G 199 20 2. Krankenbestand und Todesfälle. — â— AS — —— —. — — —.. .— l E - Kranken- Gesund # Kranken- Art der Krankheit bestand Zugänge entlassen Verstorben bestand am am 1. d. Mts. zur Arbeit Ende d. Mts. Malaria — Skorbut Typhus Beriberi Lmgenentzündung. Lugenschwindsucht. ...... · armkatarth«(Durchfall)..... · Lerzleiden. .... . - Tysenterie oder Ruhr Tripper Shpbilis ....... leuctha.. ..... · . l Andere innere Krankheiten . ... Außere Verletzugen « Unterschrift des Arbeitgebers. §* 18. Der Eingeborenen-Kommissar hat insbesondere die Unterkunft, Verpflegung, Ent- lohnung, Behandlung und Rückbeförderung der Arbeiter zu überwachen. Ihm muß jederzeit Zutritt zu den Arbeitsstellen und Unterkunftsräumen der Arbeiter ge- stattet werden, nach vorheriger Benachrichtigung des Arbeitgebers oder seines Stellvertreters. Das gleiche Recht steht auch dem Regierungsarzte zu. Den genannten Organen hat der Arbeitgeber jederzeit schriftlich oder mündlich über alle in Betracht kommenden Verhältnisse Auskunft zu erteilen und einschlägige Schriftstücke, wie zum Beispiel Arbeitsverträge, Lohnlisten, vorzulegen. §* 19. Der Eingeborenen-Kommissar hat jederzeit etwaige Beschwerden der' Arbeiter entgegenzunehmen, zu untersuchen und sich wegen deren Abstellung mit dem Arbeitgeber in Ver- bindung zu setzen. Wird eine Verständigung nicht erzielt, so ist die Angelegenheit dem Gouverneur vorzulegen. § 20. Der Eingeborenen-Kommissar hat die Befugnis, im Disziplinarwege gegen Arbeiter gemäß § 17 der Verfügung des Reichskanzlers wegen Ausübung der Strafgerichtsbarkeit und der Disziplinarstrafgewalt gegenüber den Eingeborenen in den Schutzgebieten von Ostafrika, Kamerun und Togo vom 22. April 1896/8. November 1896 zu erkennen auf körperliche Züchtigung und Kettenhaft bis zu 14 Tagen allein oder in Verbindung miteinander. Ferner hat er die Befugnis, Geldstrafe bis zur Höhe eines Monatslohnes gegen Arbeiter zu verhängen. § 21. Wenn kein Eingeborenen-Kommissar vorhanden ist, werden dessen Befugnisse durch das Bezirksamt bzw. Distriktsamt oder deren Organe wahrgenommen. IV. Straf= und Zwangsvorschriften. § 22. Mit Geldstrafe bis zu 600 oder Haft wird bestraft, wer den Bestimmungen der §§ 2, 8, 15, 16 und 17 zuwiderhandelt. Wenn der Auftraggeber (später Arbeitgeber) die ihm in §#§# 11, 12, 14, 18, Absatz 4, auferlegten Pflichten nicht erfüllt, so kann er im Verwaltungszwangsverfahren dazu angehalten werden. § 23. Bis zur Einrichtung der Anwerbestelle bleiben die erteilten Erlaubnisscheine für Anwerber in Gültigkeit. Die der Anwerbestelle obliegenden Pflichten gehen mit dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung auf den Anwerber über. Wenn die Tätigkeit der Anwerbestelle aus irgendeinem Grunde aussetzt, ist der Gouverneur ermächtigt, Anwerber unter Auflage der der Anwerbestelle obliegenden Pflichten zuzulassen. V. Schlußbestimmungen. § 24. Durch diese Verordnung werden nicht berührt: 1. die Verordnung betreffs Maßregeln zur Kontrolle der Eingeborenen vom 18. August 1907 (Kol. Bl. S. 1181);