G178 20 Das Generalgouvernement soll auf Beschluß der Regierung hinsichtlich des Zolles sowie in fiskalischer Hinsicht Anordnungen treffen, die es für erforderlich hält, um eine gute Beschaffenheit der eingeführten Weine zu gewährleisten, derge— stalt, daß auf Grund der gegenwärtigen Sonder— vorschrift kein gefärbter Branntwein und keine anderen Mischungen eingeführt werden, die den Eingeborenen schädlich und dem heimischen Wein— bau nachteilig sind. Für die Vorschriften soll als Grundsatz gelten, daß in jedem Falle an den Eingangshäfen eine Untersuchung stattzufinden hat. Bei der Ausfuhr ist für leere Fässer und sonstige Gefäße, die zur Aufnahme von Wein gedient haben, wenn diese Ausfuhr nach den Häfen des Mutterlandes stattfindet, und ebenso bei der Einfuhr nach diesen, Zollfreiheit zugestanden. Die Erhebung der Einfuhrzölle für Wein und Branntwein soll stets vom Staate ausgeübt werden und in keinem Falle irgendeiner Person, Gruppe oder einer meistbietenden Mittelsperson abgetreten werden können. Die in der Provinz bei der Veröffentlichung dieses Gesetzes vorhandenen Weine unterliegen einer besonderen Verbrauchsabgabe, die gleich ist dem Unterschiede zwischen den durch die vorliegende Verordnung festgesetzten Einfuhrabgaben und den- jenigen, die sie bei der Einfuhr gezahlt haben. Für Bier, Cider und andere gleichartige gegorene Getränke ist ein Einfuhrzoll von 200 Reis für 1.1 zu entrichten, sofern sie ausländischer Herkunft sind oder wiedereingeführt werden, und von 100 Rels, wenn sie inländischer Herkunft (nationaes) sind. Die Regierung kann nach sorgfältiger Prüfung der Umstände die Erlaubnis zur Errichtung einer Brennerei zur Herstellung von Branntwein aus der von den Zuckerfabriken herrührenden Melasse geben, indem der Betrieb dieser Brennerei von der Regierung überwacht wird. Der hergestellte Branntwein wird sofort nach der Herstellung ver- gällt, damit er nur als Brennstoff für Motore, zur Beleuchtung und zu anderen gewerblichen Zwecken Verwendung finden kann. (Bolectim Offieinl!l do Gorerno (2oernl da Prorincia de Anpola.) * * * Zollfreiheit für Zuchtstiere und -kühe sowie für Stacheldraht und eiserne Pfosten zur Einzäunung. Gewährung von Prämien bei der Ausfuhr von Vieh nach dem Mutterlande. Dem portugiesischen Abgeordnetenhaus ist ein Gesetzentwurf zugegangen, wonach zwecks Hebung der Viehzucht in der Provinz Angola neben der goplanten Bewilligung von staatlichen Darlehen und anderen besonderen Vergünstigungen an die Viehzüchter Rassestiere und Zuchtkühe bei der Einfuhr nach Angola zu Zuchtzwecken von allen Zollabgaben befreit sein sollen. Die Zollfreiheit soll auf Grund eines Gutachtens des Inspektors für Ackerbau bewilligt werden. Ebenso ist für Stacheldraht und eiserne Pfosten, die mit der Bestimmung zur Einzäunung länd- lichen Besitzes eingeführt werden, Befreiung von allen Abgaben vorgesehen. Bei der Ausfuhr von Vieh aus Angola nach dem Mutterlande soll eine Ausfuhrprämie von 4500 Reis für das Stück gewährt werden, wenn die ausgeführten Tiere mehr als 380 kg reines Fleisch haben; die Feststellung dieses Gewichts soll nach bestimmten Prozentsätzen des Lebend- gewichts erfolgen. (Dinrio do Govrerno.) Belgisch-Kongo. Vorschriften über die Einfuhr und den Verkauf von weingeisthaltigen Getränken im Gebiete von Katanga. Laut Verordnung des Generalkommissars für Katanga vom 17. April 1911 sind die Bezirks- vorsteher des Katangagebiets ermächtigt worden, Nichteingeborenen, welche in diesem Gebiete wohnen oder reisen, auf Ansuchen zu gestatten, destillierte weingeisthaltige Getränke, welche für ihren persön- lichen Gebrauch oder zum Verbrauche für Personen nichtafrikanischer Herkunft bestimmt sind, in diese Gebiete in den durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Dezember 1899 vorgeschriebenen Mengen einzuführen oder in Empfang zu nehmen. Die Erlaubnis ist von der Stellung einer beim Finanz- direktor zu hinterlegenden Bürgschaft von 12000 Frank abhängig. Die Verordnung ist am Kraft getreten. (Bulletin Ofticicl In Congo Belge v. 15. Dez. 1911.) *l * * Verkehr mit Schußwaffen und Munition. Eine am 1. April 1912 in Kraft tretende Königliche Verordnung vom 6. Januar 1912 bestimmt in Abänderung der Artikel 3, 4 und 9 der Verordnung vom 10. März 1892, daß der Generalgouverneur, unbeschadet der durch Ver- ordnungen vorgesehenen Verbote, durch jederzeit widerrufliche Bekanntmachungen die Grenzlinien der Landstrecken festsetzen kann, innerhalb welcher die Einfuhr, die Beförderung, der Handel und der Besitz von nicht gezogenen Steinschloßgewehren und gewöhnlichem Handelspulver gestattet ist. Die Erlaubnis ist von der Erteilung eines Er- laubnisscheins seitens des Generalgouverneurs 1. Juni 1911 in