W 140 2e0 örtert werden sollen und zum Teil auch schon Gegen- stand von Verhandlungen und Untersuchungen des Reichs-Kolonialamts waren, kommen wenigstens zum Teil oder in der Tendenz auf die Einrichtungen hinaus, die sich, wic gezeigt worden ist, auch in anderen Kolonien bereits bewährt haben oder sie knüpfen an Maßnahmen und Organisationen an, die sich in Deutschland selbst bei der so erfolgreichen Förderung der einheimischen Landwirtschaft erfolgreich gezeigt haben. Bevor im nachfolgenden die einzelnen in Betracht kommenden Mittel und Wege stigziert werden, sei noch die Bemerkung vorauggeschickt, daß die hierbei vielfach vorausgesetzte ausreichende Organisation von Genossen- schaften sowohl solcher im Sinne des Reichs-Genossen- schaftsgesetzes wie auch von Zwangs-Genossenschaften im Sinne des Wassergenossenschaftsgesetzes sicherlich nirgends Schwierigkeiten bieten würde. Die Schwierig- keit liegt nicht in der Schaffung von genossenschaft- lichen Organisationen, eventell Neuschaffung, wenn die bisherige Organisation nichts taugt, sondern in der Bereitstellung von beträchtlichen ausreichenden Mitteln, Zuschüssen oder billiger Kredite für diese Organisation. Stehen diese in Aussicht, so wird auch der genossen- schaftliche Gedanke rasch populär werden und tüchtige Leute werden sich ihm widmen. Ohne diese Mittel aber, die ins Land flieszen sollen, werden in diesen Genossen- schaften die kreditbedürftigen Genossen nicht auf ihre Rechnung kommen. Wie weit die genossenschaftliche Form an sich für die Befriedigung der verschiedenartigen land- wirtschaftlichen Kreditbedürfnisse geeignet ist, ist eine Frage für sich, die von Fall zu Fall zu lösen ist. Hier sei nur noch bemerkt, daß die Meinung, Genossenschaften im Sinne des Reichs-Genossenschaftsgesetzes könnten wegen der kurzfristigen Kündigung der Genossen (halb- jährig, spätestens zweijährig) keinen langfristigen Kredit 3. B. für Meliorationen erhalten, insofern irrig ist, als die Genossen einer (Genossenschaft, auch wenn diese in Liquidation getreten ist, so lange für deren Ver- pflichtungen haften, bis diese vollständig getilgt sind. Überdies kann bei weittragenden Verpflichtungen noch jeder eingelne Genosse durch besonderen Vertrag einzeln haftbar gemacht werden. Eine weitere Vorausschickung, die durch manche schiefe Erörterung der hier ein- schlägigen Fragen geboten erschien, sei die, daß die Fisci der deutschen Schungebiete besondere juristische Personen darstellen, und nicht mit dem deutschen Reichs- fiskus zusammengeworfen werden dürfen. Von vorn- herein sei auch noch bemerkt, daß es sich hier nur um den landwirtschaftlichen Kredit der weißen Pflanzer und Farmer handelt, so daß also nur die Kolonien Deutsch-Südwestafrika, ÖOstafrika und Samoa in Be- tracht gezogen werden. In den anderen Kolonien kämen höchstens landwirtschaftliche Genossenschaften der Eingeborenen in Betracht, wie in den französischen Kolonien, sowie auch die weitere Ausbildung der Spar- kassen für Eingeborene. In nachfolgendem sollen nun die für die Organisation des Preditwesens in den deutschen Schungebieten zur Diskussion gestellten oder zu stellenden Mittel und Wege im einzgelnen ansgeführt werden, um dadurch die Erörterung zu er- leichtern. Ich habe nicht die Aufgabe zu diesen Einzel- fragen eingebend Stellung zu nehmen, soll das viel- mehr der Standigen Kommission überlassen. Meine eigene Stellung im allgemeinen ergibt sich ja aus den vorhergehenden ausführlichen Darlegungen. I. Landwirtschaftlicher Personalkredit. 