W 142 20 in Betracht kommen. Immerhin können sich private Hypothekenbanken, wie eine solche für städtischen Bodenkredit in Südwestafrika zur Zeit in Gründung begriffen ist, noch neben eigentlichen landwirtschaftlichen Bodenkreditinstituten betätigen. zu erwähnen ist hierzu, daß in Südwestafrika neuerdings von maßgebender Seite der Wunsch ausgesprochen worden ist, es möchte eine bestehende deutsche Oypothekenbank mit 20 bis 25 Millionen Mark den Bedürfnissen der Farmer nach Bodenkredit entgegenkommen, nachdem eine genaue Wertschätzung des Grund und Bodens gewährleistet sei. Hierbei wird — abgesehen von den bereits erörterten Schwierigkeiten — nicht außer acht zu lassen sein, daß nach §* 11 des Oypothekenbankgesetzes die Oypothekenbanken nur auf 1. Oypothek, die in Südwestafrika von der Regierung meist besetzt ist, Darlehen geben dürfen. Eine Forderung des privaten Hypothekengeschäftes liche sich möglicherweise durch eine Einrichtung er- reichen, wie sie jenzt auch in Deutschland für diejenigen geplant ist, die zweistellige Hypotheken suchen, nämlich durch die Schaffung einer Vermittlungsstelle, eines vertrauenswürdigen Instituts, das auch durch den Staat unterstützt werden könnte. 2. Man hat eine Landeskreditanstalt für Südwest- afrika vorgeschlagen auf privater Grundlage, aber mit Garantie der Pfandbriefe durch das Reich oder den Schungebietsfiskus und mit entsprechender staatlicher Kontrolle. An ihr sollten sich namentlich auch die Gesellschaften und die Kaufleute, die Interesse daran hätten, ihr hypothekarisch festgelegtes Rapital wieder flüssig zu erhalten, beteiligen. Der Staat soll mit seinen erststelligen Oypotheken an die zweite Stelle treten. Die Beleihung soll bis zu 66% der Wert- tare, die unter Mitwirkung der Gouvernements auf- zunehmen wäre, stattfinden, bei 1½ bis 5% Zins: das Kapital soll bis zu 5060 unkündbar, der Rest amortisierbar sein. Man macht geltend, daß ein Privatinstitut mit Garantie des Staates geeigneter sei als eine Staatsbank, weil der Staat als Darlehns- geber ausgebentet oder, im Falle des Nichtgewährens des Darlehns, angegriffen werden kann und als Glänbiger doch wieder nicht beliebt sei. Beide Momente seien politisch von Bedeutung. 3. Von anderer Seite wird dem Gedanken der Vorzug gegeben, daß der Staat sich doch in weit- gehendem Maße direkt an einem Bodenkreditinstitut beteilige, wenn er nicht ein solches überhaupt allein gründen wolle. Für ein solches Institt bieten sich auch im Mutterlande zahlreiche Vorbilder in den Landeskreditlassen und in den preußischen provinziellen Landeobilfolassen, in der Bayerischen Landwirtschafts- bank, desgleichen in anderen außerdeutschen Ländern, wie in den Süd-Donauländern, Bosnien, Bulgarien usw. Bei fast allen diesen Banken. auch bei den preußischen Landeshilsokassen, wird neben dem reinen Bodenkredit auch zugleich der Meliorationskredit gepflegt. 4. Andere Vorschläge gehben dahin, eine Landes- kreditbank für Südwestafrika durch spezielle Mittel zu dotieren, nämlich durch die Erträgnisse aus den Kron- landverkäufen, durch billige und langfristige Darlehen der Landgesellschaften in Höhe bestimmter Prozentsätze aus ihrer Landverwertung, dann durch die lberweisung der Restkaufgelder und der Darlehen für Ansiedlungs- beihilfen, ferner durch ein einmaliges Darlehen von etwa 1000000./& in Reicheschuldverschreibungen für die ersten Gründungskosten und Betriebemittel. Weiterhin sollen dam die Mittel durch Pfandbriefausgabe ver- schafft werden. Andere wollen nur die Restlaufgelder und einen einmaligen Zuschuß aus Etatomitteln für die ersten Cinrichtungekoften dem Institute zukommen lassen. 