de PFrance, so daß der letztere als die eigentliche Kredit- quelle für Algier zu betrachten ist. Zu erwähnen ist noch die Societé algérienne, hervorgegangen aus der 1865 mit Staats hhilfe gegründeten Socictc gnérale algerienne und Besitzerin von 100 000 ha Land. Sie verpachtet dieses und gewährt Darlehen. In hohem Maßc auf Staatshilfe basiert stellt sich das Bodenkreditwesen in Australien dar. Aus Anlage I. Nr. 7 ergibt sich, in welch beträchtlichem Maße in den einzelnen australischen Kolonien in neuerer Zeit seitens des Staates Bodenkredit für die Ansiedler gegeben wurde. Meist handelt es sich um Darlehen an Land- wirte in Höhe von je 800 bis 5000 L zu einem Prozentsatz von 4½ bis 5 v. O, rückzahlbar in 25 bis 42 Jahren. Die Sicherheit besteht in einer erststelligen Oypothek innerhalb der Hälfte bis drei Fünfteln des Nutzwertes. Ausfälle sind selten und unbedentend ge- wesen wegen der gedeihlichen Lage der Landwirtschaft. In vielen Fällen wird Kredit nach einem festen Planu ohne Rücksicht auf die Persönlichkeit gegeben. So gibt in Westaustralien die „(iovernmem Agricultural Bank“ Darlehen bis 400 L ohne andere Sicherheit als das Land, für das der Ansiedler für 1 Acre 3 d bezahlt hat. In Neuseeland sind von 1905 bis 1910 9343660 L Darlehen gegeben worden; die Verwaltungs- kosten betrugen nur 0,15 v. H. und der Gewinn betrug im letzten Rechnungsjahre 41 833 L. Nach allgemeiner Ausicht in Anstralien sind die Fortschritte der letzten Jahre hauptsächlich diesem Kreditsystem zuzuschreiben. Die derzeitigen Berhältnisse im Kredit- wesen der deutschen Schutzgebiete. In den deutschen Schutggebieten ist bis jetzt nur der kaufmännische Kredit in entsprechenden Kredit- instituten organisiert, wenigstens hat der Handel in den afrikanischen Kolonien Gelegenheit, sich solcher Instimte zu bedienen. Daneben machen aber auch, namentlich in Deutsch-Ostafrika, noch einzelne Kauf- leute wie die Firmen Hansing und Oswald selbst Bankiergeschäfte. Die Schungebiete in der Südse sind ganz auf solche Demnergrscüne von Handelsfirmen angewiesen (z. B. der D eutschen Handels- und Plantagen- gesellschaft!, Wir haben in Deutsch-Ostafrika die Deutsch-O stafrikanische Bank, die zugleich das Recht der Notenaus gabe und währungspolitische Aufgaben hat. Dementsprechend ist ihr Geschäftsbereich sehr be- schränkt. Sie darf z. B. Wechsel nur diskontieren, wenn sie zwei Unterschriften tragen. Für den land- wirtschaftlichen Kredit kommt sie nicht in Betracht. Die von dem Kongern der Deutsch-Ostafrikanischen Bank neuerdings gegründete Handelsbank für Ost- afrika kann sich freier bewegen, namentlich auch in Wechselgeschäften, und könnte sich auch bis zu einem gewissen Maße dem landwirtschaftlichen Kredit widmen, in ähnlicher Weise, wie dies von den französischen Kolonialbanken gezeitigt wurde. Ob sie dies aber beabsichtigt und ob überhaupt das Syftem der Ver- einigung von gewöhnlichen kaufmännischen Bank- geschäften und Gewährung landwirtschaftlichen Kredits in weitgebendem Maße zu empfehlen ist, erscheint fraglich. Im übrigen findet sich in Ostafrika noch eine städtische Sparkasse, welche auch Oyupotheken auf städtische Grundstücke gibt. In Westafrika haben wir für Togo und Kamerun die Westafrikanische Bank, die den kansmännischen Nredit pflegt und neuerdings eine Sparkasse haupt- sächlich für Cingeborene in Togo eingerichtet hat, deren Guthaben sic mit 41%% verzinst. Jn Deutsch= Südwestafrika arbeitet die Deutsche Afrikabank mit Filialen in Swakopmund, Lüderitbucht, Gibeon und Windhuk, ferner die Bank der deutschen 138 e Kolonialgesellschaft für Südwestafrika mit Nieder- lassungen