„to authorize the appropriation of 750000 Pesos annually for the promotion, establishement and maintenance of irrigation systems in the Phbilippine lands“ vom Fiskaljahr 1910 ab jährlich 750 000 Pesos vom Schatzamt als dauernden Fonds bereitgestellt zwecks Studiums, Verbesserung und Weiterbildung des Bewässerungssystems in den Philippinen. Zu dem Behufe wird in dem Bureau für öffentliche Ar- beiten eine besondere „Bewässerungsabteilung“ unter einem von dem Generalgouverneur zu ernennenden Sachverständigen gebildet. Dieses soll einen Plan für ein vollständiges Bewässerungssystem für die Philip- pinen ausarbeiten und nach Genehmigung des Planes durch den Sekretär für Handel und Polizei mit den dringendsten Arbeiten vorgehen. Zugleich können Provinzen, Städte oder Dorfgemeinden die Überlassung einer Quote des Fonds Wasseranlagen beantragen, wenn sie garantieren, daß durch die Abgaben für den Wasser- gebrauch aus den neuen Anlagen die Kosten in nicht mehr als 20 Jahren gedeckt werden. Nach Fertig- stellung der Arbeiten soll der Sekretär für Handel und Polizei dem „Director of Lands“ die Verwaltung der Anlagen übertragen, deren Benutzung gewissen, noch festzusetzenden Abgaben unterworfen wird. Die Ab- gaben haben den Charakter öffentlicher Steuern, für welche das Eigentum der Verbraucher haftbar ist. Streitigkeiten entscheidet der „Director of Lands“, in zweiter Instanz der Generalgouverneur. Sobald durch die Abgaben für ein bestimmtes Bewässerungsgebiet die Anlagekosten gedeckt sind, sollen die Abgaben soweit ermäßigt werden, als die erforderlichen Unterhaltungs- tosten und die Rücksicht auf unvorherzusehende Ereignisse gestatten. Im Zusammenhang mit diesen Meliorationsunter- nehmungen für landwirtschaftliche Melioration ist we- nigstens zu erwähnen die große Aktion der ameri- kanischen Bundesregierung für die Bewässerung der riesigen westlichen Gebiete der Vereinigten Staaten von Nordamerika. Die von der Bundesregierung für die Zwecke des künstlichen Bewässerungssystems an- gesammelten Fonds, hauptsächlich gebildet durch das ver- ktaufte öffentliche Land, belaufen sich zur Zeit auf rund 33 Millionen und werden Bewässerungsgenossenschaften als Darlehn zugeführt. Da es sich hierbei aber nicht um Kolonien handelt, sondern um Ausdehnung der Landes- kultur innerhalb eines großen und reichen Staates, so soll aus diese Tätigkeit der Bundesregierung der Vereinigten Staaten nicht näher eingegangen werden. Bodenkredit und Pfandbriefinstitute in Kolonien und kolonialen Ländern. Derlangfristige, meist seitens des Gläubigers unkünd- bare Bodenkredit ohne Bestimmung eines Ver- wendungsgweckes wird in Kolonien und kolonialen Ländern bis zu einem gewissen Maße schon von pri- vaten Instituten, Aktiengesellschaften mit mehr oder weniger bedeutender Obligationenausgabe oder auch eigentlichen Pfandbriefinstituten befriedigt. In erster Linie beleihen aber die rein privaten Bodenkredit- institute in den Kolonien die städtischen Grundstücke und sie versagen meist in ländlichen Bezirken, die erst neu erschlossen sind und wo der Boden daher noch keinen rechten Marktwert hat, vielmehr alles von der Person des betreffenden Pflanzers oder Farmers ab- hängt. Private Bodenkreditinstitute arbeiten z. B. auch in Agypten neben dem erwähnten staatlichen Institut. wie der Creclit franco -egyptien. In Kanada finden sich außer einheimischen auch fremde, wie der Creit franco-canadien, der bis zur Hälfte des Wertes Grund- stücke beleiht auf erste Hypothek. XJu Südamerika wird 137 2 der Bodenkredit durch einheimische Hypothekeninstitute, auch durch