W 144 20 Die Darlehen können für eine Zeit von 30 Jahren unter den folgenden Bedingungen gegeben werden: Die ersten 5 Jahre soll der Hypothekenschuldner halbjährlich im voraus an die Bank Zinsen von 51# vom Hundert jährlich zahlen. Nach Ablauf dieser Zeit soll das Darlehn mit den Zinsen vom Hypotheken- schuldner binnen 25 Jahren in halbjährlichen Raten an die Bank zurückgezahlt werden, bis das ganze Darlehn einschließlich der Zinsen getilgt ist. Zede Ratenzgahlung mit Ausnahme der letzten soll 3 L 10 sh für jede 100 L des Darlehns betragen. Die Berechnung und Zahlung der Raten hat nach einem dem Gesetz angefügten Schema zu erfolgen. Der Oypothekenschuldner kann an den Zinszahlungs- tagen in den ersten 5 Jahren einen Betrag, der min- destens 5 L oder ein mehrfaches davon beträgt, zur Tilgung des Kapitals an die Bank zurückzahlen. Auch nach diesem Zeitraum kann der Schuldner nach Belieben Beträge von 5 L oder ein Mehrfaches abzahlen, ohne daß hierdurch die halbjährlichen Ratenzahlungen berührt werden. Diese Abschlagszahlungen werden mit 3% gut- geschrieben. Die sofortige Rückzahlung des gezahlten Darlehns kann verlangt werden und die weitere Zahlung an den HOypothekensuchenden sofort eingestellt werden, wenn nach Ansicht des Direktoriums ein Darlehn nicht für die bezüglichen Zwecke oder nicht sorgsam und spar- sam verwendet wird, ferner im Falle des Todes des Schuldners oder seiner Inhaftierung. Auch an Genossenschaften können Darlehen ge- geben werden, und zwar für alle Zwecke, für die Ge- nossenschaften auf Grund des Co-Operative Agricultural Socicties Act 1908 gebildet werden. Bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes konnten Darlehen an die Genossenschaften gegeben werden. Die Sicherheiten derselben dürften wohl der Bank nicht genügt haben, denn in dem Jahresabschluß des ersten Geschäftsjahres sind Darlehben an Genossen- schaften nicht aufgeführt. Erst, nachdem die Gründung besonderer landwirtschaftlicher Genossenschaften auf Grund des vorerwähnten Gesetzes stattgefunden hatte, wurden (vom zweiten Geschäftsjahrc an) Darlehen an diese gegeben. Die nachfolgenden Bestimmungen sind zum Teil aus dem vorerwähnten Genossenschaftsgesetz von 1908 und dem diesem Gesetz beigefügten Normalstatut ent- nommen: Die Genossenschaft wird auf eine bestimmte Reihe von Jahren errichtet und kann nach Ablauf dieser Zeit verlängert werden. Zweck der Genossenschaft ist: a) Verkauf der landwirtschaftlichen Produkte und des Viehs der Mitglieder, b) Verarbeitung und Vertrieb landwirtschaftlicher Produkte, J) Ansarbeitung von Bewässerungs= und Wasser- erschließungsplänen sowie Förderung und Vervoll= ständigung vorhandener Entwürfe, (I!) Ankauf von landwirtschaftlichen Geräten und Maschinen, e) Erwerb von Zuchtvieh, 1) Einkauf von Futtermitteln, Sämereien. Dünge- mitteln und anderen landwirtschaftlichen Bedarfsartikeln, K) Errichtung von Magazinen nach Art der Ronsum- vereinc, h) Bildung von Versicherungsgesellschaften, i) Verbreitung von Informationen über rationelle Mewirtschaftung. i) Erwerb von Grundstücken zur besseren Durch- führung genossenschaftlicher Aufgaben, k) Aufnahme von Darlehen für die sanungs- mäßigen zwecke oder für andere Zwecke zur Forderung der Landwirtschaft mit Erlaubnis des Ministers. Die Mitgliederzahl muß