegen eine Sicher- heit auf unbelasteten städtischen oder ländlichen (Grund bis 40% vom Wert. Alle Beleihungen sind auf Kosten der Empfänger in die Grundbücher eingzmragen. Der Oupothekenziunsfuß darf nicht mehr als 10 vom Oundert betragen und die Hupothek auf nicht mehr als 10 Jahre — bei Zulassung ratenweiser Rückzahlung — bestellt werden. Die Darlehnsgewährung ist an keinerlei Ab- gabe gebunden. Der Cigentümer ist innerhalb eines Jahres nach Verfall des Pfandes zum Rückkauf be- rechtigt gegen Zahlung der rückständigen Zinsen und der aufgelaufenen Kosten. Hierber gehört auch dic anscheinend gleichfalls mit staatlichem napital arbeitende orientalische Nolonisations= gesellschaft in Tokio, welche durch Förderung des Meliorations= und Bodenkredites die japanische Ko- lonisation, namentlich Korcas, unterstützen soll. Sie ist durch Gesetz vom August 1908 mit Nachtrag vom 6. April 1910 gegründet als Aktiengesellschaft, der es durch das Nachtragsgesetz gestattet wurde, bis zur Hälfte der Summe des eingezahlten Kapitals und der noch nicht zur Einlosung gelangten Gesellschafts- obligationen Darlehen auoszugeben (früher nur bis zu 1#, dieser Summei; ferner ist auch der Kreis der Dar- lehnsgeschäfte, die der Gesellschaft gestattet sind, erweitert worden. Nach den neuen Bestimmungen können auch Darlehen ohne Pfand an öffentliche korcauisch-japanische Korporationen in Korea gewährt werden, sowie, gleich- falls ohne Pfand, an Ansiedler und koreanische Land- wirte, wenn sich mindestens 20 Personen als Gesamt- schuldner verpflichten. Ferner kann die Gesellschaft die von den koreanischen Landwirtschafts-und Gewerbebanken ausgegebenen Obligationen übernehmen. Die Darleben ohne Pfand an öffentliche japanisch-koreanische Kor- porationen in Korea sind rückzahlbar innerhalb 20 Jahren in jährlichen Raten oder innerhalb — 5 Jahren in bestimmten regelmäßigen Raten. Die Darlehen ohne Pfand an Ansiedler und korceanische Landwirte, wenn sich mindestens 20 Personen für die Schuld als Gesamtschuldner verpflichten, sind rückzgahl- bar innerhalb von 5 Jahren in bestimmien, regel- mäßigen Raten. Eine ähnliche Aufgabe ist von der japanischen Regierung der Jokchama Specic Bank übertragen worden, die für Erleichterung des Verkehrs zwischen Japan und China sorgen, „Vorschüsse und An- leihen zur Entwicklung der natürlichen Oilfsquellen des Landes“ zu billigem Zinsfuß gewähren, sowie Filialen und Agemuren in der Mandschurei eröffnen soll. Die französischen Kolonien besinen meines Missens keine besonderen Institute für Meliorations= kredit, doch dient in Algier der C('’redit foncier ct agricole diesen Zwecken und in den tropischen Kolonien scheint man die bestehenden Banken hierfür heranziehen zu wollen. Die Bank für Indochina mit einem Napital von 21 Millionen Frank gewährt neuerdings auch Darlehen für landwirtschaftliche Meliorationszwecke, aber nur an Gemeinden. Die Rommunen ersuchen durch ihre Agenten die Verwaltung um die Erlanbnis, ein Darlehen auf- nehmen zu dürfen. Wenn dus Ansuchen gewährt wird, wird die Regierung als Bürge verantwortlich gegen- über der Bank. Staatliche Meliorationen und staatliche Darlehen für solche. Die Beurteilung dieser Ansätge zur Emwicklung des landwirtschaftlichen Meliorationskredites in Lo- lonien, die übrigens durchweg erst in die allerjüngste Zeit fallen, würde leicht eine schiefe werden, wenn man nicht gleich#zeitig die direkten Leistungen und Darlehen der KRolonialstaaten baw.. der Nolonial= regierungen für Landesmeliorationen betrachten würde. Es handelt sich dabei hauptsüchlich um Bewässerunge- werke und sonstige wasserwirtschaftliche Unterneb- mungen, die ja überhaupt das Hauptfeld der land- wirtschaftlichen Meliorationstätigkeit darstellen und die namentlich auch bei dem langfristigen Kredit der Pflauzer und Farmer in den deutschen Schutzggebieten in Betracht kommen. Wenn der Staat von sich aus und auf seine Nosten in großem Maßstabe derartige Werke unternimmt. kann sich natürlicherweise die Pflege des landwirtschaftlichen Meliorationskredites in engeren Grenzen halten oder ganz unnötig werden. Die englische Regierung ist im allgemeinen ge- neigt, die Bewässerungemeliorationen (Irrigmion works), in weitgehendem Masze entweder ganz auf Staatskosten aus zuführen oder doch durch staatliche Unterstützung wesentlich zu fördern. Der langjährige erste Sach- verständige und Berater der englischen Regierung, W. Willcoro, faßt seine Erfahrungen in dieser Frage in einem Blaubuche der englischen Regierung. wie folgt. zusammen: „Der nächste Punkt, auf den ich die Aufmerk- samlkeit Euer Lordschaft hin zuweisen habe, ist einer, über den es in der Vergangenheit verschiedene An- sichten gab, über den aber jetzt die Meinungen fast ceinhellig sind. In vielen Ländern glaubten die Staatsmänner, daß JIrrigationswerkte Privat- personen und konzessionierten Gesellschaften überlassen. werden sollten. Arbeiten der Art, wenn sie von einer gewissen Größe waren, sind aber regelmäßig in den Händen von Kompagnien vollständig fehlgeschlagen, da diese zu schnell einen Profit herauoschlagen wollten und demgemäß ihre Ingenieure gezwungen haben, ihre Reservoire und Kanäle in noch un- fertigem Zustande zu überschätzen. Wurden die Arbeiten aber durch die Staaten ausgeführt, so waren