fremde, wie den französischen Crédit foncier argentin, befriedigt. Der letztere z. B. gibt bis zu zwei Dritteln des Wertes der Grundstücke Darlehn, nur auf erste Hypothek. Auch in Niederländisch-Indien finden sich holländische und englische private Kredit- institute, die auch Darlehen auf Hypotheken geben: dagegen dürfen die großen indischen Bankinstitute keine hypothekarischen Darlehen geben. Auch die Banken in den englischen Kronkolonien mit dem Rechte der Noten- ausgabe dürfen, wie schon erwähnt, Immobilien nicht beleihen. Diese Befriedigung des Bedürfnisses nach freiem Bodenkredit durch Kreditinstitute des Privatkapitals gibt zu Betrachtungen wenig Anlaß. Sie wird sich in unentwickelten Kolonien auf die besten städtischen Grundstücke beschränken und in hochentwickelten ko- lonialen Ländern im allgemeinen nach ähnlichen Grundsätzen verfahren wie in den europäischen alten Ländern. Aber auch in diesen, wie bei uns in Deutschland, haben ja zumeist die privaten Hypo- thekarbanken für den landwirtschaftlichen Grund- besitz versagt. Um so begreiflicher erscheint es. daß ohne Staatshilfe der reine Hypothekarkredit für den landwirtschaftlichen Grundbesitz in den Kolonien nirgends dauernd die Bedürfnisse befriedigt hat. In Frankreich hatte man zunächst mit einer pri- vaten kolonialen Bodenkreditanstalt schlechte Erfahrungen gemacht, nämlich mit dem 1860 in Paris gegründeten Crédit foncier colonial. 1863 wurde er in eine Socicté du Crédit foncier colonial umgewandelt und mit einem Privileg für 60 Jahre ausgestattet. Diese Bank besaß 12 Millionen Franken Kapital in Aktien von 500 Franken und hatte das Monopol der Ausgabe auslosbarer, hypothekarischer Obligationen. Sie lieh den Pflanzern, insbesondere den Zuckerplantagenbesitzern der Kolonien zur Verbesserung ihrer Anlagen Geld gegen Hypotheken zur ersten Stelle oder gegen Verpfändung von Waren, kaufte Guthaben und Hypotheken und erteilte Kolonien und Kommunen auch Anleihen. Dieses Junstitut machte zuerst glänzende Geschäfte in den Pflanzungsko- lonien, welche die Verzinsung seiner Obligationen mit 21 % ermöglichten Aber mit der geit musßte es immer mehr beliehene Grundstücke wegen Nichtzahlung der Zinsen zur Subhastation bringen und oft selbst kaufen. Es kam so in den Besitz von Ländereien im Werte von 23 bis 24 Millionen Franken, die es in eigene Be- wirtschaftung nehmen mußte. Seine Bewegungsfreiheit wurde dadurch so gehemmt, daß es 1892 in Liqui- dation trat. · In Algier, das übrigens eher einer französischen Provinz als einer Kolonie gleichzustellen ist, hatte zu— nächst, wie schon erwähnt, die staatlich kontrollierte Bank von Algier solange in reichem Maße Melio- rations= und Bodenkredit gegeben, bis sie in beträcht- lichem Mase Kapital in Grundbesitz festgelegt hatte und dem Schatzamt nicht weniger als 75 Millionen Franken schuldete. Nach ihrer Sanierung leistete die Bank einen zinslosen Vorschuß von 3 Millionen Franken für Errichtung von landwirtschaftlichen Darlehnskassen und gab überdies jährliche Zuschüsse hierfür im Betrage zwischen 2 und 3 Millionen Franken, für den eigent- lichen Bodenkredit wurde 1880 der (('(r#dit foncier d'Algérie aus dem Crédit foncier de France, der auch für Algier privilegiert worden war, als Aktiengesellschaft mit einem Kapital von (0 Millionen Franken gegründct. Aus diesem ging wieder der C'rédit foncier d’'ugricole 'Alae#rie hervor, der, wie cs scheint, auch den landwirt- schaftlichen Personalkredit pflegt. Die Gesamtsumme der von diesem algerischen Institut gewährten Darlehen steht übrigens auf dem Darlehnskonto des Cr#élit foncier