W 141 20 lich kontrollierte Viehbücher zu diesem Zwecke einzu- führen. Uber derartige Einrichtungen und über die damit gemachten Erfahrungen konnte nicht viel ermittelt werden. Auch aus meinem dreijährigen Aufenthalt in Südamerika kann ich mich nicht erinnern, daß die Sache dort eine bedeutsame Rolle spielt. Jedenfalls müßte mit der Viehbeleihung die Viehversicherung Hand in Hand gehen, die sich aber bisher als recht schwicrig erwies. 6. Auch in Deutsch-Ostafrika ist die Gründung einer Genossenschaftsbank geplant bzw. bereits im Gange, die gleichfalls der Förderung des Personal-= kredits der Pflanzer dienen soll und auch an örtliche Darlehnskassen denkt. Auch die Pflege des Ernte- kredits ist von ihr in Aussicht genommen. Auch sie sucht Anschluß an das deutsche Genossenschaftswesen und namentlich für die ersten Einrichtungen nach einer billigen Kreditquelle im Mutterlande. Die Verhält- nisse liegen also hier ganz ähnlich wie in Südwest- afrika. Nur daß in Ostafrika die Organisation erst in Vorbereitung begriffen ist. 7. In Samoa sind die Bestrebungen für eine ge- nossenschaftliche Darlehnskasse zur Förderung des Personalkredits der Pflanzer schon mehrere Jahre alt, ohne zu einem Ziele geführt zu haben. Gleichzeitig treten dort aber jetzt lebhafte Forderungen nach einem kaufmännischen Bankinstitute auf, welches alle kauf- männische Bankgeschäfte wie auch den Geschäftsverkehr mit dem Gouvernement zu pflegen hätte. Das letztere könnte ein zinsloses Guthaben von etwa 300 000 .4 bei der Bank halten. Man würde besonderen Wert darauf legen, eine Filiale einer deutschen Großbank dort zu sehen. Auf Grund bereits vorliegender An- träge steht zu erwarten, daß sich eine australische Bank in Samoa niederlassen würde, wenn nicht bald ein deut- sches Bankinstitut sich dort etabliert. Ob ein solches kaufmännisches Bankinstitut den Wünschen der Pflanzer nach Personalkredit voll gerecht werden könnte, er- scheint aber fraglich. Für diesen Kredit käme eher eine landwirtschaftliche Darlehnskasse, wie sie z. B. die Franzosen in Tahiti mit der Caisse agricole de Tahiti schon seit längerer Zeit begründet haben, in Betracht. Diese letztgenannte Kasse scheint übrigens auch die Geschäfte des Gouvernements zubesorgen, von diesem Vor- schüsse zu empfangen, ihm aber auch Vorschüsse zu geben. II. Landwirtschaftlicher Meliorationskredit. 1. Eine besondere Bank für kolonialen Meliora- dionskredit nach Art unserer deutschen Landeskultur- rentenbanken mit unkündbaren Amortisationsdarlehen unter Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber und — wie diese deutschen Banken — mit staat- lichem Kapital begründet, ließe sich wohl denken, doch liegt es dann wohl näher, an eine allgemeine koloniale Agrikulturbank für die verschiedenen Zweige des land- wirtschaftlichen Kredits, sei es für ein Schutzgebiet oder für sämtliche Schutzgebiete, zu denken. Aus- reichendes privates Kapital für eine solche Landeskultur- rentenbank, sei es für sämtliche Schutzgebiete, oder, was näher liegt, nur für Südwestafrika, zu erhalten, wird man kaum erwarten können. Wohl aber käme die Beteiligung von Privatkapital neben dem staat- lichen Kapital, namentlich seitens der großen südwest- afrikanischen Gesellschaften in Betracht. Jedenfalls ist Meliorationskredit gerade dasjenige, was ein Schutz- gebiet wie Südwestafrika zur Zeit am meisten braucht, da es sich meist darum handelt, dem Boden durch Me- liorationen erst den Wert zu geben, der ihn dann später für den reinen, ohne Verwendungszweck zu ge- währenden hypothekarischen Bodenkredit beleihungs- würdig erscheinen läßt. Den verhältnismäßig selteneren Fällen, wo schon reiner ländlicher Bodenkredit am Platz ist, könnte bei der Organisation wohl leicht Rechnung getragen werden. Selbstverständlich würde auch der Meliorationskredit hypothekarisch zu sichern sein. Man hat vorgeschlagen, bei einem wohl individualisierten, mit der fortschreitenden Entwicklung des Meliorations- werkes ratenweise gegebenen Meliorationskredit eine Beleihung bis zu 50 % des Bodenwertes eintreten zu lassen. 