in Swakopmund und Lüderiubucht. Alle diese Banken pflegen den kaufmännischen Kredit. Die Deutsche Afrikabank, die Westafrikanische Bank und die Deutsch-Ostafrikanische Bank arbeiten auch kauf- männisch mit der Regierung, die bei ihnen ein Guthaben unterhält. Die Deutsche Afrikabank gibt in Südwestafrika gelegentlich auch langfristigeren Kredit gegen hypothe- karische Sicherheit bis zu 15 000 K, ein Jahr unkünd- bar, dann in Raten gegen Akzgepte rückzahlbar, mit halb- jührlicher Kündigungomöglichkeit nach Ablauf des ersten Jahres. Der Zinsfuß hierfür soll 7½ bis 8 % sein und zur Bedingung wird gemacht, daß die Belastung der Grundstücke mit Restkaufgeldern und Ansiedelungs- beihilfen des Staates abgelöst ist. Eigentliche Bodenkredit- geschäfte unter Ausgabe von Oypothekenpfandbriefen macht nur die Deutsch-Asiatische Bank in Kiantschon auf Grund der Reichskanzlerverordnung vom 24. Ja- nuar 1910. Danach errichtet die Deutsch-Asiatische Bank eine Abteilung, welche die hupothekarische Be- leihung von Grundstücken und die Ausgabe von In- haberschuldverschreibungen auf Grund der erworbenen Hypotheken zur Aufgabe hat. Die Hypothekenabteilung führt gesonderte Korrespondenz und hat gesonderte Buchführnng. Ihr Geschäftsbetrieb wird bei der Filiale Tsingtau gentralisiert. Die Oypothekenabteilung unterliegt der Aufsicht des Reichskanzlers. Die Aussicht erstreckt sich auf den ganzen Geschäftsbetrieb der Ab- teilung und dauert auch nach deren Auflosung bis zur Beendigung der Liqudidation der Abteilung fort. Es handelt sich bei diesem Unternehmen um hupothekarische Beleihung städtischer Grundstücke in Kiautschou. Das einzige landwirtschaftliche Kredit- institut in den deutschen Schutzgebieten ist die Ge- nossenschaftobank in Windhuk, mit welcher auch die Darlehnskasse in Gibeon in Verbindung steht. Die übrigen Genossenschaften in Südwestafrika sind Wirt- schaftsgenossenschaften hauptsächlich für Ein= und Ver- kauf. Ju Klein-Windhuk befindet sich auch eine Wasser- genossenschaft. Alles Nähere über diese Genossen- schaften findet sich in der Anlage 8. % Die CGenossenschaftobank in Windhuk ist nebst der Darlehnskasse in Gibeon dem Deutschen Reichs-Ge- nossenschaftsverband angeschlossen und steht in Ge- schäftsverbindung mit der Reichs-Genossenschaftsbank in Darmstadt. Die letztere hat diesen südwestafri- kanischen Genossenschafts-Kreditinstituten Kredite ge- währt, die sich auf annähernd 4100 000. K belaufen dürften. Das ist bis jetzt der eingige Ansatz zur Be- friedigung des landwirtschaftlichen Kreditbedürfnisses in den deutschen Schungebieten durch Organisation des landwirtschaftlichen Kredits in entsprechenden Kreditinstituten. Wenn damit verglichen wird, was über das landwirtschaftliche Kreditwesen in fremden Kolonien ausgeführt wurde, so muß noch erinnert werden an die direkten Staatedarlehen, die in Südwestafrika durch die Ansiedlungsbeihilfen und Restkaufgelder, beide auf Grund hypothekarischer Sicherstellung, gewährt werden. Derartige Staatsleistungen — namentlich lang- fristige Kaufgeldsmundung — kommen allerdings auch in fremden Rolonien vor außer der erwähnten eigentlichen Kreditförderung. Gegenüber den ausführlich darge- stellten direkten Leisiuungen der Kolonialstagten für Meliorationszwecke sind auch die gleichen Aufwände der deutschen Regierung hervorzuheben. An Staatsleistungen zur Befriedigung des landwirtschaftlichen Rredirbedürfnisses und für Melio- rationen, die ja., wie gegeigt wurde, in gewissem Maße besondere landwirtschaftliche Kreditinstitute entbehrlich machen können, kommen danach für die deutschen Schutzgebiete folgende in Betracht: