G 155 2e0 sowohl den Pflanzern zugute kommen als auch der ganzen Kolonie. Diese Wirkungen können am günstigsten durch die Schaffung einer Genossenschaftsbank nach dem Prinzip des Raiffeisen-Systems hervorgebracht werden. Einrichtung zu begünstigen. Die Pflanzer leben in kleinen Gruppen zusammen, gewöhnlich in der Nachbar- schaft einer Fabrik. Indem sie so in Dorfgemeinden zusammen sind, sind ihre Geldangelegenheiten ihren Nachbarn genau bekannt. Sie mißtrauen den gewöhn- lichen Banken und sie halten ihre Ersparnisse gewöhn- lich zurück, anstatt sie in einer Bank anzulegen. Sie arbeiten fleißig und man kann ihnen im allgemeinen vertrauen, daß sie ihre Engagements erfüllen. End- lich sind sie meistens Inder, und in Indien haben solche Banken, besonders in Bengalen, mit beträchtlichem Erfolge gearbeitet. Anlage 7. Bodenhredit in Australien. Regierungsdarlehn an Farmer. Alle australischen Staaten haben Systeme ein- gerichtet, durch welche den Farmern eine finanzielle Beihilfe durch die Regierung gewährt wird. Das Prinzip, auf welchem eine derartige Beihilfe beruht, wurde zunächst praktisch in Deutschland eingeführt im Jahre 1770, als die Landschaftsbanken gegründet wurden. In Frankreich bildete der Crédit toncier, welcher etwa 100 Jahre später eingerichtet wurde, eine ähnliche Einrichtung. In Australien betrugen die Staatsdarlehne, welche an Farmer gewährt wurden, im Jahre 1909: für New South Wales 1 062 625 L. Wictoria. . 2492698- -.«ueensland . 187014- -SonthAuftralia. 1386153- - Western Australia 1 004 675 „ Commonwealth 6 133 165 L New South Wales. Ursprüngliche Gesetzgebung. New South Wales begann am 4. April 1899 An- siedlern Beihilfen zu gewähren. Damals wurde das .Advanccs to Settlers Act“ durchgebracht. Dieses Gesetz gestattete der Regierung, eine Anleihe aufzunehmen, um Ansiedlern vorübergehende Beihilfen zu gewähren. Es geltaltete, eine Anleihe in Höhe bis zu 500 000 mit 3½ % verzinslich aufzunehmen. Ein Kollegium, welches aus nicht mehr als drei Mitgliedern bestand, welche durch den Governor eingesetzt wurden, war er- mächtigt, zu entscheiden, wo Darlehen an Farmer ge- währt werden sollten. Der Name dieses Kollegiums war „Advances to Settlers board-. Der Höchstbetrag, bis zu welchem einer Person Darlehen gewährt werden sollten, war 200 L, welche voll zurückgezahlt werden mußten zusammen mit Zinsen von 4 % innerhalb von zehn Jahren, nachdem die Anleihe gemacht war. Das Darlehn wurde nur gewährt, wenn ausreichende Sicher- heit geboten wurde. Die Darlehnshöhe von 200 L wurde im Jahre 1902 auf 500 L erhöht und die Periode, in welcher es zurückgezahlt werden mußte, auf 31 Jahre ausgedehnt. Ende des Jahres 1902 wurde die Regierungoanleihe auf 1000 000 K erhöht und der Betrag des Darlehens an eine Person auf 1500 K, die mit nicht weniger als 4 % verzinst werden mußten. Das gesamte Gesetz Es sind alle Bedingungen gegeben, um diese wurde durch das Covernment Savings Bank Act- von 1906 aufgehoben. Es wurde eine Vorschußabteilung bei der Savings Bank eingerichtet. Über die Gewährung von Darlehen entscheiden jetzt die Commissioners of the Government Savings Bank for New South Wales-. Die Commissioners sind ermächtigt, Darlehnspfand- briefe in Höhe von 2000 000 S auszugeben zu einem Zinsfuße von nicht mehr als 4 %. Sie dürfen Dar- lehen an Farmer gewähren: 1. auf Hypothek auf einem im unbeschränkten Eigentum stehenden Grundbesitz im Staate, 2. auf Hypothek auf einem unter Bedingungen gekauften Grundbesitz (mit oder ohne damit verbundenen bedingten Verpachtungen, Einräumungen von Wohn- stätten oder Farmen, usw.), 3. auf ein Depot, ohne oder auf kurzfristige Kündigung zahlbar, bei einer staatlichen Bank oder ein Depot bei dem Savings Bank Departmentz hin. Die Darlehen sollen für folgende Zwecke gegeben werden: 1. um die bestehenden Hypothekenschulden abzu- bezahlen oder das Land zu kaufen, 2. um der Regierung das Geld für das Land ab- zuzahlen. 3. um Verbesserungen vorzunehmen oder die land- wirtschaftlichen Quellen des Landes zu entwickeln, 4. um Wohnhäuser auf dem Lande zu bauen. Kein Darlehen darf weniger als 50 und mehr als 2000 L betragen. Anträge für Darlehen, die 500 L nicht überschreiten, werden früher berücksichtigt als solche für einen höheren Betrag. In keinem Falle darf der Betrag des Darlehens 80 5% des Taxwertes des Grundstückes überschreiten. Die Darlehen werden nur als erste Hypothek gewährt und sind in halb- jährlichen Raten in einer Periode, die nicht 31 Jahre überschreitet, zurückgzuzahlen. Um eine enge Siedelung auf Privatgrundstücken, die hierfür geeignet sind, zu erleichtern, sind die Commissioners ermächtigt, Vor- schüsse zu gewähren bezüglich des Ankaufs von Land. Der Betrag des Darlehens darf auch dann nicht 80% des Taxwertes des betreffenden Grundstückes über- schreiten. Victoria. Das -Advances Department of the Government Savings Bank of Victoria“ wurde durch das Savings Bank Act von 1896 eingerichtet, zu dem ein Amendement im Jahre 1901 und 1903 eingebracht wurde. Das Kapital, welches für die Darlehen er- forderlich war, wurde durch die Ausgabe von Pfand- briefen beschafft, deren Gesamtbetrag auf 3.000 000 L limitiert war. Um Farmer zu unterstützen, sind die Commissioners der Savings Bank ermächtigt, Darlehen zu gewähren als Hypothek auf den Grund und Boden, welchen die betreffende Person besitzt. Es werden stets nur erste Hypotheken gewährt. Die Grenzen der Vor- schüsse sind zwischen 50 und 2000 L wie in New Sonth Wales. Es sind besondere Vorkehrungen getroffen für Ländereien, die einen besonderen Wert dadurch erhalten haben, daß sie als Weingärten, Obstgärten und Frucht- plantagen usw. eingerichtet sind. Der Gesamtbetrag, der auf ein solches Grundstück gewährt werden kann, darf 100 000 K nicht übersteigen. Kein Darlehen darf für eine längere Periode als 15 Jahre gewährt werden. Die Darlehen werden für folgende Zwecke gewährt: 1. um bestehende Schulden zu tilgen, 2. um der Regierung das Geld für den Ankauf des Landes zu bezahlen und