G 143 20 Es ließe sich aber eine weniger den Ostmarkenverhält- nissen nachgebildete Tätigkeit einer solchen G. m. b. H. denken, an der das Wesentlichste ist, daß der Staat nicht allein, sondern in Verbindung mit Genossenschaften und anderen an der Entwicklung des Landes sehr inter- essierten Unternehmungen, Gesellschaften und Firmen, eine gemeinnütgige Tätigkeit auf dem Gebiete des land- wirtschaftlichen Kreditwesens betreibt. Dies alles ist wenigstens einer Erörterung wert. 7. Ein Vorbild, das bisher noch nicht bei den Vorschlägen für ein südwestafrikanisches Kreditinstitut in Betracht gezogen worden ist, ist schließlich die Agrikulturbank für Transvaal, deren Verhältnisse sich in der Anlage 1 genau dargelegt finden. Es würde sich darum handeln, mit einem Reichsdarlehen an das Schutzgebiet, dessen Verzinsung und Amortisation wegen der derzeitigen Belastung des Schutzgebietsetats mit den Eisenbahnanleihen vielleicht erst nach einer Reihe von Jahren ins Auge zu fassen wäre, oder mit einer Schungebietsanleihe unter Reichsgarantie, die aber voraussichtlich in der ersten Zeit in Anspruch genommen würde, die Mittel für eine alle Zweige des landwirt- schaftlichen Kredites in gleicher Weise umfassenden großen Agrikulturbank zu liefern. Anlagen zum Anlage 1. Das TUransvaal Candbankgesetz von 1907 nebst den Uovellen von 1008 und 1000. (Land and Agricultural Bank Act 1907 — The Land and Agricultura! Amendment Act 1908 — The Land and Agricultural Further Amendment Act 1900.) Auf Grund des oben genannten Gesetzes ist für Transvaal eine Landbank gegründet worden, welche die Aufgabe hat, zu landwirtschaftlichen Zwecken gegen Onpothek Gelder auszuleihen, 1. auf sogenanntes Frechold Land, das ist Grund und Boden, der ohne Zeitgrenze dem Besitzer des Landes als freies Eigentum gehört, 2. auf Quit Rent Land, das sind Ländereien, die auf Erbpacht vergeben sind, und 3. auf Ländereien, die unter der „Oeenpation Farms Ordinance 1904“ vergeben worden sind. Das letztgenannte Gesetz weist Regierungsland in einigen Bezirken des Transvaal Bewerbern mit der Aussicht auf spätere Eigentumsübertragung unter der Bedingung zu, daß es andauernd unter Kultur gehalten wird und an die Regierung zurückfallen solle, sowie die Bebauung des Landes aufhört. Der Bank ist ein Betriebskapital von 2 Millionen Pfd. St. von der Finanzverwaltung des Landes aus ciner unter Garantie der Londoner Regierung auf- genommenen Staatsanleihe zur Verfügung gestellt, die sie mit 310% zu den vorgeschriebenen Terminen zu verzinsen hat. Die Gewährung von Darlehn auf die vorgenannten Arten von Ländereien soll zu nach- folgenden Zwecken erfolgen: al Verbesserung von Baulichkeiten auf den Farmen, Bewässerungsanlagen. Einfriedigung für Abholzungen, Anpflanzung von Obstbäumen und Anlegung von Weingärten, | Beschaffung von Vieh und Pflangen aller Art und landwirtschaftlichen Maschinen usw., c) Abzgahlung von auf dem Grundstück ruhenden Schulden sowie auch von anderen Verbindlichkeiten, d) gelegentliche Kosten für die Aufteilung des Landes, Cq Errichtung und Förderung landwirtschaftlicher Industrie zweige (Wolle, Tabak, Leder, Molkereien usw., Anbau, Verkauf und Ausfuhr von Früchten!, k) Erwerb von Land zu irgendeinem der unter a. b und e genannten Zwecke durch eine Person oder eine Gruppe von Personen, deren finanzielle Mittel zur Fortführung obengedachter Zwecke als ausreichend crachtet werden. Unterstellt ist die Bank einem Direktorium von 5 Mitgliedern, die vom Gouverneur ernannt werden. Die Direktoren haben unter sich einen Vorsitzenden u erwählen. Beigegeben ist dem Direktorium ein Geschäfteleiter. · Referatzoepfh Ziel der Darlehnsgewährung soll danach in allen Fällen sein eine Erhöhung der Verwendbarkeit des betreffenden Grundstücks zu landwirtschaftlichen Zwecken durch Anlegung von Kulturen, Landesmeliorationen und dergleichen, oder auch zur Abstoßung älterer Schulden. Beliehen sollen Ländereien der oben- bezeichneten Art nur werden, wenn sie mit anderen Hypotheken noch nicht belastet sind, es sei denn, daß das neue Darlehn zur Abstoßung alter Hypotheken erfolgt. Der Mindestbetrag eines aufzunehmenden Dar- lehns soll sich auf 50 L, der Höchstbetrag auf 2500 K belanfen. Höhere Darlehen bis zu 5000 L sollen nur für bestimmte größere Unternehmungen mit Genehmi-= gung des Gonverneurs gewährt werden dürsen. Free- hold und Qunt Rem land sollen nicht höher als bis 60 00 ihres Wertes beliehen werden. Liegen sie in ungesunder Gegend, so soll die Gewährung des Dar- lehnus ferner davon abhängig sein, daß sie bewohnt sind. Die unter der Occuparion Farm Ordinance 1904 vergebenen Ländereien sollen nur unter der Voraus- setzung beliehen werden, daß der Landinhaber alle ihm obliegenden Bedingungen erfüllt hat. Nach dem Gesetz von 1907 waren zwei Arten von Beleihung vorgesehen: 1. die „fixcd loans“, das sind Beleihungen auf einen 5 Jahre nicht überschreitenden Zeitraum, nach dessen Ablauf das ganze Darlehn sofort ganz zurück- gezahlt werden mutß, 2. die nstalment lonns“, das sind Beleihungen auf einen längeren, 25 Jahre nicht überschreitenden Zeitraum, währenddessen eine ratenweise Zurückzahlung des Darlehns zu erfolgen hat. Verzinst werden sollen die gewährten Darlehn auf Instalment lonns mit nicht mehr als 6% . Die Zinsen sollen bei Ratenabzahlungen mit den letzteren zugleich, und zwar halbjährlich pränumerando bezahlt werden. Von den Ratengahlungen abgesehen soll der Darlehns- empfänger berechtigt sein, weitere noch nicht fällige Be- träge in Anrechnung auf seine Schuld abzugahlen. Diese Beträge sollen sich jedoch auf mindestens 5# oder ein Riel- faches von 5 L belaufen. Sie sollen dem Zurückzahler mit 1% Zinsen bis zur Tilgung der Schuld ange- rechnet werden. Die auf 5 Zahre gewährten Darlehen (fisod loans) sollen erst am Ende der 5 jährigen Frist rückzahlbar sein. Bei Rückzahlung des Darlehus inner- halb dieser Zeit findet das gleiche Verfahren statt wie bei den lustalment loenns. Die Zinsen dürfen nicht mehr als 6% betragen und sind halbjährlich im voraus zahlbar. Die erste Ziusrate ist von dem Darlehn abzugiehen. Nach der Novelle von 1908 sind die Vorschriften über die vorstehend aufgeführten Arten der Darlehen aufgehoben worden, an deren Stelle die folgenden Bestimmungen getreten sind. 95— % 7