5. Ferner wurde gedacht an die Ubertragung des dentschen genossenschaftlichen Bodenkredits, d. h. der Landschaften. Diese Genossenschaften der Grundbesitzer einzelner Provinzen beleihen die Grundstücke ihrer Genossen bis zu ½ oder 5/, des Wertes zu billigem Zins, unkündbar, meist unter Abschätzung des Wertes durch gewählte Genossen. Sie geben nur Bodenkredit zur ersten Hypothek und haben vielfach für anderen landwirtschaftlichen Rredit besondere landschaftliche Dar- lehnokassen und landschaftliche Banken gegründet. Sie stehen unter Staatsaufsicht. In den O stmarken werden die Güter dann in zweiter Stelle von der Ansiedelungs- kommission beliehen. Für diese besteht keine Beleihungs- grenze. Die Bürgschaft wird von der Bauernbank übernommen, falls nicht bereits eine leistungsfähige örtliche Genossenschaft, wie Spar= oder Darlehuskasse, haftet. Haftet die Bauernbank. dann steht ihr ein jährlicher Zins= oder Rentenaufschlag als Risikoprämie zu. Dieser beträgt 3/10 % der Bürgschaftssumme. Für Südwestafrika denkt man nun an eine solche Landschaft, aber nur unter staatlicher Garantie für die Pfandbriefe. 6. Auch die eben erwähnten Organisationen des Bodenkredits in den Ostmarken können in gewissem Maßte in den Kreis der Betrachtungen gezogen werden. Handelt es sich doch auch dort um weitgehende Staats- hilse im Interesse der politischen Erhaltung der Ostmark in ähnlicher Weise wie in unserer südwestafrikanischen Kolonie um die Erhaltung und Förderung des Bauern- standes in dieser Südwestmark. Anßer der eben er- wähnten Bauernbank für Westpreußen zu Danzig kommen an solchen ostmärkischen Kreditinstituten noch in Betracht die Landschaft für OÖstpreußen in Königs- berg und die Deutsche Mittelstandskasse in Posen. An diesen Kreditinstituten, die sich als Gesellschaften m. b. H. darstellen, ist der Staat neben Genossenschaften, auch einer Aktienbank und einer Privatperson mit Geld be- teiligt; bei dem einen mit 400 000. “¼ bei einem Kapital von 5 000 000 .7, bei dem andern mit 600 000 ./K bei einem Kapital von 1 800 000 und im dritten Falle mit der Hälfte des Kapitals. Während die übrigen Gesellschafter 4 bis 5% bekommen und der Rest des Gewinns wieder für Zwecke der Bauern= und Mittel- standsbanken verwendet werden muß, verzichtet der Staat für seinen Teil als Genosse auf Dividende. Die Tätigkeit dieser Banken in den Ostmarken ist nun allerdings nicht einfach auf die südwestafrikanischen Verhältnisse anwendbar, aber sic ist eine gemeinnützige und dahin gerichtet, den Bauern einen billigen, von seiten des Glänbigers unkündbaren, allmählich tilgbaren Bodenkredit zu verschaffen. Jedenfalls ist ihr gemein- nütziger Charakter, wie die Verhältnisse in Südwest- afrika nun einmal liegen, von gewisser vorbildlicher Bedeutung. In Südwestafrika konnte sich der Fiskus auch noch in der Weise an einer solchen G. m. b. H. beteiligen, daß er seine hypothekarischen Forderungen für Ansiedelungsbeihilsen und Restkaufgelder einbringt und gegebenenfalls damit an die zweite Stelle tritt. Wenn sich bei einer solchen G. m. b. O., außer dem auf Gewinn verzichtenden Staate., die Landgesellschaften, die beiden Bankinstitute und die Raufleute sowie die Genossenschafts- bank in Windhuk beteiligen würden, so könnte ich mir schon eine gemeinnützige Tätigkeit einer solchen Gesell- schaft denken. In den ÖOstmarken besteht die Tärtigkeit in der Befreiung des Gutes von Schulden und Ver- mittlung einer ersten Hypothek von der Landschaft und einer zweiten Oypothek von der Ansiedelungskommission. Für diese zweite Oypothek haftet die G. m. b. H. Sie selbst nimmt nur Provision und Risikoprämie für ihre Tätigkeit. Direkt auf Südwestafrika übertragen, würde cs sich darum handeln, daß von einer zu gründenden Landschaft unter Bürgschaft dieser G. m. b. H. erst- stellige Onpotheken an die Farmer gegeben werden, nachdem die Regierung mit ihren hyupothekarischen. Forderungen auf die zweite Stelle zurückgetreten ist.