2. Die Kontrolle des Verwendungszweckes für den Meliorationskredit kann entweder der Agrikulturbank, die den Kredit gibt, überlassen oder auf Genossen- schaften übertragen werden. Im ersteren Falle müßten besondere Prüfungskommissionen nach Art unserer Preußischen Kommissionen oder sonstige Prü- fungsorgane organisiert werden. Eine gewisse Nach- prüfung wäre auch den Genossenschaften gegenüber noch am Platze. Den Genossenschaften könnten staat- liche Mittel für Meliorationen auch wieder, wie beim Personalkredit schon erörtert wurde, durch Vermitt- lung und unter Kontrolle einer deutschen Zentral- genossenschaftskasse zugewendet werden. Die Prüfung des VBerwendungszweckes ist in einem Lande wie Südwestafrika um so dringender und um so subtiler zu organisieren, als es sich nicht um eine landwirt- schaftliche Entwicklung in alten und bekannten Gleisen, sondern vielfach um Erperimente handelt, deren Fehl- schlagen das Meliorationskreditinstitut schädigen würde. Neuerdings ist auch vorgeschlagen worden, ein Zwischen- glied zwischen den Empfängern des Meliorations- kredites und dem Kreditinstitute einzuschieben durch eine große Meliorationsgesellschaft, welche die Me- liorationen ausführt für den betreffenden Kredit neh- menden Farmer. Auch der Kredit soll nicht an diesen selbst, sondern an die Meliorationsgesellschaft mit dem Fortschritt der Melioration in Raten ausgegahlt werden. Um ein Kreditinstitut kommt man aber auch auf diese Weise wohl nicht herum, wenn man nicht das System weitgehender direkter Staatsdarlehne für Meliorationen bzw. an die Meliorationsgesellschaft als technisches Zeu- tralunternehmen für das Schutggebiet annehmen. will. 3. Von dieser Meliorationsgesellschaft bis zur Meliorationsunternehmung des Staates in eigener Regie wäre aber nur noch ein Schritt, namentlich wenn die Meliorationsgesellschaft in ihren Gewinnchancen vertraglich beschränkt ist. Wie gezeigt wurde, ist in verschiedenen Kolonien die direkte Staatstätigkeit für Melioration, insbesondere Bewässerungen, die haupt- sächlich für Südwestafrika in Betracht kommen, eine sehr rege. Jedenfalls würden größere Bewässerungs- unternehmungen auch neben der Tätigkeit einer Agri- kulturbank noch vom Staate oder von der mit ihm in Verbindung stehenden Meliorationsgesellschaft aus- geführt werden können. Auch im deutschen Mutterlande betätigt sich der Staat in steigendem Maße als Unter- nehmer von Talsperren, wofür bis jetzt etwa 80 Mil- lionen Mark teils ausgegeben, teils bewilligt sind. Der Staat hat daran meist in Verbindung mit Pro- vinzen und Kommunen einen erheblichen Anteil. III. Landwirtschaftlicher Bodenkredit. 1. Objekt für den Realkredit, den cigentlichen Bodenkredit, ist nur der Grund und Boden selbst mit seinen Meliorationen und gegebenenfalls noch den Gebäuden. Das ganze Jnventar, namentlich auch das BVieh, kommt für den Roalkredit nicht direkt in Betracht. Das ist namentlich für Südwestafrika von Wichtigkeit. Das Privatkapital hält sich schon in Deutschland weit überwiegend nur an den städtischen Grundkredit und wird wohl noch weniger in den Schutzgebieten für den Bodenkredit des platten Landes in ausreichender Weise