1. Für den Personalkredit allein dürfte die Schaffung eines eigenen Kreditinstituts nicht in Be- tracht tommen, weder für eine Rolonie, noch für samt- liche Rolonien zusammen. Sollte ein landwirtschaftliches Kreditinstitut entweder für sämtliche Schutzgebiete oder für ein einzelnes geschaffen werden, so könnte dies neben dem Meliorations= und dem Bodenkredit auch den Personalkredit pflegen. 2. Die bestehenden Bankinstitute in den Kolonien können bis zu einem gewissen Maße den landwirt- schaftlichen Personalkredit noch weiter pflegen. Nament- lich kümen dafür die Afrikabank in Südwestafrika und die neue Handelsbank für Ostafrika in Betracht Die Privatbanken werden aber für diese Art von Kredit in der Regel sehr hohe Zinsen verlangen, neben anderen Sicherheiten auch hupothekarische Sicherheiten. Durch diese letzteren wird aber einerseits die Organisation des eigentlichen langfristigen hypothekarischen Kredits beeinträchtigt, anderseits das kaufmännische Kapital, das die Aufgabe hat, sich rasch umzusetzen, leicht fest- gelegt. 3. Durch Einführung des Erntekredits, der nament- lich für die Pflanzungskolonien Ostafrika, eventuell auch Samoa,. in Betracht käme, würde eine neue Art von Sicherheit geschaffen, die nicht so festlegen würde wie hypothekarische Sicherheit auf Grund und Boden. Die Schwierigkeiten gegen Einführung des Erntekredits sind einerseits rechtlicher Art, die sich aber doch beheben ließen, anderseits die Befürchtung, daß dadurch die Entwicklung des eigentlichen Bodenkredits gehemmt würde. In den französischen Kolonien hat man aber anscheinend in dieser Bezgiehung keine schlechten Er- fahrungen gemacht. 4. Für die Pflege des Personalkredits dürfte das Genossenschaftswesen bei richtiger, den örtlichen Ver- hälmissen Rechnung tragender Ausbildung die geeig- neiste Organisation sein, weil die Rontrolle über die Kreditwürdigkeit in die Hände derjenigen gelegt wird, die dazu am berufensten sind. Die Genossenschaft übt schließlich eine erzieherische Wirkung aus, stärkt bei aller Unterstützung durch den Staat doch auch das Gefühl der Selbstverantwortlichkeit, fördert die Seß- haftigkeit der Bevölkerung und die Schaffung eines soliden Standes von kolonialen Landwirten. 5. Die bestehenden Genossenschaften in Südwest- afrika haben bisher, abgesehen von der Förderung ihrer ersten Organisation durch einen deutschen Sach- verständigen, keine staatliche Unterstützung erhalten, wohl aber hat die Genossenschaftsbank in Windhukt von einer privaten Zentralgenossenschaftskasse in Deutschland (Darmstadt) Kredite eingeräumt bekommen, die ihrer Haftsunmee entsprechen, ja diese übersteigen. Die Genossenschaftsbank in Windhuk petitioniert nun um einen staatlichen langfristigen, zu 3 bis 312%% ver- zinolichen Zuschuß von elwa 500000 , den sie haupt- sächlich zur weiteren Organisation von örtlichen Dar- lehnskassen im Schutzgebicte verwenden will. Es handelt sich um die Fragc, soll nun der Genossenschafts- bank dieser Kredit gewährt werden und zwar direkt als staatliches Darlehen, oder soll dieses staatliche Darlehen ihr durch eine deuische Zentralgenossen- schaftskasse, wie etwa die Darmstädter Genossenschafts- bank oder die Preußenkasse, gewährt werden. Diese deutsche zentralgenossenschaftskasse hätte gegen eine Provision die richtige Verwendung dieses Kredits zu kontrollieren und würde sich deshalb wohl auch an Ort und Stelle an der weiteren Organisation der Darlehnskasse durch einen Sachverständigen zu betei- ligen haben. Um der Gewährung durch die Genossen- schaft in Südwestafrika noch bessere Sicherheiten als Unterlagen zu geben, ist auch vorgeschlagen worden, in ähnlicher Weise wie in Pflanzungskolonien der Erntekredit eingeführt ist, in dieser Viehzuchtkolonie das Vieh als Kreditofand zuzulassen und nach dem Vorbilde von Anstralien, Nord= und Südamerika staat-