Kngola. Regelung der Branntweinerzeugung sowie des Anbaus von Zuckerrohr. Zölle und Abgaben auf Wein und Branntwein. Die Provisorische Regierung der Portugiesischen Republik hat durch Verordnung mit Gesetzeskraft vom 27. Mai 1911, welche sofort in Kraft ge- treten ist, die Herstellung von Weingeist und Branntwein in der Provinz Angola, die Cinfuhr dieser Getränke sowie von Wein, die Entschädi- gung der Pflanzer von Zuckerrohr und süßen Bataten (carä) und die Umgestaltung des Anbaus dieser Pflanzen in der Provinz durch besondere Grundbestimmungen, welche einen ergänzenden Teil der Verordnung bilden, geregelt. Hiernach ist die Herstellung von Weingeist, Branntwein und ähnlichen destillierten Getränken verboten. Zwei Monate nach Veröffentlichung des Gesetzes muß der Betrieb mit Branntwein- blasen und anderen Destillierapparaten jeder Art und jedes Systems eingestellt werden. Die Ausfuhr von Destillierapparaten und Teilen von solchen ist frei von Abgaben, ebenso die Ein- fuhr in das Mutterland. Auch die Herstellung von gegorenen Getränken zum Verkauf ist in Angola verboten, dagegen nicht die Herstellung von Bier zum Verbrauch durch Europäer und Gleichgestellte, auch ist sie ebenso auf Erlaubnis den Eingeborenen gestattet, und zwar nur zu ihrem persönlichen Verbrauch oder für den Bedarf ihrer Familie. Die Einfuhr und die Herstellung von Branntweinblasen und anderen Destilliergeräten, ihren Teilen und Zubehörstücken ist nur mit Erlaubnis der Regierung gestattet, ebenso von Stoffen, die in erster Linie zur Her- stellung von Weingeist und Branntwein bestimmt sind. Für den in der Provinz Angola nach zwei Monaten seit der Veröffentlichung dieses Gesetzes vorhandenen Weingeist ist eine Ausgleichsabgabe von 180 Reis für 11 bis zu einem Weingeist- gehalte von 50 v. H. zu entrichten, darüber hin- aus steigend um 3,6 Rels für jeden Grad und Liter. Des weiteren ist der Anbau von Zuckerrohr und anderen eigens zur Herstellung von Weingeist brauchbaren ähnlichen Pflanzen verboten. Ge- stattet ist der Anbau von Zuckerrohr nur, wenn es zur Herstellung von Zucker bestimmt ist, und zwar nur auf besondere Erlaubnis; ebenso ist der Anbau von Zuckerrohr auf jeder „arimo“ bis zu 25 o0m, und auf landwirtschaftlichen Gütern bis zu 100 am für jedes einzelne gestattet, und zwar mit der ausschließlichen Verwendung zur persfön- lichen Ernährung. Die jetzigen Güter mit Rohr- zucker müssen innerhalb einer Zeit von zwei Jahren die Einrichtung von Zuckerfabriken in Angriff nehmen oder ihr Erzeugnis in fremden Fabriken 177 2 verwenden. Sind nach Ablauf dieser Zeit diese Anordnungen nicht befolgt, so wird die bestehende Anpflanzung zerstört. Die Einfuhr von Weingeist, Branntwein und ähnlichen Getränken in Fässern oder großen Flaschen jeder Art über die Land= und Wasser- grenze nach der Provinz Angola ist verboten. Gestattet ist jedoch die Einfuhr von zubereiteten Branntweinen, Kognak, Genever, Likören und ähnlichen Erzengnissen, sofern sie auf Flaschen gezogen sind; jedoch kann die Regierung der Provinz in jedem Falle eine Höchstmenge für die Einfuhr festsetzen oder zeitweise die Einfuhr in bezug auf alle diese Waren oder nur in bezug auf diejenigen, die eigens für den Verbrauch der Eingeborenen hergestellt und eingeführt werden, verbieten. Zubereitete Branntweine, Kognak, Genever, Liköre und ähnliche Erzeugnisse unterliegen einer Einfuhrabgabe von 1600 Rels für 1 I. In den Bezirken von Loanda, Benguella und Mossamedes werden die portugiesischen Erzeugnisse nur mit 600 Reks verzollt. Der für pharmazeutische Zwercke bestimmte Weingeist und der für industrielle Zwecke bestimmte vergällte Weingeist kann mit besonderer Erlaubnis eingeführt werden, bleibt jedoch der gleichen Verwaltungsvorschrift und der gleichen zollgesetzlichen Maßnahme unterworfen, wie sie im Bezirke von Lourenco Margques getroffen sind. Die von der Zuckerherstellung stammende, be- reits filtrierte Melasse kann zollfrei ausgeführt und nach dem Mutterlande zollfrei eingeführt werden. " Die in die Provinz Angola eingeführten Weine unterliegen folgenden Abgaben: Gewöhnliche Weine: Portugicsische (nucionacs) (für 11): Reis Bis 15 S8 3u38 Von 14 bis 1717W 10 liber 17 2200 Auoländische oder wiedereingeführte Weine: Für 1 1 500 Edle und lilörartige Weine, bis Zu 239, in Flaschen: Portugiesische (uucionn##): Für die Flasche bis zu ½1 IJuhalt 35 Für die Flasche bis zu 11 Juhalt 10 Ausländische oder wiedereingeführte Weine in Flaschen: Für die Flasche bis zu 151 Inhalt 250 Für die Flasche bis zu 11 Juhalt. 500 Schaumweine von normaler Stärke: Portugiesische (uneionnest: Für die Flasche bis zu ½11 Juhbalt 50 Für die Flasche bis zu 11 Juhalt 100 Auoländische oder wiedereingeführte Weine: Für die Flasche bis zu ½1 Inhalt 500 Für die Flasche bis zu 11 Jnhalt 1000