W 198 20 Sofern der Arbeitgeber mehr als 25 Arbeiter auf einer Betriebsstelle beschäftigt, hat er auf Antrag den Arbeitern die Kost in zubereiteter Form zu verabreichen. Für genügend Wasser und Brennmaterial hat der Arbeitgeber zu sorgen. In bezug auf Verpflegung ist die Ablösung der Verpflichtungen in Geld zulässig im Ein- verständnis mit den Arbeitern. § 12. Jeder Arbeitgeber, welcher mehr als 50 Arbeiter beschäftigt, hat einen entsprechend großen, für diese Zwecke geeigneten Krankenraum bereitzuhalten sowie auf Anforderung des Arztes einen besonderen Raum für Kranke mit ansteckenden Krankheiten herzurichten. Ist ein Krankenhaus in erreichbarer Nähe, so sind die Kranken nach ärztlichem Ermessen dorthin zu überführen. Der Eingeborenen-Kommissar kann den Zusammenschluß mehrerer Arbeitgeber zur gemein- schaftlichen Gestellung derartiger Räume für ihre Arbeiter gestatten. Arbeitgeber, die mehr als 200 Arbeiter beschäftigen, müssen einen ausgebildeten weißen Heilgehilfen halten, sofern kein eigener Arzt vorhanden ist. Für die Kranken ist ein besonderer farbiger Koch oder Köchin zu halten, sofern nicht die Kost in zubereiteter Form verabreicht wird. Ferner hat jeder Arbeitgeber eine ausreichend ausgestattete Apotheke zu unterhalten, falls nicht eine solche in der Nähe ist. Die Tätigkeit des Heilgehilfen unterliegt der Aufsicht des zuständigen beamteten Arztes, falls kein eigener Arzt vorhanden ist. Hält dieser den Heilgehilfen für ungeeignet, so kann der Arbeitgeber durch die zuständige Verwaltungsbehörde angehalten werden, geeigneten Ersatz zu schaffen. Verstorbene sind an einem von der zuständigen Behörde zu bezeichnenden Platze auf Kosten des Arbeitgebers zu beerdigen. § 13. Krankheitstage kommen als Arbeitstage nicht in Anrechnung. Für einen Krankheitstag kann ein Dreißigstel des Monatslohns abgezogen werden. Für Sonntage und Regentage darf ein Lohnabzug nicht gemacht werden. & 14. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, besondere Konten oder monatliche Listen zu führen, in welche für jeden Arbeiter die gezahlten Löhne, die gezahlten Arbeitstage und die Krankentage sowie alle Lohnabzüge unter Angabe des Grundes einzutragen sind. Der Lohn ist in barem Gelde deutscher Währung zu zahlen. § 15. Todesfälle sind seitens der Arbeitgeber unter Angabe des Namens, Stammes, Heimatlandes, des Todestages, der mutmaßlichen Todesursache und des ausstehenden Lohnes unver- züglich dem Eingeborenen-Kommissar anzuzeigen. § 16. Zeigen sich irgendwelche Anzeichen einer ansteckenden Krankheit, so ist sofort der Regierungsarzt zu benachrichtigen. Letzterer hat das Bezirksamt bzw. Distriktsamt unverzüglich zu verständigen. § 17. Der Arbeitgeber hat jeden Monatsersten eine Liste nach untenstehendem Muster einzureichen über den Arbeiterbestand, Krankenstand und Todesfälle des vergangenen Monats. Muster. Nachweis des Arbeiterbestandes, des Krankenbestandes und der Todesfälle für den Monat Mine (bzw. Fabrik usw.) 1. Arbeiterbestand. 9 Berg- Hotten- Cape- Sonstige N -*— Herer v-dirn'n'm Hvamboa . » Name des Stamme Lerero damara totten vambr jjungen Eingeborene Summe Bestand am 1. Neu eingestellt . Entlassen # Entlaufen Verstorben Bestand am 31.