W 179 20 oder eines hierzu besonders beauftragten Beamten abhängig. Die Erlaubnisscheine zum Waffentragen sind nur für ein Jahr gültig. Ohne Rücksicht auf den Tag ihrer Ausstellung endigt die Gültig- keitsfrist am 31. Dezember des Jahres der Aus- stellung. Die Scheine werden erst nach Zahlung der tarifmäßigen Gebühren ausgehändigt. Letztere betragen: 6 Fr. für Kugelgewehre und -karabiner sowie Revolver, 5 Fr. für Jagdgewehre mit Schrotladung, 4 Fr. für Karabiner zur Vogeljagd, 3 Fr. für Pistolen und Zimmergewehre, 1 Fr. für Perkussions= und Steinschloßgewehre. Personen, die für eigene oder fremde Rechnung Handel mit Waffen oder Munition treiben, zahlen jährlich eine einheitliche Gebühr von 50 Fr. Die Erlaubnis ist in Fällen des Mißbrauchs und bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit wider- ruflich. Im letzteren Falle wird die Gebühr für den restlichen Teil der Gültigkeitsdauer erstattet, während die Verwaltung die Waffen und die Munition in Verwahrung nimmt. Das Widerrufs- recht steht jedem Beamten zu, der mit der Aus- stellung der Erlaubnisscheine beauftragt ist. Die Verordnung vom 28. April 1904, be- treffend die Beförderung, den Handel und den Besitz von nicht gezogenen Steinschloßgewehren und Handelspulver, ist aufgehoben. (Noniteur Belc.) Ttalienisch-Somaliland. Neuer Zolltarif. Die Gazzetta Uffieiale veröffentlicht in Nr. 303 vom 30. Dezember 1911 eine Königliche Ver- ordnung vom 12. August 1911, mit welcher ein neuer Zolltarif nebst Vorbemerkungen für die italienische Kolonie Somaliland genehmigt wird. Dosambique. Offnung von Häfen für den Handelsverkehr. Nach einer Bekanntmachung im Boletim Okkicial vom 16. Dezember 1911 sind im Bezirke Queli- mane die Häfen der Flüsse Macuse, Tijungo und Moembazi dem portugiesischen und fremden Handelsverkehr geöffnet worden. In den drei Häfen werden nach Bedarf eigene Zollstellen ein- gerichtet werden. Die Zollanmeldungen für die Ein= und Ausfuhr sowie das Ein= und Aus- klarieren sollen jedoch beim Zollamt bzw. Hafenamt in Quelimane erfolgen. (Nach einem Berichte des Kaiserl. Konsulats in Lourenco Margques. Uganda. Vorschriften für den Handel mit Baum- wolle. Eine auf Grund der „Uganda Cotton Ordi- nance, 1908“ und der „Uganda Cotton (Amend- ment) Ordinance, 1910“ erlassene Verordnung des Gouverneurs des Uganda-Schutzgebiets vom 13. November 1911 — The Uganda Cotton Purchasing Rules Nr. 2, 1911 — enthält über den An= und Verkauf von Baumwolle folgende Vorschriften: Es dürfen nur zwei Sorten von Baumwolle angekauft und verkauft werden, Sorte A, die nur reine und fleckenlose (unstained), Sorte B, die schmutzige und gelbgefleckte (stained) Baumwolle umfaßt. Gemischte Baumwolle aus den Sorten A und B darf nicht eher angekauft und verkauft werden, als bis die Sorte A aus der Sorte B ausgelesen ist. Es ist verboten, Baumwolle der Sorten A und B weder vor noch nach dem Ent- körnen zu mischen oder ihre Mischung zu veran- lassen oder zu dulden. Bestände an gemischter und vorschriftsmäßig bis zum 1. Januar 1912 angemeldeter Baumwolle dürfen nur bis zum 1. Juni 1912 aus dem Schutzgebiet ausgeführt werden. Deu Beamten des Landwirtschaftsdeparte- ments oder den Verwaltungsbeamten soll jederzeit die Besichtigung der Baumwolle und der Zutritt zu den Geschäftsräumen zur Vornahme der Be- sichtigung gestattet sein. Die Verordnung gilt für alle Teile des Schutz- gebiets und ist am 1. Jannar 1912 in Kraft getreten. Die auf Grund der „Uganda Cotton (Amendment) Ordinance, 1910“ erlassenen Vor- schriften vom 23. August 1910“) sind durch diese Verordnung aufsgehoben worden. (The Officinl (inzette of the I’iganda Proteectorntc.) Landwirtschaftliche Lage auf der Insel Guam.““) Die landwirtschaftlichen Aussichten auf Guam für 1911/12 werden von gut unterrichteter Seite als besonders schlecht geschildert. Durch einen Taifun am 19. Oktober 1911 ist der Kopraernte erheblicher Schaden zugefügt wor- den. Die Kaffecernte ist sehr gering, weil infolge anhaltenden Regens die Früchte nicht angesetzt hatten. Der Viehstand hat durch Seuchen sehr gelitten. Insbesondere sind große Mengen von Geflügel der Cholera, von Schweinen der Pest und von Pferden verschiedenen Krankheiten zum Opfer gefallen. (Bericht des Kaiserl. Konsulats in Manila vom 4. Dezember 1911.) *) AUgl. „D. Kol. Bl.“ 1910, S. 946. **) Agl. auch „D. Rol. Bl.“ 1910, S. 917.