mindestens 7 betragen- Alle Mitglieder haften persönlich und solidarisch für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt mit Ende des Rechnungsjahres nach vorausgegangener 3monat- licher schriftlicher Kündigung. Die Haftpflicht eines verstorbenen, ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes hört auf für diejenigen erbindlichkeiten. die von der Genossenschaft nach dem Tode bew. Aus- scheiden des betreffenden Mitgliedes eingegangen sind; in allen sonstigen Füllen, wenn die Vermögenslage der Genossenschaft nach Prüfung durch einen Revisor ergibt, daß ein Kreditsaldo zugunsten der Gesellschaft vor- handen ist. Die Überschüsse der Genossenschaft werden am Jahresschluß nach erfolgter Rückstellung von Beträgen für Reservefonds oder sonstige Ausgaben an die Ge- nossen nach Maßgabe des Geschäftsumsatzes verteilt. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vermögen der Genossenschaft. Anleihen über 100 K dürfen nur mit Genchmigung der Generalversammlung ausgenommen werden. Die Auflösung einer Genossenschaft erfolgt durch Beschluß einer hierzu ein zuberufenden Generalversamm- lung, durch gerichtliche Eutscheidung, sobald die Mit- gliederzahl unter 7 ist und bei zeitlicher Begrenzung der Genossenschaft. Unter Aufhebung der Bestimmungen des Landbank- gesetzes bzw. der besonders erlassenen Bedingungen über Darlehen an Genossenschaften bestimmt die No- velle von 1909 folgendes: Die Landbank kann den Genossenschaften zweierlei Darlehen gewähren: 1. Darlehen auf 10 Jahrce. Für diese Darlehen ist als Sicherheit eine erste Hypothek, die 60 % des (Grundstückswertes nicht über- schreiten darf, erforderlich. Außer dieser Oypothek können weitere Sicherheiten für die Bank gefordert werden; welcher Art diese Sicherheiten sein sollen, ist nicht ungegeben. Das Darlehn soll nebst Zinsen in 10 Jahren zurückgezahlt und mit fünf vom Hundert jährlich verzinst werden. Zu Darlehen über 10 000z. ist die Genehmigung des Gouverneurs erforderlich. 2. Darlehen auf 5 Jahre. Diese Darlehen werden durch die Haftpflicht aller oder einiger Genossen oder durch sonstige von der Bank verlangte Garantien sichergestellt. Die Rück- zahlung hat nach Ablauf der 5 Jahre zu erfolgen. Der Zinsfuß betrügt fünf vom Hundert. Darlehen über 5000 L bedürfen der Genehmigung des Gonverneurs. Auch in Form eines Kassen-Kredits können Dar- lehen an Genossenschaften gewährt werden. Die Ge- nossenschaft kann den ganzen Betrag oder einen Teil erheben. Zinsen sind für den täglich anstehenden Betrag zu zahlen. Einem zu bildenden Reservefonds sollen jährlich 5% der gesamten Zinseinnahme, ferner sonstige Neito- einnahmen und die Gewinne der Bank zugeführt werden. Die Höhe des Reservefonds ist auf 250 000 begreugt. Er soll zur Deckung von Verlusten dienen. Ferner enthält das Gesetz Kontrollvorschriften und Straf- androhungen. Gegen Zahlungssäumige gibt das Gesetz der Bauk sehr weitgehende Befugnisse. Letztere ist ermächtigt, 3 Monate nach Fälligkeit einer Zahlung das in Betracht kommende Objekt oder einen Teil desselben ohne An- rufung der Gerichte mit Beschlag zu belegen und sich durch seinen Verkauf bezahlt zu machen. Gleiche Rechte stehen ihr zu. wenn ein Darlehnnehmer in anderer Weise den Bedingungen zuwiderhandelt, unter denen ihm das Darlehn gewährt worden ist.