G 196 2S Als mißbräuchliche Verwendung ist insbesondere anzusehen: 1. die Verwendung des zollfrei eingeführten denaturierten Branntweins als Trinkbranntwein, 2. die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Personen, denen vom Hanuptzollamt Lome kein Erlaubnisschein (§ 11) ausgestellt worden ist. Neben der Zolldefrandationsstrafe kann die Berechtigung zur zollfreien Einfuhr von dena- turiertem Branntwein, zu seinem Erwerb im Schutzgebiet und zum Handel mit ihm auf die Dauer von fünf Jahren, von der rechtskräftigen Festsetzung der Strafe an gerechnet, entzogen werden. Die im Besitze des Bestraften befindlichen Vorräte an zollfrei eingeführtem denaturiertem Branntwein unterliegen der Einziehung. § 14. Alle anderen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden, soweit nicht andere Strafbestimmungen in Frage kommen, mit einer Geldstrafe bis zu 1500./7 oder mit Haft oder Gefängnis bis zu zwei Monaten allein oder in Verbindung miteinander, an Eingeborenen nach Maßgabe der Verfügung des Reichskanzlers vom 22. April 1896 (Kolonialblatt S. 241) bestraft. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Lome, den 2. Jannar 1912. Der Gouverneur. J. V.: v. Doering. Verordnung des GCouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Einfuhr von RKRlauenvieh aus Europa. Vom 24. November 1911. Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) sowie des § 5 der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die seemannsamtlichen und konsularischen Befugnisse und das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) wird hiermit verordnet, was folgt: § 1. Die Einfuhr von Klauenvieh aller Art (Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine) aus Europa ist wegen der dort verbreiteten Maul= und Klauenseuche bis auf weiteres verboten. Der Gouverneur ist berechtigt, Ausnahmen hinsichtlich der Einfuhr aus bestimmten Teilen Europas unter Beobachtung besonders anzuordnender Schutzmaßregeln zuzulassen. § 2. Wer diesem Verbot zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 10 000 .7, Haft oder Gefängnis bis zu drei Monaten allein oder in Verbindung miteinander bestraft. Die den Gegenstand der Zuwiderhandlung bildenden Sachen unterliegen der Einziehung. §* 3. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft. Windhuk, den 24. November 1911. Der Kaiserliche Gouverneur. Seitz. Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die K#nwerbung und Krbeitsverhältnisse der eingeborenen Krbeiter. Vom 16. Dezember 1911. Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) in Ver- bindung mit dem § 5 der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die seemannsamtlichen und kon- sularischen Befugnisse und das Verordnungsrecht in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsfee, vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) und den §§ 1 und 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 3. Juni 1908, betreffend die Einrichtung der Verwaltung usw. (Reichs-Gesetzbl. S. 397), wird mit Genehmigung des Reichskanzlers hierdurch verordnet, was folgt: I. Anwerbung von Arbeitern aus dem Ambolande. § 1. Die Amwerbung von eingeborenen Arbeitern, die aus dem Amboland kommen, wird ausschließlich durch eine unter staatlicher Aussicht stehende Anwerbestelle besorgt. Den Sitz und die Dienstanweisung dieser Anwerbestelle bestimmt der Gonverneur.